TE Vwgh Erkenntnis 1983/10/11 1181/80

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Veröffentlicht am 11.10.1983
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §32 Abs2;
AZG §12;
AZG §14;
AZG §16;
AZG §17 Abs2;
AZG §17;
AZG §28 Abs1;
AZG §28 idF 1975/002;
B-VG Art7;
VStG §22;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 12 heute
  2. AZG § 12 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 12 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AZG § 12 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 14 heute
  2. AZG § 14 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  3. AZG § 14 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  4. AZG § 14 gültig von 01.05.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 16 heute
  2. AZG § 16 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  3. AZG § 16 gültig von 11.04.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
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  1. AZG § 17 heute
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  3. AZG § 17 gültig von 15.06.2016 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
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  7. AZG § 17 gültig von 01.05.1997 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  8. AZG § 17 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 17 heute
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  7. AZG § 17 gültig von 01.05.1997 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  8. AZG § 17 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
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  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
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  1. AZG § 28 heute
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  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
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  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des AE in V, vertreten durch Dr. Helmut Ebner, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 41, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. März 1980, Zl. 14-SV-3136/1/80, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des AE in römisch fünf, vertreten durch Dr. Helmut Ebner, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 41, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. März 1980, Zl. 14-SV-3136/1/80, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem der Bürgermeister der Stadt Villach gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz "Strafverfügungen" (vom 3. August 1978) erlassen und der Beschwerdeführer dagegen Einspruch erhoben hatte, fällte der Bürgermeister der Stadt Villach am 6. Juni 1979 folgendes Straferkenntnis:

"Der Beschuldigte AE, Transportunternehmer in V, hat dadurch, daß der in seinem Betrieb als Kraftfahrer beschäftigte Arbeitnehmer HD"Der Beschuldigte AE, Transportunternehmer in römisch fünf, hat dadurch, daß der in seinem Betrieb als Kraftfahrer beschäftigte Arbeitnehmer HD

1.) am 1. 6. 1978 eine Ruhezeit von 8,45 Stunden und am 7. 6. 1978 eine Ruhezeit von 8,30 Stunden erhalten hat, eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Arbeitszeitgesetz begangen; 1.) am 1. 6. 1978 eine Ruhezeit von 8,45 Stunden und am 7. 6. 1978 eine Ruhezeit von 8,30 Stunden erhalten hat, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 12, Arbeitszeitgesetz begangen;

2.) daß der Kraftfahrer HD sein Fahrzeug am

23. 5. 1978

14

Stunden

26. 5. 1978

12

Stunden

1. 6. 1978

10

Stunden

5. 6. 1978

10,30

Stunden

und

7. 6. 1978

10,30

Std.

 

gelenkt und somit an den angegebenen Tagen die maximal zulässige Lenkzeit von 8 Stunden überschritten hat, eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Arbeitszeitgesetz begangen; gelenkt und somit an den angegebenen Tagen die maximal zulässige Lenkzeit von 8 Stunden überschritten hat, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Arbeitszeitgesetz begangen;

3.) daß der Kraftfahrer HD am

23. 5. 1978

eine Einsatzzeit von

17,30

Stunden

26. 5. 1978

eine Einsatzzeit von

18

Stunden

1. 6. 1978

eine Einsatzzeit von

15

Stunden

5. 6. 1978

eine Einsatzzeit von

16

Stunden

7. 6. 1978

eine Einsatzzeit von

15

Stunden

hatte, wobei die vorgeschriebene Einsatzzeit von maximal 14 Stunden überschritten wurde, eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Arbeitszeitgesetz begangen; hatte, wobei die vorgeschriebene Einsatzzeit von maximal 14 Stunden überschritten wurde, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz begangen;

4.) hat es der Beschuldigte als Arbeitgeber unterlassen, die in der Regel wöchentlich mindestens jedoch einmal monatlich vorgeschriebene Überprüfung des persönlichen Fahrtenbuches des genannten Arbeitnehmers vorzunehmen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Arbeitszeitgesetz i. V. mit § 4 Abs. 4 Fahrtenbuchverordnung begangen. 4.) hat es der Beschuldigte als Arbeitgeber unterlassen, die in der Regel wöchentlich mindestens jedoch einmal monatlich vorgeschriebene Überprüfung des persönlichen Fahrtenbuches des genannten Arbeitnehmers vorzunehmen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Arbeitszeitgesetz i. römisch fünf. mit Paragraph 4, Absatz 4, Fahrtenbuchverordnung begangen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz werden gegen den Beschuldigten folgende Geldstrafen verhängt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz werden gegen den Beschuldigten folgende Geldstrafen verhängt:

zu

1.)

S

1.000,--

 

 

2.)

S

1.500,--

 

 

3.)

S

1.500,--

und

 

4.)

S

1.000,--

 

an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit

Ersatzarreststrafen in der Dauer von

zu

1.)

3 Tagen,

 

 

2.)

3 Tagen,

 

 

3.)

3 Tagen

und

 

4.)

3 Tagen

 

treten.

Der Bestrafte hat gem. § 64 Abs. 2 VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafen,Der Bestrafte hat gem. Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafen,

1.)

S

100,--

 

2.)

S

150,--

 

3.)

S

150,--

und

4.)

S

100,--

 

zu bezahlen und gemäß § 67 VStG 1950 die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." zu bezahlen und gemäß Paragraph 67, VStG 1950 die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Begründend wurde ausgeführt, daß der im Betrieb des Beschwerdeführers als Kraftfahrer beschäftigte HD von einem Organ des Arbeitsinspektorates für den 12. Aufsichtsbezirk in St. Marein i. M. einer Fahrtenbuchkontrolle unterzogen worden sei, wobei die im Spruch angeführten Übertretungen festgestellt worden seien. Gegen die daraufhin ergangenen "Strafverfügungen" habe der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben und diesen im wesentlichen damit begründet, daß sein Fuhrbetrieb aus 7 Fahrzeugen bestehe, von denen 4, ähnlich wie das gegenständliche, im Überlandverkehr eingesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Einfluß darauf, wie seine Lenker die Zeit einteilen würden, wenn sie einmal den Betrieb verlassen hätten und auf der Reise seien. Wenn eine Fahrt angetreten werde, die regelmäßig mehrere Tage dauere, so müsse also der Fahrtenplan so erstellt werden, daß der Fahrer ihn erfüllen könne, ohne gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen. Im gegenständlichen Falle sei ein derartiger Fahrtenplan erstellt worden. Es müsse aber auch dem Lenker überlassen bleiben, wie er den Fahrauftrag mit seinen persönlichen Bedürfnissen, wie Heimkehr zur Familie, Essen und Schlafen, in Einklang bringe. Hinsichtlich des Vorwurfes, daß der Beschwerdeführer auf die mindestens einmal monatlich vorgeschriebene Kontrolle des Fahrtenbuches Bedacht zu nehmen habe, verweise er darauf, daß aus der Anzeige und dem Fahrtenbuch dieser Vorwurf nicht schlüssig begründet sei. Das kontrollierte Fahrtenbuch sei am 8. Mai 1978 begonnen worden; notwendigerweise sei also bei der Ausgabe des neuen und Rückgabe des alten Fahrtenbuches eine Kontrolle des alten Fahrtenbuches am 7. oder 8. Mai 1978 erfolgt. Die Beanstandung sei am 13. Juni 1978 erfolgt, für die Kontrolle stünde noch der gesamte Monat Juni zur Verfügung, denn das Gesetz schreibe nicht vor, daß zwischen den Kontrollen nicht mehr als 30 Tage liegen dürften, sondern die monatliche Kontrolle; d.h. also, daß das Fahrtenbuch in jedem Kalendermonat wenigstens einmal kontrolliert werden müßte. Letztlich habe der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme des Lenkers HD und die Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Frächtergewerbe beantragt. Der Zeuge HD habe bekundet, daß die Überschreitungen der Einsatzzeit zum Großteil auf Stehzeiten beim Be- und Entladen des Fahrzeuges zurückzuführen seien. Hinsichtlich der Überschreitung der Lenkzeiten läge es im Interesse des Zeugen, noch spät abends zu seiner Familie heimzukehren, sodaß sich dadurch Überschreitungen der Lenkzeit von 2 bis 3 Stunden ergeben würden. Ein zweiter Lenker wäre für den gegenständlichen Lkw nicht vorhanden gewesen. Hinsichtlich der Einteilung der Ruhe-, Lenk- und Einsatzzeiten gegenüber den Lenkern werde seitens des Beschwerdeführers kein Einfluß genommen; die Einteilung der Arbeitszeit werde weitgehendst den Lenkern überlassen. Der Zeuge habe weiters bekundet, daß der Beschwerdeführer die mindestens einmal vorzunehmende Überprüfung des Fahrtenbuches Nr. 58.883 bis längstens 8. Juni 1978 nicht vorgenommen habe. Im Zuge der Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer am 28. März 1979 vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis genommen und hiezu eine Stellungnahme binnen 14 Tagen in Aussicht gestellt. Eine derartige Stellungnahme sei bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Straferkenntnisses beim Magistrat Villach nicht eingelangt.

Nach Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die Behörde weiters aus, daß aus dem im Verwaltungsstrafakt vorliegenden, von den maßgeblichen Blättern des Fahrtenbuches des Kraftfahrers HD angefertigten Kopien die Überschreitung der Einsatz- und Lenkzeiten sowie die Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeiten zweifelsfrei zu entnehmen seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer selbst zugegeben, daß er es zum Großteil den Kraftfahrern überlasse, wie sie im Zuge der Erfüllung des Fahrauftrages die erforderlichen Ruhepausen einhielten. Schon darin müsse jene Fahrlässigkeit erblickt werden, die die Strafbarkeit des Beschwerdeführers begründe. Was die vorgeschriebene mindestens einmonatliche Kontrolle des Fahrtenbuches anbelange, so weise der Beschwerdeführer darauf hin, daß die Kontrolle des alten Fahrtenbuches bei der Ausgabe des neuen erfolgt sei. Der Beschwerdeführer verkenne jedoch dabei, daß Gegenstand dieses Verfahrens das Fahrtenbuch Nr. 58.883, ausgegeben am 8. Mai 1978, sei, welches erwiesenermaßen innerhalb der Monatsfrist, also bis zum 8. Juni 1978, durch den Arbeitgeber nicht kontrolliert worden sei.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben, jedoch das Straferkenntnis in seinem Punkt 4) wie folgt abgeändert:

"Der Beschuldigte hat es unterlassen, das persönliche Fahrtenbuch des Arbeitnehmers HD in der Zeit zwischen dem 8. 5. und dem 8. 6. 1978 zu überprüfen, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach § 17 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, begangen hat.""Der Beschuldigte hat es unterlassen, das persönliche Fahrtenbuch des Arbeitnehmers HD in der Zeit zwischen dem 8. 5. und dem 8. 6. 1978 zu überprüfen, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, der Fahrtenbuchverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975,, begangen hat."

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und nach Darstellung des Berufungsvorbringens im wesentlichen ausgeführt, es sei im vorliegenden Fall lediglich zu untersuchen, ob den Beschwerdeführer an der Begehung der ihm angelasteten Übertretungen ein Verschulden treffe. Der Betriebsinhaber könne - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - sehr wohl auf die Gestaltung der Lenkzeiten bzw. der Ruhepausen seines Kraftfahrers Einfluß nehmen, ja er sei dazu sogar verpflichtet. Andernfalls hätten die Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes wenig Sinn und würden ein geordnetes betriebliches Zusammenarbeiten geradezu unmöglich erscheinen lassen, wenn die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten einteilen könnten, wie es ihnen beliebe. Nach den Strafbestimmungen des § 28 des Arbeitszeitgesetzes machten sich Arbeitgeber einer strafbaren Handlung schuldig, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes zuwiderhandelten. Dem Gesetz werde aber zweifelsfrei zuwidergehandelt, wenn Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Ruhezeiten oder die vorgeschriebenen Lenkzeiten oder die Einsatzzeiten nicht beachteten. Das Verschulden werde im vorliegenden Fall darin erblickt, daß der Beschwerdeführer seinen Dienstnehmer HD nicht zur strikten Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz normierten Zeiten aufgefordert bzw. angehalten habe. Daß er dies nicht getan habe, müsse aus der Aussage des Zeugen HD als erwiesen angenommen werden, der angegeben habe, daß der Beschwerdeführer bezüglich der Einteilung der "Lenker"-, Ruhe- und Einsatzzeiten keinen Einfluß ausgeübt und die Einteilung der Arbeitszeit weitgehendst dem Lenker überlassen habe. Dies "erhärte auch aus der Tatsache", daß der Beschwerdeführer das Fahrtenbuch in der in Betracht kommenden Zeit nicht kontrolliert habe. Damit aber müsse dem Beschwerdeführer zumindest ein Mitverschulden an der Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes angelastet werden, weshalb die vom Beschwerdeführer gemachten Einwendungen ins Leere gingen.Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und nach Darstellung des Berufungsvorbringens im wesentlichen ausgeführt, es sei im vorliegenden Fall lediglich zu untersuchen, ob den Beschwerdeführer an der Begehung der ihm angelasteten Übertretungen ein Verschulden treffe. Der Betriebsinhaber könne - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - sehr wohl auf die Gestaltung der Lenkzeiten bzw. der Ruhepausen seines Kraftfahrers Einfluß nehmen, ja er sei dazu sogar verpflichtet. Andernfalls hätten die Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes wenig Sinn und würden ein geordnetes betriebliches Zusammenarbeiten geradezu unmöglich erscheinen lassen, wenn die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten einteilen könnten, wie es ihnen beliebe. Nach den Strafbestimmungen des Paragraph 28, des Arbeitszeitgesetzes machten sich Arbeitgeber einer strafbaren Handlung schuldig, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes zuwiderhandelten. Dem Gesetz werde aber zweifelsfrei zuwidergehandelt, wenn Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Ruhezeiten oder die vorgeschriebenen Lenkzeiten oder die Einsatzzeiten nicht beachteten. Das Verschulden werde im vorliegenden Fall darin erblickt, daß der Beschwerdeführer seinen Dienstnehmer HD nicht zur strikten Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz normierten Zeiten aufgefordert bzw. angehalten habe. Daß er dies nicht getan habe, müsse aus der Aussage des Zeugen HD als erwiesen angenommen werden, der angegeben habe, daß der Beschwerdeführer bezüglich der Einteilung der "Lenker"-, Ruhe- und Einsatzzeiten keinen Einfluß ausgeübt und die Einteilung der Arbeitszeit weitgehendst dem Lenker überlassen habe. Dies "erhärte auch aus der Tatsache", daß der Beschwerdeführer das Fahrtenbuch in der in Betracht kommenden Zeit nicht kontrolliert habe. Damit aber müsse dem Beschwerdeführer zumindest ein Mitverschulden an der Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes angelastet werden, weshalb die vom Beschwerdeführer gemachten Einwendungen ins Leere gingen.

Was den in Punkt 4) erhobenen Vorwurf der Unterlassung der Überprüfung des Fahrtenbuches betreffe, so seien nach § 4 der Fahrtenbuchverordnung die persönlichen Fahrtenbücher vom Arbeitgeber in der Regel wöchentlich, mindestens jedoch einmal monatlich, zu überprüfen. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, daß das Fahrtenbuch Nr. 58.883, welches am 8. Mai 1978 ausgegeben worden sei, bis 8. Juni 1978 durch den Arbeitgeber nicht kontrolliert bzw. überprüft worden sei. Der Beschwerdeführer vermeine hier, die Überprüfung des Fahrtenbuches hätte er bis 30. Juni 1978 durchführen können - die Fahrtenbuchkontrolle durch das Arbeitsinspektorat sei am 13. Juni 1978 erfolgt -, da eine "einmal monatliche" Überprüfung vorgesehen sei und dies eine Überprüfung pro Kalendermonat bedeute. Dieser Auslegung der zitierten Verordnungsbestimmung könne nicht beigepflichtet werden, da die Fahrtenbuchverordnung selbst keine nähere Beschreibung des Begriffes "einmal monatlich" enthalte. Es müßten daher die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 über die Berechnung von Fristen herangezogen werden. Diesbezüglich bestimme § 32 AVG 1950, daß nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monates endeten, der durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist begonnen habe. Wenn nun im vorliegenden Fall die einmonatige Frist mit der Ausgabe des Fahrtenbuches am 8. Mai 1978 zu laufen begonnen habe, so habe demnach diese Frist am 8. Juni 1978 geendet. Spätestens an diesem Tage hätte daher der Beschwerdeführer die Fahrtenbuchkontrolle vornehmen müssen, um der zitierten Verordnungsbestimmung noch Genüge zu tun. Da dies jedoch nicht geschehen sei, sei der strafbare Tatbestand gesetzt worden und die Bestrafung nach diesem Punkt zu Recht erfolgt.Was den in Punkt 4) erhobenen Vorwurf der Unterlassung der Überprüfung des Fahrtenbuches betreffe, so seien nach Paragraph 4, der Fahrtenbuchverordnung die persönlichen Fahrtenbücher vom Arbeitgeber in der Regel wöchentlich, mindestens jedoch einmal monatlich, zu überprüfen. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, daß das Fahrtenbuch Nr. 58.883, welches am 8. Mai 1978 ausgegeben worden sei, bis 8. Juni 1978 durch den Arbeitgeber nicht kontrolliert bzw. überprüft worden sei. Der Beschwerdeführer vermeine hier, die Überprüfung des Fahrtenbuches hätte er bis 30. Juni 1978 durchführen können - die Fahrtenbuchkontrolle durch das Arbeitsinspektorat sei am 13. Juni 1978 erfolgt -, da eine "einmal monatliche" Überprüfung vorgesehen sei und dies eine Überprüfung pro Kalendermonat bedeute. Dieser Auslegung der zitierten Verordnungsbestimmung könne nicht beigepflichtet werden, da die Fahrtenbuchverordnung selbst keine nähere Beschreibung des Begriffes "einmal monatlich" enthalte. Es müßten daher die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 über die Berechnung von Fristen herangezogen werden. Diesbezüglich bestimme Paragraph 32, AVG 1950, daß nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monates endeten, der durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist begonnen habe. Wenn nun im vorliegenden Fall die einmonatige Frist mit der Ausgabe des Fahrtenbuches am 8. Mai 1978 zu laufen begonnen habe, so habe demnach diese Frist am 8. Juni 1978 geendet. Spätestens an diesem Tage hätte daher der Beschwerdeführer die Fahrtenbuchkontrolle vornehmen müssen, um der zitierten Verordnungsbestimmung noch Genüge zu tun. Da dies jedoch nicht geschehen sei, sei der strafbare Tatbestand gesetzt worden und die Bestrafung nach diesem Punkt zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, im folgenden kurz: "AZG", (im vorliegenden Fall anzuwenden in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 2/1975) ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur zehn Stunden beträgt.Nach Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, im folgenden kurz: "AZG", (im vorliegenden Fall anzuwenden in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1975,) ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur zehn Stunden beträgt.

Nach §14 Abs. 2 erster Satz AZG darf innerhalb der nach Abschnitt 2 zulässigen Arbeitszeit die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht Stunden und innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiten.Nach §14 Absatz 2, erster Satz AZG darf innerhalb der nach Abschnitt 2 zulässigen Arbeitszeit die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht Stunden und innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiten.

Nach § 16 Abs. 2 AZG darf die Einsatzzeit, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird, zwölf Stunden nicht überschreiten.Nach Paragraph 16, Absatz 2, AZG darf die Einsatzzeit, soweit in den Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird, zwölf Stunden nicht überschreiten.

§ 28 AZG enthält in seinem Absatz 1 eine Strafdrohung gegen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln. Absatz 2 dieser Gesetzesstelle enthält eine Sonderregelung hinsichtlich der Zuwiderhandlungen durch Organe einer Gebietskörperschaft. Paragraph 28, AZG enthält in seinem Absatz 1 eine Strafdrohung gegen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln. Absatz 2 dieser Gesetzesstelle enthält eine Sonderregelung hinsichtlich der Zuwiderhandlungen durch Organe einer Gebietskörperschaft.

Wenn der Beschwerdeführer zunächst vermeint, in den Absätzen 1 und 2 des § 28 AZG sei eine verfassungsrechtlich bedenkliche ungleiche Behandlung von Arbeitgebern aus dem Bereich der Privatwirtschaft und Organen einer Gebietskörperschaft zu erblicken - er sieht sie in einer angeblichen Straflosigkeit der Organe einer Gebietskörperschaft -, so wird dabei übersehen, daß die im § 28 Abs. 2 leg. cit. genannten "Organe einer Gebietskörperschaft" in der Regel einem Sonderstrafrecht, nämlich dem Disziplinarstrafrecht, unterliegen. Darauf stellt aber die Bestimmung, daß Organe einer Gebietskörperschaft von den Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind und - stattdessen eine Anzeige an das in Betracht kommende oberste Organ (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG) bzw. die Aufsichtsbehörde zu erstatten ist, offensichtlich ab. Schon aus diesem Grund, nämlich im Hinblick auf die Unterstellung des ausgenommenen Personenkreises unter das für den Bereich der Gebietskörperschaften vorgesehene rechtliche Ordnungssystem, hält der Verwaltungsgerichtshof die Zweifel des Beschwerdeführers an der Verfassungsmäßigkeit des § 28 AZG unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes für unbegründet, ohne daß zu prüfen gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer dadurch, daß der Gesetzgeber für einen bestimmten, ihn nicht erfassenden Personenkreis eine Sonderregelung trifft, überhaupt in seinen Rechten verletzt sein kann.Wenn der Beschwerdeführer zunächst vermeint, in den Absätzen 1 und 2 des Paragraph 28, AZG sei eine verfassungsrechtlich bedenkliche ungleiche Behandlung von Arbeitgebern aus dem Bereich der Privatwirtschaft und Organen einer Gebietskörperschaft zu erblicken - er sieht sie in einer angeblichen Straflosigkeit der Organe einer Gebietskörperschaft -, so wird dabei übersehen, daß die im Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. genannten "Organe einer Gebietskörperschaft" in der Regel einem Sonderstrafrecht, nämlich dem Disziplinarstrafrecht, unterliegen. Darauf stellt aber die Bestimmung, daß Organe einer Gebietskörperschaft von den Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind und - stattdessen eine Anzeige an das in Betracht kommende oberste Organ (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz B-VG) bzw. die Aufsichtsbehörde zu erstatten ist, offensichtlich ab. Schon aus diesem Grund, nämlich im Hinblick auf die Unterstellung des ausgenommenen Personenkreises unter das für den Bereich der Gebietskörperschaften vorgesehene rechtliche Ordnungssystem, hält der Verwaltungsgerichtshof die Zweifel des Beschwerdeführers an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 28, AZG unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes für unbegründet, ohne daß zu prüfen gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer dadurch, daß der Gesetzgeber für einen bestimmten, ihn nicht erfassenden Personenkreis eine Sonderregelung trifft, überhaupt in seinen Rechten verletzt sein kann.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei aus den Formulierungen des Arbeitszeitgesetzes ("Ruhezeit ist zu gewähren", "Lenk- und Einsatzzeiten dürfen nicht überschritten werden") abzuleiten, daß dem Gesetzesbefehl entsprochen sei, wenn dem Arbeitnehmer die Einhaltung der Freizeit und die Ausführung der aufgetragenen Arbeit in der fraglichen Zeit möglich seien. Es liege ausschließlich im Belieben des Kraftfahrers, ob er eine ihm aufgetragene Fuhre z.B. in fünf Tagen a 8 Arbeitsstunden oder in vier Tagen mit entsprechend erhöhter Arbeitszeit zurücklege und dadurch die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verletze. Niemand könne dem Arbeitgeber die Kontrolle über die Lenkzeiten und Einsatzzeiten während der Tätigkeit selbst auftragen und zumuten.

Normadressat der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, somit auch der §§ 12, 14 und 16 leg. cit., ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es kommt nicht darauf an, daß der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist. Nach dem insofern eindeutig erkennbaren Normgehalt dieser Bestimmungen ist vielmehr der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen. Die (wenn auch unter bestimmten arbeitsvertragsrechtlichen weiteren Voraussetzungen zulässige) Entlassung eines Arbeitnehmers, der gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen hat, und die Androhung einer solchen zählen allerdings nicht zu diesen Maßnahmen, da der Gesetzgeber mit dem Gebot (Verbot), die vorgesehene Arbeitszeit einzuhalten (zu überschreiten), nicht in einer für den Normadressaten klar erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, daß der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) auch zur Lösung jenes Rechtsverhältnisses, für dessen Bestand das Gebot (Verbot) wirksam sein soll, verpflichtet wäre. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1983, Zl. 11/0872/79.)Normadressat der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, somit auch der Paragraphen 12, 14 und 16 leg. cit., ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es kommt nicht darauf an, daß der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist. Nach dem insofern eindeutig erkennbaren Normgehalt dieser Bestimmungen ist vielmehr der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen. Die (wenn auch unter bestimmten arbeitsvertragsrechtlichen weiteren Voraussetzungen zulässige) Entlassung eines Arbeitnehmers, der gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen hat, und die Androhung einer solchen zählen allerdings nicht zu diesen Maßnahmen, da der Gesetzgeber mit dem Gebot (Verbot), die vorgesehene Arbeitszeit einzuhalten (zu überschreiten), nicht in einer für den Normadressaten klar erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, daß der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) auch zur Lösung jenes Rechtsverhältnisses, für dessen Bestand das Gebot (Verbot) wirksam sein soll, verpflichtet wäre. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1983, Zl. 11/0872/79.)

Da zu den Tatbeständen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950. Hiebei trifft den Beschuldigten die Beweislast dafür, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und es ist seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1983, Zl. 82/11/0142).Da zu den Tatbeständen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950. Hiebei trifft den Beschuldigten die Beweislast dafür, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und es ist seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1983, Zl. 82/11/0142).

Auch im Verwaltungsstrafverfahren erschöpfe sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im wesentlichen in der Darlegung seiner Rechtsauffassung, daß der Arbeitgeber nach den von der Behörde bezogenen Bestimmungen nur dann strafbar sein könne, wenn der - von ihm erstellte - Arbeitsplan die Einhaltung der Arbeitszeiten, für die der Arbeitnehmer selbst verantwortlich sei, unmöglich mache.

Daß der Beschwerdeführer mit dieser Auffassung nicht durchzudringen vermochte, ist aus der zuvor dargestellten Rechtslage ohne weiteres abzuleiten. Auch in tatsächlicher Hinsicht enthält das Vorbringen nichts, was als Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 zu qualifizieren war; denn der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal, den Arbeitnehmer - rechtzeitig - zur Einhaltung der Arbeitszeiten aufgefordert zu haben. Mit dem in der Beschwerde enthaltenen Hinweis, der Beschwerdeführer habe, wie die Behörde in dem zu § 17 AZG erhobenen Strafvorwurf (Punkt 4) zum Ausdruck bringe, eine vor dem 8. Juni 1978 liegende Unterlassung nicht zu verantworten, wird verkannt, daß der zu den §§ 12, 14 und 16 AZG erhobene Vorwurf der Behörde die Unterlassung der Fahrtenbuchkontrolle nicht umfaßt. Vielmehr erblickt die belangte Behörde, wie sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, im vorliegenden Fall das Verschulden des Beschwerdeführers - seitens der Beschwerde unwidersprochen - darin, daß der Beschwerdeführer seinen Arbeitnehmer nicht zur strikten Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz normierten Zeiten aufgefordert bzw. dazu angehalten habe. Bei dieser Situation war im vorliegenden Fall die - von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufgeworfene - Frage, ob die Strafdrohungen der §§ 12, 14 und 16 AZG einerseits und jene des § 17 AZG andererseits (jeweils in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AZG), soweit der Vorwurf der Unterlassung der Fahrtenbuchkontrolle zu erheben ist, einander ausschließen, nicht zu prüfen.Daß der Beschwerdeführer mit dieser Auffassung nicht durchzudringen vermochte, ist aus der zuvor dargestellten Rechtslage ohne weiteres abzuleiten. Auch in tatsächlicher Hinsicht enthält das Vorbringen nichts, was als Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 zu qualifizieren war; denn der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal, den Arbeitnehmer - rechtzeitig - zur Einhaltung der Arbeitszeiten aufgefordert zu haben. Mit dem in der Beschwerde enthaltenen Hinweis, der Beschwerdeführer habe, wie die Behörde in dem zu Paragraph 17, AZG erhobenen Strafvorwurf (Punkt 4) zum Ausdruck bringe, eine vor dem 8. Juni 1978 liegende Unterlassung nicht zu verantworten, wird verkannt, daß der zu den Paragraphen 12, 14 und 16 AZG erhobene Vorwurf der Behörde die Unterlassung der Fahrtenbuchkontrolle nicht umfaßt. Vielmehr erblickt die belangte Behörde, wie sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, im vorliegenden Fall das Verschulden des Beschwerdeführers - seitens der Beschwerde unwidersprochen - darin, daß der Beschwerdeführer seinen Arbeitnehmer nicht zur strikten Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz normierten Zeiten aufgefordert bzw. dazu angehalten habe. Bei dieser Situation war im vorliegenden Fall die - von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufgeworfene - Frage, ob die Strafdrohungen der Paragraphen 12, 14 und 16 AZG einerseits und jene des Paragraph 17, AZG andererseits (jeweils in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, AZG), soweit der Vorwurf der Unterlassung der Fahrtenbuchkontrolle zu erheben ist, einander ausschließen, nicht zu prüfen.

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 17 AZG vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Gesetzesbefehl, die Kontrolle sei mindestens einmal monatlich durchzuführen, lasse die Auslegung zu, daß die Kontrolle in jedem Kalendermonat einmal erfolgen müsse. Der Ausdruck "monatlich" spreche eher für den Standpunkt der Beschwerde als für eine nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz zu beurteilende einmonatige Frist.Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 17, AZG vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Gesetzesbefehl, die Kontrolle sei mindestens einmal monatlich durchzuführen, lasse die Auslegung zu, daß die Kontrolle in jedem Kalendermonat einmal erfolgen müsse. Der Ausdruck "monatlich" spreche eher für den Standpunkt der Beschwerde als für eine nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz zu beurteilende einmonatige Frist.

Nach § 17 Abs. 2 AZG obliegt dem Arbeitgeber die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Das Verzeichnis muß u.a. das Ausgabedatum (das Datum der Ausgabe des Fahrtenbuches) enthalten. Der im dritten Satz des § 17 Abs. 2 AZG enthaltene Ausdruck "monatlich" stellt daher, wie der normative Zusammenhang klar erkennen läßt, auf das "Ausgabedatum" ab, nämlich auf jenen Zeitpunkt, ab dem die Eintragungen vorzunehmen sind. Die durch das Merkmal "mindestens einmal monatlich" ausgedrückte Monatsfrist beginnt somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - schon mit dem Ausgabedatum bzw. dem dem Ausgabedatum entsprechenden Tag im Monat zu laufen. Da schließlich der belangten Behörde auch darin beizupflichten ist, daß bei Berechnung der Monatsfrist des § 17 Abs. 2 dritter Satz AZG in Ermangelung einer anderslautenden Regelung die Bestimmung des § 32 AVG 1950 heranzuziehen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Festlegung des Endes der in Rede stehenden Frist als nicht rechtswidrig.Nach Paragraph 17, Absatz 2, AZG obliegt dem Arbeitgeber die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Das Verzeichnis muß u.a. das Ausgabedatum (das Datum der Ausgabe des Fahrtenbuches) enthalten. Der im dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 2, AZG enthaltene Ausdruck "monatlich" stellt daher, wie der normative Zusammenhang klar erkennen läßt, auf das "Ausgabedatum" ab, nämlich auf jenen Zeitpunkt, ab dem die Eintragungen vorzunehmen sind. Die durch das Merkmal "mindestens einmal monatlich" ausgedrückte Monatsfrist beginnt somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - schon mit dem Ausgabedatum bzw. dem dem Ausgabedatum entsprechenden Tag im Monat zu laufen. Da schließlich der belangten Behörde auch darin beizupflichten ist, daß bei Berechnung der Monatsfrist des Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz AZG in Ermangelung einer anderslautenden Regelung die Bestimmung des Paragraph 32, AVG 1950 heranzuziehen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Festlegung des Endes der in Rede stehenden Frist als nicht rechtswidrig.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Bescnwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Bescnwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I und III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins und römisch drei Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Soweit in diesem Erkenntnis auf nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentliche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, sei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung dieses Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Soweit in diesem Erkenntnis auf nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentliche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, sei an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung dieses Gerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.

Wien, am 11. Oktober 1983

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1980001181.X00

Im RIS seit

11.10.1983

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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