RS Vwgh 2007/7/3 2007/18/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs6;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0300 E 15. Oktober 1998 RS 1(Hier: Das gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Hat der Fremde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht, so ist ein Abwarten des Ausganges des Wiedereinsetzungsverfahrens für die Fremdenpolizeibehörde bei ihrer Entscheidung über die Ausweisung des Fremden gem § 33 Abs 1 FrG 1997 durch keine gesetzliche Regelung geboten (Hinweis E 27.6.1996, 96/18/0248).Auch kann die Stellung des genannten Wiedereinsetzungsantrages bzw die Erhebung einer Berufung gegen die Abweisung dieses Antrages in erster Instanz nichts daran ändern, daß das den Fremden betreffende Asylverfahren mit Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylbescheides als abgeschlossen und grundsätzlich unabänderlich anzusehen ist und dem Fremden daher, selbst wenn er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 verfügt hätte, diese nach § 7 Abs 3 AsylG 1991 seither nicht mehr zukäme (Hinweis E 23.10.1997, 95/18/0600).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180332.X01

Im RIS seit

10.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten