TE Vfgh Erkenntnis 1983/6/28 B499/82

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.1983
beobachten
merken

Index

19 Völkerrechtliche Verträge
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art8
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StV Wien 1955 Art7 Z3 erster Satz
VolksgruppenG §15 Abs1
VolksgruppenG §16
VStG §47
VStG §49 Abs1 idF BGBl 101/1977
VStG §49 Abs3
VStG §51

Leitsatz

Staatsvertrag von Wien; die Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1 gewährleistet als Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten ein subjektives öffentliches Recht Volksgruppengesetz; keine Bedenken gegen §16; ordnungsgemäße "Zustellung" eines in der Staatssprache und der Volksgruppensprache abgefaßten Bescheides iS dieses Gesetzes; Entzug des gesetzlichen Richters im vorliegenden Fall durch Zurückweisung eines fristgerecht erhobenen Einspruches gegen eine in der Staatssprache abgefaßte Strafverfügung

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt verhängte über den österreichischen Staatsangehörigen M. Z., wohnhaft in Fellersdorf/Bilnjovs, Gemeinde Ludmannsdorf - in der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist (Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. 307) -, mit Strafverfügung vom 22. April 1981, Z 50.522/1/81-5, wegen der Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 KFG, BGBl. 267/1967 - begangen dadurch, daß er am 13. Jänner 1981 in Klagenfurt einen Personenkraftwagen trotz Sichtbehinderung durch Schneefall ohne Beleuchtung stadteinwärts gelenkt habe - eine Geldstrafe von dreihundert Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von vierundzwanzig Stunden.

1.1.1.2. Eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung dieser Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am 8. Mai 1981 - durch postamtliche Hinterlegung - zugestellt.

1.1.2.1. Daraufhin richtete der Beschuldigte an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt ein - mit 14. Mai 1981 datiertes und zur Post gegebenes und am 15. Mai 1981 eingelangtes - Schreiben in slowenischer Sprache, in dem es ua. - ins Deutsche übersetzt - hieß:

"Am 13. Mai 1981 habe ich von Ihnen das Schreiben Z 50.522/81-5 in deutscher Sprache erhalten.

Als Zugehöriger der slowenischen Volksgruppe in Ktn. berufe ich mich auf die Bestimmungen des österreichischen Staatsvertrages aus dem Jahre 1955 und des Saint-Germain-Abkommens und beantrage, mir das oben angeführte Schreiben in slowenischer Sprache zuzusenden, weil ich sonst nicht in der Lage bin, den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis zu nehmen.

In der Beilage retourniere ich Ihnen alles, was ich bisher in deutscher Sprache erhalten habe."

1.1.2.2. In der Folge wurde dem Beschuldigten auf Grund einer - am 10. Juli 1981 getroffenen - Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt am 14. Juli 1981 eine weitere Ausfertigung der Strafverfügung vom 22. April 1981, diesmal in slowenischer Sprache, zugestellt.

1.1.3.1. Am 23. Juli 1981 gab der Beschuldigte eine an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt adressierte und dort am 24. Juli 1981 eingelangte Eingabe in slowenischer Sprache, bezeichnet als "Einspruch gegen die Strafverfügung Z 50.522/1/81-5", zur Post, worin eine ausführliche Rechtfertigung zum Schuldvorwurf enthalten ist.

1.1.3.2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 7. August 1981, Z 50.522/1/81-5, wurde dieser Einspruch (vom 23. Juli 1981) gemäß §68 Abs1 AVG 1950 - als verspätet - zurückgewiesen und der Beschuldigte - bei sonstiger Vollstreckung der Strafverfügung - zur Einzahlung der Geldstrafe binnen einer Woche aufgefordert.

Begründend wurde ausgeführt:

"Laut Rückschein wurde die Strafverfügung am 8. Mai 1981 hinterlegt. Die vorschriftsmäßige Hinterlegung hat gemäß §23 Abs6 AVG 1950 die Wirkung der Zustellung. Der Einspruch wurde erst am 23. Juli 1981 erhoben und somit nicht innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist von zwei Wochen eingebracht. Die Strafverfügung ist daher mit Ablauf des 22. Mai 1981 in Rechtskraft erwachsen und gemäß §49 Abs4 VStG 1950 zu vollstrecken."

1.1.3.2.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 1981 in deutscher und slowenischer Ausfertigung zugestellt.

1.1.4. Der Landeshauptmann von Ktn. wies eine von M. Z. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 7. August 1981, Z 50.522/1/81-5, fristgerecht erhobene Berufung ("Einspruch") mit Bescheid vom 16. Juli 1982, Z 8 V-3400/1/82, dem Berufungswerber in deutscher und slowenischer Sprache zugestellt, gemäß §66 Abs4 AVG 1950 als unbegründet ab.

Die Begründung des Berufungsbescheides lautet ua. wie folgt:

"Gemäß §15 Abs1 des Volksgruppengesetzes, BGBl. 396/1976, hat eine Person, die beabsichtigt, in einer Tagsatzung oder mündlichen Verhandlung von der Sprache einer Volksgruppe Gebrauch zu machen, dies unverzüglich nach Zustellung der Ladung der Behörde oder Dienststelle bekanntzugeben. Die Bekanntgabe gilt für die Dauer des ganzen weiteren Verfahrens, sofern sie nicht widerrufen wird. Nach §16 dieses Gesetzes sind Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen. Wird entgegen den Bestimmungen des Volksgruppengesetzes, und soweit §17 Abs2 und 3 nichts anderes bestimmt, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil der Verstoß unterlaufen ist (§17 Abs1 Volksgruppengesetz).

Aus den eben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen ergibt sich daher, daß Zustellungen in slowenischer Sprache immer erst ab dem Zeitpunkt der 'Bekanntgabe' iS des §15 Volksgruppengesetz oder jenem Zeitpunkt zu erfolgen haben, ab welchem das Verfahren in slowenischer Sprache geführt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt ist diese Vorgangsweise verpflichtend und zieht ihre Verletzung Rechtsfolgen nach sich.

Dem gegenständlichen Akt kann nicht entnommen werden, daß M. Z. vor Erlassung der in deutscher Sprache verfaßten Strafverfügung der Erstinstanz mitgeteilt hätte, daß er sich im vorliegenden Verfahren der slowenischen Sprache bedienen wolle. Dieses ihm zustehende Recht hat er vielmehr ... erst im Schriftsatz vom 14. Mai 1981 geltend gemacht. Das diesbezügliche Begehren zeitigte aber iS der zitierten Gesetzesbestimmungen Rechtswirkungen lediglich für das weitere Verfahren, wogegen ihm eine rückwirkende Kraft etwa in dem Sinn, daß dadurch die in deutscher Sprache ergangene Strafverfügung unwirksam würde, keinesfalls zukam.

Im übrigen bedarf es keiner besonderen Erörterung, daß die in Rede stehende Eingabe, mit welcher der nunmehrige Berufungswerber die Übermittlung einer slowenischen Strafverfügung beantragte, ihrem klaren Wortlaut und Inhalt nach selbst bei großzügigster Beurteilung nicht als Einspruch iS des §49 Abs1 VStG 1950 zu werten ist. Sie stellte vielmehr nichts anderes dar als ein Ansuchen um Zusendung einer slowenischen Ausfertigung der bereits in deutscher Sprache zugestellten Strafverfügung.

Dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers zufolge erfolgte die Zustellung der in deutscher Sprache gehaltenen Strafverfügung am 13. Mai 1981. Die gemäß §63 Abs5 AVG 1950 mit diesem Tage in Gang gesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist endete folglich am 27. Mai 1981. Innerhalb dieser Frist langte bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt lediglich der besagte Antrag auf Übermittlung einer slowenischen Strafverfügung ein. Die antragsgemäße Zustellung einer slowenischen Bescheidausfertigung hatte aber jedenfalls keinerlei Einfluß auf den Fristenlauf, zumal die Behörde dadurch nur dem Ansuchen auf Übersetzung der bereits rechtmäßig zugestellten Strafverfügung entsprach.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage unterlief der Erstinstanz sohin kein Rechtsirrtum, wenn sie den erst am 23. Juli 1981 im Postweg eingebrachten Einspruch als verspätet ansah. Der auf diese Anschauung gestützte Zurückweisungsbescheid erging demnach zu Recht, weshalb die vorliegende Berufung spruchgemäß abzuweisen war."

1.2.1. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Ktn. richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des M. Z. an den VfGH; der Beschwerdeführer behauptet darin teils der Sache nach, teils ausdrücklich, er sei wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des §16 Volksgruppengesetz, BGBl. 396/1976, in seinen Rechten, ferner in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) und nach Art7 Z3 (Satz 1) des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, verletzt worden, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1.2.2. Der Landeshauptmann von Ktn. als belangte Behörde erstattete - unter Vorlage der Administrativakten - eine Gegenschrift und begehrte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Zur behaupteten Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm:

2.1.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß die Norm des §16 Volksgruppengesetz, BGBl. 396/1976, gegen die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 (Satz 1) des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, verstoße, weil sie den Gebrauch der slowenischen Sprache als Amtssprache - neben der deutschen Sprache - auf einzelne Verfahrensarten oder Verfahrensabschnitte beschränke.

Dazu bringt der Beschwerdeführer ua. wörtlich vor:

"Gemäß Art7 Z3 des Staatsvertrages wird in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Ktn. mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. Diese (seit 1964 im Verfassungsrang stehende) Bestimmung räumt den in den entsprechenden Gebieten wohnhaften Angehörigen einer Volksgruppe ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ein. Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich der Wortwahl des Art7 zu anderen Bestimmungen des Staatsvertrages: Während etwa in Art6 (Arg.:

'Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen ...';

'Österreich verpflichtet sich ...') oder Art9 ('Österreich wird ...

die begonnenen Maßnahmen ... vollenden'; 'Österreich verpflichtet

sich, alle Organisationen faschistischen Charakters aufzulösen';

'Österreich verpflichtet sich ... zu untersagen') völkerrechtliche

Verpflichtungen des Staates eingegangen werden, deren Erfüllung gesetzgeberischer und/oder administrativer Maßnahmen bedarf, spricht Art7 schon in der Marginalrubrik von 'Rechten der slowenischen und kroatischen Minderheiten'. Die in den einzelnen Abschnitten des Art7 gewählten Worte (zB 'genießen dieselben Rechte' in Z1, 'haben Anspruch ...' in Z2, 'nehmen teil ...' in Z4) enthalten ihrem eindeutigen Wortsinne nach subjektive verfassungsrechtliche Garantien für österreichische Staatsangehörige auf Gewährung der dort verbrieften Rechte. Im Fall der Z3 ergibt sich aus der verfassungsgesetzlich ausgesprochenen Zulassung der Sprache der Minderheit als Amtssprache im Zusammenhang mit der eindeutigen Absicht des Verfassungsgesetzgebers, wie sie sich aus dem gesamten Wortlaut und der Marginalrubrik des Art7 ergibt, daß der Gebrauch beider Amtssprachen (Arg.: 'zusätzlich') in (zumindest) gemischtsprachigen Gebieten verfassungsgesetzlich gewährleistet ist (in diesem Sinn auch Unkart, Ein Beitrag zur Auslegung des Art7 des Staatsvertrages 1955, ÖJZ 1974, S 91 ff, insb. 94; ebenso OGH 5. 12. 1956, 3 Ob 575/56 = JBl. 1957, S 186).

Der Beschwerdeführer wohnt unbestrittenermaßen in einer gemischtsprachigen Gemeinde, hinsichtlich derer auf Grund der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 306/1977 zweisprachige topographische Bezeichnungen anzubringen und auf Grund der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 307/1977 die Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache zugelassen ist ...

Es bedeutet ... eine (insoweit ... verfassungswidrige) Einschränkung, wenn gemäß §16 Volksgruppengesetz nur jene Entscheidungen zweisprachig auszufertigen sind, die Eingaben betreffen, die in der Sprache der Volksgruppe eingebracht sind oder in welchen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist (maW. in denen die Partei bereits Gelegenheit hatte, von der slowenischen Amtssprache Gebrauch zu machen), während Entscheidungen, denen kein Verfahren vorangegangen ist (wie dies zB bei Strafverfügungen gemäß §47 VStG der Fall ist) und die Partei somit noch keine Gelegenheit hatte, die Verwendung der slowenischen Amtssprache zu begehren, nur in der deutschen Amtssprache auszufertigen sind. Schon das Wesen einer Amtssprache gebietet es, Bescheide in der (den) jeweils geltenden Amtssprache(n) auszufertigen. Bestehen von verfassungswegen zwei Amtssprachen nebeneinander, dann ist ein Bescheid eben in beiden Amtssprachen auszufertigen, wenn er an eine Person gerichtet ist, die im Volksgruppengebiet ihren Wohnsitz hat."

2.1.1.2. Die belangte Behörde nahm zum Beschwerdevorbringen ua. folgendermaßen Stellung:

"Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit richtet sich im wesentlichen gegen den den Amtssprachenregelungen innewohnenden Grundsatz, daß die slowenische Sprache nur dann anzuwenden ist und auch angewendet werden kann, wenn der Behörde bekannt ist, daß die Person, an die sich eine Erledigung, Zuschrift oder dergleichen richtet oder die an einem Verfahren teilnimmt, ihr Recht, von der slowenischen Sprache Gebrauch zu machen, ausüben will."

2.1.2.1. Nach Art8 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Dies bedeutet, daß sie die offizielle Sprache bildet, in der die Anordnungen der Staatsorgane ergehen müssen und in der alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (VfSlg. 9233/1981; s. Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, S 25). Gemäß der (kraft ArtII Z3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59) auf Verfassungsstufe stehenden Bestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, wird in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Ktn., des Bgld. und der Stmk. mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen.

Nach §2 Abs1 Z3 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl. 396/1976, über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), idF der Druckfehlerberichtigung BGBl. 575/1976, sind die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen.

Die auf Grund des §2 Abs1 Z3 Volksgruppengesetz, BGBl. 396/1976, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates erlassene Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. 307, über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, läßt demzufolge in ihrem §3 Abs1 Z2 die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen, die in einer der im §2 genannten Gemeinden wohnhaft sind, vor den Bezirkshauptmannschaften Villach Land, Klagenfurt Land - mit Ausnahme der Expositur Feldkirchen - und Völkermarkt zu.

Davon ausgehend, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dann vorliegt, wenn an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht (zB VfSlg. 723/1926), weiters davon, daß es sich bei der Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, um eine - Art8 B-VG ergänzende - Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten handelt, kann sich diese staatsvertragliche Bestimmung - wie grundsätzlich schon die Überschrift des Art7 l. c, lautend: "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten", zeigt - nicht in einem bloßen Auftrag an Staatsorgane erschöpfen; sie garantiert vielmehr darüber hinaus ua. österreichischen Staatsbürgern, die der slowenischen Minderheit (Volksgruppe) angehören, (ua. in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Ktn. mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung) das Recht auf Gebrauch der slowenischen Sprache im Verkehr mit Behörden (vgl. auch Ringhofer, aaO).

Demgemäß ist festzuhalten, daß die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, ein subjektives öffentliches Recht gewährleistet.

2.1.2.2. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Bestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, verstoßende Vorschrift des §16 Volksgruppengesetz - die von der belangten Behörde angewendet wurde und in dieser Beschwerdesache auch vom VfGH anzuwenden, dh. vorliegend präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG ist - hat folgenden Wortlaut:

"Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen."

2.1.3.1. Nicht beizutreten vermag der VfGH der offenbaren Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, daß §16 Volksgruppengesetz der zweisprachigen Ausfertigung einer Strafverfügung nach §47 VStG 1950 deswegen entgegenstehe, weil es an einer vorangegangenen "Verhandlung" in der Volksgruppensprache fehle. Denn angesichts des Grundrechts auf Gebrauch des Slowenischen als (zweite) Amtssprache nach Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955 (s. die einleitenden Ausführungen zu 2.1.2.1.), verlangt das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung, daß unter "Verfahren ..., in denen in der Sprache der Volksgruppe bereits verhandelt worden ist" (§16 Volksgruppengesetz), ua. nicht nur das ordentliche, sondern - jedenfalls - auch das abgekürzte Verwaltungsverfahren iS der §§47 ff. VStG 1950 ("Mandatsverfahren") verstanden werden muß, sofern der Beschuldigte wenigstens vom anzeigenden Beamten zur Sache gehört wurde und dabei seinen Willen zum Gebrauch der Volksgruppensprache zum Ausdruck brachte: Auch in einer solchen (formlosen) Anhörung liegt nämlich ein "Verfahren" in der weiten Bedeutung des §16 Volksgruppengesetz, das dem Betroffenen zur Bekanntgabe seiner Absicht, sich der Sprache der Volksgruppe zu bedienen, hinreichend Gelegenheit bietet und die Behörde - kommt es zu einer solchen Willensäußerung - zur zweisprachigen Ausfertigung aller nachfolgenden "Entscheidungen und Verfügungen", so auch einer Strafverfügung nach §47 VStG 1950, verpflichtet.

Diese im §16 Volksgruppengesetz statuierte behördliche Verpflichtung zur zweisprachigen (Entscheidungs-)Ausfertigung im Mandatsverfahren endet allerdings auch dann nicht, wenn etwa - wie im vorliegenden Fall - Anzeige an die Behörde erstattet wurde, ohne daß das anzeigende Amtsorgan mit dem Beschuldigten vorher in Verbindung trat, die Behörde zur Zeit der Erlassung der Strafverfügung also gar nicht Kenntnis davon haben konnte, daß der Betroffene sich auf Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, berufen wolle.

Zwar gedenkt §16 Volksgruppengesetz dieser besonderen Verfahrenskonstellation nicht, doch ist diese offenbare (Gesetzes-)Lücke in Befolgung des Gebotes verfassungskonformer Gesetzesinterpretation unter Beachtung der Zielsetzungen und des Zweckes der Schutzbestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, in der Weise zu schließen, daß das Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprache allen Volksgruppenangehörigen gleich wirksam gesichert ist:

Bietet sich dem Beschuldigten mit Zustellung einer Ausfertigung der Strafverfügung in der deutschen Staatssprache erstmalig Gelegenheit zur Wahrnehmung und Ausübung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gebrauch des Slowenischen, so kann er der Behörde selbst noch in diesem Verfahrensstadium bekanntgeben, daß er sich im amtlichen Verkehr der slowenischen Sprache zu bedienen gedenke, ohne seines aus §16 Volksgruppengesetz erfließenden Anspruchs auf Zumittlung des (ihm bereits in deutscher Sprache zugekommenen) Bescheides auch in Slowenisch verlustig zu gehen. Die (nicht formgebundene) Eröffnung, sich in slowenischer Sprache verständigen zu wollen, hat nämlich die Wirkung, daß der in Rede stehende Bescheid in Handhabung des §16 Volksgruppengesetz nunmehr auch in der Volksgruppensprache zugestellt werden muß; erst mit Zustellung des Bescheides (der Strafverfügung) in beiden Sprachen, dh. sowohl in der Staatssprache als auch in der Volksgruppensprache, liegt eine ordnungsgemäße "Zustellung" iS des Volksgruppengesetzes vor, welche die Rechtsmittel-(Einspruchs-)Frist in Gang setzt. Entgegen der offenbaren Auffassung der belangten Behörde kann unter diesen hier umschriebenen Voraussetzungen angesichts der dem Minderheitenschutz dienenden Verfassungsnorm des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, nicht gesagt werden, daß der Zustellung einer weiteren Ausfertigung ein- und desselben Bescheides keine normative Bedeutung, mithin auch kein Einfluß auf eine schon mit Zustellung der ersten Bescheidausfertigung ausgelöste (Einspruchs-)Frist (VfSlg. 4366/1963) zukommt: Vielmehr beginnt die (Einspruchs-)Frist in den gedachten Fällen mit Zustellung der zweiten Bescheidausfertigung (in der Volksgruppensprache) neu zu laufen. Freilich muß die Bekanntgabe an die Behörde (über die Inanspruchnahme des Minderheitenrechts) "unverzüglich" nach Erhalt der in der Staatssprache abgefaßten Bescheidausfertigung geschehen, wie es die auch hier entsprechend anzuwendende Vorschrift des §15 Abs1 Volksgruppengesetz ausdrücklich und zwingend vorschreibt, soll die dargelegte Rechtswirkung, di. die Verpflichtung der Behörde zur doppelsprachigen Bescheidzustellung, eintreten, die allein dem Volksgruppenangehörigen die Ausübung seines Einspruchsrechts erst nach Kenntnisnahme des Bescheidinhaltes in der Volksgruppensprache ermöglicht und garantiert.

Zieht man in Betracht, daß Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, - wie schon dargetan - ua. die slowenische Sprache in bestimmten Teilen des Bundesgebietes zusätzlich zur deutschen Staatssprache (Art8 B-VG) als Amtssprache zuläßt und zugleich Angehörigen der slowenischen Minderheit das subjektive öffentliche Recht einräumt, sich im Verkehr mit Staatsorganen - an Stelle des Deutschen - der Volksgruppensprache zu bedienen, muß naturgemäß dem Volksgruppenangehörigen - und niemand anderem - die freie Entscheidung überlassen bleiben, ob er Deutsch sprechen oder die in Rede stehende, zugunsten der sprachlichen Minderheit getroffene Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen und demzufolge sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprache ausüben will. Schon daraus folgt notwendig, daß die Bundesverfassung die Zweisprachigkeit vor Behörden nur auf Verlangen gewährleistet: Es kann darum nicht verfassungswidrig sein, wenn das Volksgruppengesetz eine entsprechende Bekundung des Volksgruppenangehörigen im jeweiligen Administrativverfahren verlangt, um die Behörde ihrerseits (von der im §13 Abs2 Volksgruppengesetz normierten Ausnahme für Sofortmaßnahmen abgesehen) zur Verwendung der zweiten Amtssprache - statt der deutschen Staatssprache - zu verpflichten, doch muß diese Willensäußerung in allen hier relevanten Administrativverfahren mit den in §16 Volksgruppengesetz normierten Auswirkungen möglich sein; sie darf keinesfalls - wie die belangte Behörde vermeint - auf jene Verwaltungsverfahren beschränkt werden, in denen der Volksgruppenangehörige schon vor Zustellung einer "Entscheidung oder Verfügung" iS des §16 Volksgruppengesetz Gelegenheit zu einer Bekundung iS des §7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, gefunden hatte.

Damit zeigt sich aber, daß die eingangs wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des §16 Volksgruppengesetz vorgetragenen Bedenken bei verfassungskonformer Interpretation dieser Norm nicht geteilt werden können.

2.1.3.2. So gesehen bestehen gegen die Vorschrift des §16 Volksgruppengesetz - die es nach dem Gesagten in Gemäßheit der Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, den Bewohnern gewisser Landesteile selbst überläßt, ob sie vom Recht auf Verwendung einer zusätzlichen (zweiten) Amtssprache Gebrauch machen wollen oder nicht - aber auch unter dem vom Beschwerdeführer hilfsweise hervorgekehrten Aspekt des Gleichheitssatzes (Art7 Abs1 B-VG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2.1.4. Daß die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides aus anderen als den bereits als unzutreffend erkannten Gründen verfassungswidrig seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Auch der VfGH hegt - aus der Sicht dieses Beschwerdefalles - keine solchen Bedenken.

2.1.5. Wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm wurde der Beschwerdeführer infolgedessen in seinen Rechten nicht verletzt.

2.2. Zur behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte:

2.2.1. Eine Verletzung des Grundrechts nach Art83 Abs2 B-VG behauptend bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor:

"Der Beschuldigte hat im Einspruch ... die Gründe anzugeben, aus denen er sich durch die Strafverfügung als beschwert erachtet und zugleich die in Betracht kommenden Beweismittel vorzubringen. Auf die Bezeichnung einer solchen Eingabe als 'Einspruch' kann es dabei wohl nicht ankommen, solange nur erkennbar ist, daß sich der Beschuldigte gegen die Rechtsfolgen einer Strafverfügung (insbesondere daß sie gegen ihn vollstreckt werden soll) erkennbar zur Wehr setzt und die Gründe angibt, aus denen er dies tut. Es kann dabei auch nicht darauf ankommen, ob die Begründung des Einspruches rechtlich zutreffend oder rechtsirrig ist. Im Prinzip bedeutet der Einspruch gegen eine Strafverfügung nichts anderes, als daß die Partei vermeint, trotz Vorliegens der strengen Voraussetzungen für die Erlassung der Strafverfügung doch auch einiges zum Verfahren beitragen zu können, das eine ihr günstigere Entscheidung im ordentlichen Verfahren nach sich ziehen kann. Die Partei eröffnet sich mit dem Einspruch den Weg zum Parteiengehör. Dazu gehört aber offenbar auch das Bestehen auf dem Gebrauch einer der Partei geläufigen und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer besonders geschützten Volksgruppe besonders zu berücksichtigenden Sprache, wie dies auch in den Bestimmungen des Abschnittes V. des Volksgruppengesetzes für das ordentliche Verfahren unzweideutig zum Ausdruck kommt. Darum kann - bei verfassungskonformer Gesetzesinterpretation - daraus nur der Schluß gezogen werden, daß eine Strafverfügung auch dann außer Kraft tritt, wenn die Partei als Begründung für ihr mangelndes Einverständnis mit der zugestellten Entscheidung ausschließlich ihre Rechte als Volksgruppenzugehöriger geltend macht, in Wahrheit das Recht auf ein ordentliches Verfahren, in dem die Verwendung der Volksgruppensprache nach den §§15 und 16 Volksgruppengesetz und damit ein Parteiengehör in diesem Sinn erst möglich wird. Bereits die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 1981 hat somit bewirkt, daß die Strafverfügung vom 22. April 1981, zugestellt durch Hinterlegung am 8. Mai 1981 (in deutscher Sprache) gemäß §49 Abs3 VStG außer Kraft getreten ist und die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land die Verpflichtung hatte, das ordentliche Verfahren einzuleiten ... Keinesfalls war aber die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land berechtigt, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 23. Juli 1981 auf die gar nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Strafverfügung vom 22. April 1981 (zugestellt am 8. Mai 1981 in deutscher Sprache) zu beziehen und als verspätet zurückzuweisen.

Da die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land dies dennoch getan hatte, hat sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, eine Rechtsverletzung, die daher auch dem bestätigenden Bescheid der belangten Behörde anhaftet."

2.2.2.1. Im konkreten Fall (s. Punkt 2.1.3.1.) mußte zwar zunächst die Zustellung nur einer in der deutschen Staatsprache (Art8 B-VG) verfaßten Ausfertigung der Strafverfügung vom 22. April 1981 an den Beschwerdeführer verfügt werden. Denn der Behörde erster Instanz konnte bis dahin - angesichts des Verfahrensablaufs - eine auf Gebrauch der Volksgruppensprache abzielende Willensäußerung des Beschuldigten - und wäre sie auch bloß den anzeigenden Organen gegenüber zum Ausdruck gekommen - nicht vorliegen, sodaß damals die Notwendigkeit der Zustellung von Bescheidausfertigungen sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache nicht gegeben war. Doch kam der Beschuldigte als Volksgruppenangehöriger schon wenige Tage nach der Zustellung am 8. Mai 1981 - und damit nach Lagerung des Falles durchaus ohne überflüssige Verzögerung, also noch "unverzüglich" (iS des §15 Abs1 Volksgruppengesetz) - um Zumittlung einer (weiteren) Bescheidausfertigung in slowenischer Sprache ein.

Damit war die Behörde zur Zustellung einer zweiten Bescheidausfertigung in der Volksgruppensprache verpflichtet. Erst mit dieser Zustellung (am 14. Juli 1981) begann die Einspruchsfrist (von zwei Wochen), die der Beschuldigte - durch Erhebung eines am 23. Juli 1981 zur Post gegebenen Einspruchs - ordnungsgemäß wahrnahm.

2.2.2.2. Nach §49 Abs3 VStG 1950 tritt die Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruchs, von den hier nicht in Betracht zu ziehenden Fällen des Abs2 dieser Gesetzesstelle abgesehen, außer Kraft; es ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

2.2.2.3. Folglich hätte die Behörde erster Instanz auf Grund des vom Beschwerdeführer fristgerecht und rechtswirksam ergriffenen Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 22. April 1981 gemäß §49 Abs3 VStG 1950 das ordentliche Verfahren einleiten müssen. Sie gelangte demgemäß rechtswidrig zur Einspruchszurückweisung und zur Aufforderung des Beschwerdeführers zum Straferlag, die eine Versäumung der Einspruchsfrist vorausgesetzt hätte (§49 Abs4 VStG 1950).

2.2.2.4. Diese Zurückweisung wurde mit dem vor dem VfGH angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde rechtswidrigerweise bestätigt, wobei dieser - verfahrensrechtliche - Bescheid so zu werten ist, als ob die Berufungsinstanz einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. VfSlg. 8098/1977 ua.).

Durch die in der Zurückweisung des Einspruchs gelegene unrechtmäßige Verweigerung der Einleitung des ordentlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer, wie er im Ergebnis zutreffend rügt, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (s. VfSlg. 8775/1980).

2.2.3. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb als verfassungswidrig aufzuheben, ohne daß auf das übrige Beschwerdevorbringen näher eingegangen zu werden brauchte.

Schlagworte

Volksgruppen, Minderheiten, Verwaltungsverfahren, Bescheiderlassung, Mandatsverfahren, Zustellung, Fristen (Einspruch), Amtssprache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B499.1982

Dokumentnummer

JFT_10169372_82B00499_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten