RS Vwgh 2007/7/2 2006/12/0168

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Veröffentlicht am 02.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs1 Z10 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beamte war im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, auf Grund der Aufforderung der Dienstbehörde über allgemeine Behauptungen hinausgehende konkrete Angaben über seine anspruchsbegründenden Aufwendungen im letzten Jahr im Zusammenhang mit der strittigen pauschalierten Aufwandsentschädigung zur Klärung der divergierenden Angaben zu diesem rechtserheblichen Thema zu machen, zumal es sich dabei um Umstände aus seiner Sphäre handelte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0039, wonach der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der besonderen Verpflichtung der Dienstbehörde nach § 8 DVG die Partei nicht von dieser Verpflichtung befreit; ähnlich auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0271). Da der Festsetzung des Pauschales in aller Regel eine Jahresbetrachtung zu Grunde zu legen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0154, mit weiteren Nachweisen), entsprach auch der zeitliche Rahmen dieser Anfrage dem Gesetz.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120168.X01

Im RIS seit

27.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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