Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein Kfz-Lenker, der einmal einen Ladendiebstahl begangen hat (§ 127 Abs 1 StGB), ist nicht als verkehrsunzuverlässig anzusehen, auch wenn er sich mit einem Kfz zum Tatort begeben hat, die gestohlenen Gegenstände in diesem Kfz verstaut hat und sie damit wegschaffen wollte, wobei auch ohne Belang ist, dass es sich um einen Taxilenker mit einem Taxi handelte (Ausführungen darüber, dass in diesem Fall - im Gegensatz zu den bisherigen anderen Fällen, in denen Diebstähle zur Entziehung der Lenkerberechtigung geführt haben - die zugrunde liegende strafbare Handlung nicht "besonders verwerflich" war und nicht auf eine Prognose im Sinne des § 66 Abs 1 lit b KFG 1967 schließen lässt).Ein Kfz-Lenker, der einmal einen Ladendiebstahl begangen hat (Paragraph 127, Absatz eins, StGB), ist nicht als verkehrsunzuverlässig anzusehen, auch wenn er sich mit einem Kfz zum Tatort begeben hat, die gestohlenen Gegenstände in diesem Kfz verstaut hat und sie damit wegschaffen wollte, wobei auch ohne Belang ist, dass es sich um einen Taxilenker mit einem Taxi handelte (Ausführungen darüber, dass in diesem Fall - im Gegensatz zu den bisherigen anderen Fällen, in denen Diebstähle zur Entziehung der Lenkerberechtigung geführt haben - die zugrunde liegende strafbare Handlung nicht "besonders verwerflich" war und nicht auf eine Prognose im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 schließen lässt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110339.X01Im RIS seit
18.11.2004