RS Vwgh 1983/7/8 82/11/0339

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Veröffentlicht am 08.07.1983
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Ein Kfz-Lenker, der einmal einen Ladendiebstahl begangen hat (§ 127 Abs 1 StGB), ist nicht als verkehrsunzuverlässig anzusehen, auch wenn er sich mit einem Kfz zum Tatort begeben hat, die gestohlenen Gegenstände in diesem Kfz verstaut hat und sie damit wegschaffen wollte, wobei auch ohne Belang ist, dass es sich um einen Taxilenker mit einem Taxi handelte (Ausführungen darüber, dass in diesem Fall - im Gegensatz zu den bisherigen anderen Fällen, in denen Diebstähle zur Entziehung der Lenkerberechtigung geführt haben - die zugrunde liegende strafbare Handlung nicht "besonders verwerflich" war und nicht auf eine Prognose im Sinne des § 66 Abs 1 lit b KFG 1967 schließen lässt).Ein Kfz-Lenker, der einmal einen Ladendiebstahl begangen hat (Paragraph 127, Absatz eins, StGB), ist nicht als verkehrsunzuverlässig anzusehen, auch wenn er sich mit einem Kfz zum Tatort begeben hat, die gestohlenen Gegenstände in diesem Kfz verstaut hat und sie damit wegschaffen wollte, wobei auch ohne Belang ist, dass es sich um einen Taxilenker mit einem Taxi handelte (Ausführungen darüber, dass in diesem Fall - im Gegensatz zu den bisherigen anderen Fällen, in denen Diebstähle zur Entziehung der Lenkerberechtigung geführt haben - die zugrunde liegende strafbare Handlung nicht "besonders verwerflich" war und nicht auf eine Prognose im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 schließen lässt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110339.X01

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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