RS Vwgh 2007/7/3 2006/18/0506

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs5;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §57;
FrPolG 2005 §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wirkung eines negativen Feststellungsbescheides ist mit dem Wegfall des Aufenthaltsbeendigungsbescheides (zB Wegfall einer Ausweisung durch Ausreise oder Legalisierung; Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes) erschöpft und der durch den Feststellungsbescheid bewirkte Eingriff in die Rechtssphäre des Fremden ist beendet. Die Feststellung, dass eine Abschiebung des Fremden in den von ihm bezeichneten Staat unzulässig ist, wirkt nicht "pro futuro" für künftig zu erlassende Aufenthaltsbeendigungsbescheide. Im Zuge eines neuerlichen Beendigungsverfahrens hätte der Fremde wieder die Möglichkeit, einen Antrag nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 zu stellen (Hinweis B 29. September 1994, 94/18/0311; B 4. Dezember 1997, 95/18/1417; B 9. September 1999, 97/21/0365; B 5. November 1999, 97/21/0251; B 28. April 2000; 98/21/0224; B 24. März 2000, 96/21/0880; B 7. August 2001, 97/18/0057; B 6. November 2001, 98/18/0093; B 28. Jänner 2003, 99/18/0195, ergangen zum FrG 1993 bzw FrG 1997). Eine Form des Wegfalls eines Aufenthaltsbeendigungsbescheides ist - unbeschadet der Möglichkeit einer Feststellung nach § 51 FrPolG 2005 - die Gegenstandslosigkeit einer Ausweisung gemäß § 57 oder § 59 Abs. 1 FrPolG 2005. Dies gilt auch in Fällen, in denen gemäß § 51 Abs. 5 FrPolG 2005 ein Antrag auf Abänderung eines Feststellungsantrags gestellt worden ist (Hinweis E 30. Juni 2005, 2005/18/0197, zur Zulässigkeit von Abänderungsanträgen an Fremdenpolizeibehörden in Bezug auf die mit negativen Asylbescheiden verbundenen Feststellungen; E 23. Jänner 2001, 99/21/0159).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180506.X01

Im RIS seit

01.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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