RS Vwgh 1983/7/6 83/17/0106

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Veröffentlicht am 06.07.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2781/80 E 10. November 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Berufungsentscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, wenn damit entgegen der Vorschrift des § 44a lit b VStG 1950 die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht richtig bezeichnet wurde (Hinweis E 30.10.1979 949/79).Berufungsentscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, wenn damit entgegen der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht richtig bezeichnet wurde (Hinweis E 30.10.1979 949/79).

Schlagworte

Berufungsbescheid Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983170106.X01

Im RIS seit

15.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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