Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des WF in T, vertreten durch Dr. Otto Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 1982, Zl. III/1-22.591-82, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des WF in T, vertreten durch Dr. Otto Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 1982, Zl. III/1-22.591-82, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt eine wasserrechtlich bewilligte Fischteichanlage am T-bach, die etwa 3 km bachabwärts von jener Gewässerstrecke liegt, hinsichtlich deren die mitbeteiligte Gemeinde nach einem Hochwasser im Jahre 1982 die wasserrechtliche Bewilligung von Räumungsmaßnahmen beantragt hat. Über diesen Antrag beraumte die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 für den 19. Oktober 1982 die wasserrechtliche Verhandlung an, zu der auch der Beschwerdeführer geladen wurde. Im Zuge dieser an Ort und Stelle abgehaltenen Verhandlung wurde ein Befund erhoben und ein Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt, welcher darlegte, daß die Räumungsarbeiten die Anlage des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnten, unter welchen Auflagen und Bedingungen die angestrebte Bewilligung jedoch erteilt werden könnte.Der Beschwerdeführer betreibt eine wasserrechtlich bewilligte Fischteichanlage am T-bach, die etwa 3 km bachabwärts von jener Gewässerstrecke liegt, hinsichtlich deren die mitbeteiligte Gemeinde nach einem Hochwasser im Jahre 1982 die wasserrechtliche Bewilligung von Räumungsmaßnahmen beantragt hat. Über diesen Antrag beraumte die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG 1950 für den 19. Oktober 1982 die wasserrechtliche Verhandlung an, zu der auch der Beschwerdeführer geladen wurde. Im Zuge dieser an Ort und Stelle abgehaltenen Verhandlung wurde ein Befund erhoben und ein Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt, welcher darlegte, daß die Räumungsarbeiten die Anlage des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnten, unter welchen Auflagen und Bedingungen die angestrebte Bewilligung jedoch erteilt werden könnte.
Der bei dieser Verhandlung anwesende Beschwerdeführer gab zum Verhandlungsgegenstand die nachstehende Erklärung ab:
"Ich lege Wert auf die Feststellung, daß ich grundsätzlich an der Schadensverhütung und nicht am Schadenersatz interessiert bin. Die Vorschreibungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nehme ich grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis, wobei es jedoch noch im besonderen darauf ankommen wird, daß es sich beim Sachverständigen für das Fischereiwesen um einen Fachmann für Fischzuchtanlagen handelt.
Zur Erklärung des Bürgermeisters führe ich an, daß die von ihm angeführten Sofortmaßnahmen, sofern sie nicht einen Zeitraum von 1-2 Tagen überschreiten und mir einen Tag vorher gemeldet werden, durchgeführt werden können.
Nach Abschluß dieser Arbeiten müßte noch die Reinigung des Sandfanges erfolgen.
Auf jeden Fall muß ich mir die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten, wenn trotz Einhaltung der Maßnahmen ein Fischsterben auftritt."
Die u.a. auch vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift über die Verhandlung vom 19. Oktober 1982 enthält abschließend den Hinweis, daß "auf die Verlesung der laut diktierten Verhandlungsschrift einvernehmlich verzichtet" wird.
Mit ihrem Bescheid vom 8. November 1982 erteilte die vorgenannte Bezirkshauptmannschaft dann gemäß den §§ 41, 105 und 111 WRG 1959 der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Räumung des Z-grabens und seiner Zubringer im Raume H Richtung T nach Maßgabe der Ausführungen der Verhandlungsschrift vom 19. Oktober 1982 bei Einhaltung nachstehender (vom Amtssachverständigen in dieser Verhandlung vorgeschlagener) Bedingungen und Auflagen:Mit ihrem Bescheid vom 8. November 1982 erteilte die vorgenannte Bezirkshauptmannschaft dann gemäß den Paragraphen 41, 105 und 111 WRG 1959 der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Räumung des Z-grabens und seiner Zubringer im Raume H Richtung T nach Maßgabe der Ausführungen der Verhandlungsschrift vom 19. Oktober 1982 bei Einhaltung nachstehender (vom Amtssachverständigen in dieser Verhandlung vorgeschlagener) Bedingungen und Auflagen:
1. Die tägliche Arbeitszeit ist dem Wasserberechtigten der Fischteichanlage, Herrn WF, bekanntzugeben. Sie darf jedenfalls nicht mehr als 8 Stunden pro Tag betragen.
2. Zum Zwecke der Beweissicherung hat eine Bestandsaufnahme in der Fischteichanlage durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen des Fischereiwesens zu erfolgen.
3. Der am rechten Ufer befindliche Sandfang der Fischteichanlage des Unterliegers ist zweimal wöchentlich, und zwar am Mittwoch und Freitag jeder Arbeitswoche, von Schlammanlandungen und dgl. zu räumen.
4. Die auf Grund des noch vorzulegenden Fischereigutachtens als notwendig erachteten Maßnahmen zur schadlosen Aufrechterhaltung des Betriebes werden gesondert vorgeschrieben.
5. Das unter Punkt 2. vorgeschriebene Gutachten sowie die Auflage Punkt 4 kann dann entfallen, wenn die Räumungsarbeiten dann durchgeführt werden, wenn keine Setzlinge in den Aufzuchtsteichen vorhanden sind (Zeitraum von Mitte Mai bis anfangs September).
Zur Begründung ihres Bescheides verwies die Bezirkshauptmannschaft auf das Ergebnis der Ortsverhandlung und die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen. Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestünden unter der Voraussetzung der Einhaltung der gestellten Bedingungen keine Bedenken.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, im Zuge der Verhandlung vom 19. Oktober 1982 habe der Verhandlungsleiter erklärt, vor Erteilung einer Bewilligung würde zur Klärung der offenen Sachfragen noch eine weitere Verhandlung stattfinden. Die nunmehr "ohne neuerliche mündliche Verhandlung und ohne Festsetzung von echten Schadensverhütungsmaßnahmen oder deren Feststellung durch einen unparteiischen Sachverständigen" erfolgte Bewilligung sei rechtswidrig. In der Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Forellenzuchtwesen sei überdies ein Verfahrensmangel zu erblicken. Unrichtig sei auch, daß in den Teichen des Beschwerdeführers von Mitte Mai bis Anfang September keine Setzlinge wären. Eine Durchführung der Räumungsarbeiten ohne Schadensverhütungsmaßnahmen würde die Existenz des Beschwerdeführers aufs äußerste gefährden, weil auf diese Weise der Fischbestand des Beschwerdeführers lebensgefährlich bedroht würde. Der Beschwerdeführer müsse daher Schadenersatzforderungen ankündigen. Die erteilte Bewilligung enthalte auch keine zeitliche Begrenzung der erforderlichen Baggerarbeiten, tatsächlich seien die angekündigten Bauzeiten bereits mehrfach überschritten worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer bei der wasserrechtlichen Verhandlung, die in einem öffentlichen Gasthaus stattgefunden habe, von den Geladenen und von nicht betroffenen Ortsbewohnern sowie fremden Gasthausbesuchern unter "starken Druck" gesetzt worden.
Abschließend führte der Beschwerdeführer in seiner Berufung jene Schadensverhütungsmaßnahmen an, die seiner Ansicht nach zum Schutze seiner Anlagen in den Bewilligungsbescheid hätten aufgenommen werden müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ § 98 WRG 1959 als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß sich ein näheres Eingehen auf den Berufungsinhalt deshalb erübrige, weil die vom Beschwerdeführer in der wasserrechtlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1982 abgegebenen Erklärungen keine Einwendungen im Sinne des § 42 AVG 1950 beinhaltet hätten, der Beschwerdeführer vielmehr die Vorschreibungen des wasserbautechnischen Sachverständigen grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer sei daher gemäß § 42 als zustimmend anzusehen. Alle jene Einwendungen der Beteiligten, die sie spätestens bei der Verhandlung hätten vorbringen können, seien nach dieser Gesetzesstelle rechtlich ausgeschlossen. Allein "auf Grund all dieser formatrechtlichen Überlegungen" habe der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben werden können.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen Paragraph 98, WRG 1959 als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß sich ein näheres Eingehen auf den Berufungsinhalt deshalb erübrige, weil die vom Beschwerdeführer in der wasserrechtlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1982 abgegebenen Erklärungen keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, AVG 1950 beinhaltet hätten, der Beschwerdeführer vielmehr die Vorschreibungen des wasserbautechnischen Sachverständigen grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer sei daher gemäß Paragraph 42, als zustimmend anzusehen. Alle jene Einwendungen der Beteiligten, die sie spätestens bei der Verhandlung hätten vorbringen können, seien nach dieser Gesetzesstelle rechtlich ausgeschlossen. Allein "auf Grund all dieser formatrechtlichen Überlegungen" habe der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, er werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einwendungen gemäß § 42 AVG 1950 und in seinem "Eigentumsrecht an der Fischaufzucht verletzt, was nach § 49 Abs. 4 WRG 1959 zu vermeiden ist".Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, er werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einwendungen gemäß Paragraph 42, AVG 1950 und in seinem "Eigentumsrecht an der Fischaufzucht verletzt, was nach Paragraph 49, Absatz 4, WRG 1959 zu vermeiden ist".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 AVG 1950 ist über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift, nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 aufzunehmen. Dies ist im Beschwerdefall hinsichtlich der wasserrechtlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1982 geschehen; der bei dieser Verhandlung anwesende Beschwerdeführer hat die betreffende Niederschrift durch Beisetzung seiner eigenhändigen Unterschrift gemäß § 14 Abs. 3 AVG 1950 bestätigt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AVG 1950 ist über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift, nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 aufzunehmen. Dies ist im Beschwerdefall hinsichtlich der wasserrechtlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1982 geschehen; der bei dieser Verhandlung anwesende Beschwerdeführer hat die betreffende Niederschrift durch Beisetzung seiner eigenhändigen Unterschrift gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG 1950 bestätigt.
Nach § 15 AVG 1950 liefert eine gemäß den Bestimmungen des § 14 aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen (gegen die Protokollierung) erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffendem Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.Nach Paragraph 15, AVG 1950 liefert eine gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen (gegen die Protokollierung) erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffendem Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
Nun hat der Beschwerdeführer in seiner an die belangte Behörde gerichteten Berufung wohl vorgebracht, daß die Verhandlungsniederschrift vom 19. Oktober 1982 den Gang dieser Verhandlung nicht vollständig wiedergebe; er ist aber bereits im Verwaltungsverfahren den nach § 15 AVG 1950 zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dieser auch von ihm ohne Einwand unterfertigten Niederschrift bezeugten Vorgänge schuldig geblieben. Der Beschwerdeführer hat insbesondere keinen Beweis dafür angeboten oder gar erbracht, daß seine Stellungnahme zum Projekt der Mitbeteiligten in der Verhandlungsniederschrift unrichtig oder unvollständig protokolliert worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat umso weniger Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Erklärung des Beschwerdeführers in dieser Niederschrift zutreffend festgehalten wurde, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst unter wörtlicher Wiedergabe der protokollierten Erklärung vorbringt, er habe damit in der Verhandlung Einwendungen gegen das Projekt der Mitbeteiligten erhoben.Nun hat der Beschwerdeführer in seiner an die belangte Behörde gerichteten Berufung wohl vorgebracht, daß die Verhandlungsniederschrift vom 19. Oktober 1982 den Gang dieser Verhandlung nicht vollständig wiedergebe; er ist aber bereits im Verwaltungsverfahren den nach Paragraph 15, AVG 1950 zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dieser auch von ihm ohne Einwand unterfertigten Niederschrift bezeugten Vorgänge schuldig geblieben. Der Beschwerdeführer hat insbesondere keinen Beweis dafür angeboten oder gar erbracht, daß seine Stellungnahme zum Projekt der Mitbeteiligten in der Verhandlungsniederschrift unrichtig oder unvollständig protokolliert worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat umso weniger Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Erklärung des Beschwerdeführers in dieser Niederschrift zutreffend festgehalten wurde, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst unter wörtlicher Wiedergabe der protokollierten Erklärung vorbringt, er habe damit in der Verhandlung Einwendungen gegen das Projekt der Mitbeteiligten erhoben.
Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die Niederschrift über die Verhandlung vom 19. Oktober 1982 zur Grundlage ihrer rechtlichen Beurteilung der vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung gemischt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß im folgenden von dem im Verwaltungsverfahren protokollierten Wortlaut der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem im angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligten Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde auszugehen.
Wurde eine mündliche Verhandlung - wie im Beschwerdefall - durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung kundgemacht, dann hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950 zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.Wurde eine mündliche Verhandlung - wie im Beschwerdefall - durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung kundgemacht, dann hat dies gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.
Die im vorliegenden Fall bedeutsame, eingangs wörtlich wiedergegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorhaben der Mitbeteiligten enthält, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, keinen grundsätzlichen Einwand gegen die Durchführung der beantragten Räumungsarbeiten. Da nach dem Inhalt der Verwaltungsakten unbestritten davon auszugehen ist, daß diese Arbeiten zum Schutz gegen unmittelbar drohende erhebliche Hochwasserschäden, wie sie erst in der jüngsten Vergangenheit von dem zu räumenden Wasserlauf ausgegangen sind, erforderlich wurden, fiel es dem Beschwerdeführer naturgemäß schwer, gegen ihre Vornahme dem Grunde nach mit Aussicht auf Erfolg Einwendungen zu erheben.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus Verhandlung gegen die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen und vollinhaltlich in die bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung aufgenommenen Bedingungen und Auflagen keine relevanten Einwendungen erhoben und die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen "grundsätzlich zustimmend" zur Kenntnis genommen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher darin, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Rücksicht darauf in bezug auf seine später erhobenen Einwendungen als gemäß § 42 AVG 1950 präkludiert angesehen hat, die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus Verhandlung gegen die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen und vollinhaltlich in die bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung aufgenommenen Bedingungen und Auflagen keine relevanten Einwendungen erhoben und die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen "grundsätzlich zustimmend" zur Kenntnis genommen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher darin, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Rücksicht darauf in bezug auf seine später erhobenen Einwendungen als gemäß Paragraph 42, AVG 1950 präkludiert angesehen hat, die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
Im übrigen stellt ein Vorbehalt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen keine taugliche Einwendung gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bzw. gegen die mit dieser verbundenen Bedingungen und Auflagen dar.
Schließlich bewirkt auch der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, daß von vornherein völlig zweifelsfrei feststand, auf welches ihm zustehende Recht sich seine Erklärungen in der Verhandlung vom 19. Oktober 1982 bezogen, schon deshalb keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit, weil jener Umstand nichts daran zu ändern vermag, daß der Beschwerdeführer gemäß § 42 AVG 1950 von beachtlichen Vorbringen gegen das Projekt der Mitbeteiligten nach Abschluß dieser Verhandlung ausgeschlossen war.Schließlich bewirkt auch der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, daß von vornherein völlig zweifelsfrei feststand, auf welches ihm zustehende Recht sich seine Erklärungen in der Verhandlung vom 19. Oktober 1982 bezogen, schon deshalb keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit, weil jener Umstand nichts daran zu ändern vermag, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 42, AVG 1950 von beachtlichen Vorbringen gegen das Projekt der Mitbeteiligten nach Abschluß dieser Verhandlung ausgeschlossen war.
Da die belangte Behörde dies zutreffend erkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als mit der geltend gemachten Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.Da die belangte Behörde dies zutreffend erkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als mit der geltend gemachten Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 8. November 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070040.X00Im RIS seit
14.09.2004Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014