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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Hat sich dem Beschuldigten mit Zustellung einer Ausfertigung der Strafverfügung in der deutschen Staatssprache erstmalig Gelegenheit zur Wahrnehmung und Ausübung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gebrauch der Volksgruppensprache geboten, so kann er der Behörde selbst noch in diesem Verfahrensstadium bekannt geben, dass er sich im amtlichen Verkehr der Volksgruppensprache zu bedienen gedenke. Eine solche Bekanntgabe hat die Wirkung, dass erst mit der Zustellung des Bescheides (der Strafverfügung) in beiden Sprachen, dh sowohl in der Staatssprache als auch in der Volksgruppensprache, eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Volksgruppengesetzes vorliegt, welche die Rechtsmittelfrist (Einspruchsfrist) in Gang setzt (Hinweis E VfGH 28.6.1983, B 499/82, und E 1.7.1983, B 457/82).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030076.X02Im RIS seit
26.05.2004