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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, in der Beschwerdesache des HM in W, vertreten durch den Beistand Dr. Renate Pfenningstorff, Rechtsanwalt in Wien I, Bartensteingasse 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1978, Zl. Jv 3893-33/78, betreffend Pauschalkosten, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, in der Beschwerdesache des HM in W, vertreten durch den Beistand Dr. Renate Pfenningstorff, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Bartensteingasse 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1978, Zl. Jv 3893-33/78, betreffend Pauschalkosten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte zu 16 U 2052/75 des Strafbezirksgerichtes Wien gegen seine Schwester und seinen Schwager sowie in der Folge auch gegen andere Personen Anklage wegen Ehrenbeleidigung erhoben. Nach der während dieses Verfahrens erfolgten Entmündigung zog der bestellte Beistand die Privatanklage zurück. Mit Beschluß vom 16. Jänner 1978 stellte das Gericht das Verfahren gemäß §§ 227, 447 StPO ein und sprach aus, daß der Privatankläger gemäß § 390 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe. Dieser Beschluß sowie ein schriftlich ergangener Beschluß, mit dem die Pauschalkosten mit S 200,-- bestimmt wurden, wurde dem Beistand des Beschwerdeführers am 2. Februar 1978 zugestellt.Der Beschwerdeführer hatte zu 16 U 2052/75 des Strafbezirksgerichtes Wien gegen seine Schwester und seinen Schwager sowie in der Folge auch gegen andere Personen Anklage wegen Ehrenbeleidigung erhoben. Nach der während dieses Verfahrens erfolgten Entmündigung zog der bestellte Beistand die Privatanklage zurück. Mit Beschluß vom 16. Jänner 1978 stellte das Gericht das Verfahren gemäß Paragraphen 227, 447, StPO ein und sprach aus, daß der Privatankläger gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO die Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe. Dieser Beschluß sowie ein schriftlich ergangener Beschluß, mit dem die Pauschalkosten mit S 200,-- bestimmt wurden, wurde dem Beistand des Beschwerdeführers am 2. Februar 1978 zugestellt.
Mit einem trotzdem nur dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Zahlungsauftrag vom 23. März 1978 schrieb der Kostenbeamte des Strafbezirksgerichtes Wien Pauschalkosten von S 200,--, eine Eingabengebühr (für die Zurückziehung der Privatanklage) von S 10,-- sowie die Einhebungsgebühr von S 10,--, zusammen also S 220,-- zur Zahlung vor. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der beschränkt entmündigte Beschwerdeführer persönlich einen Berichtigungsantrag, dem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab. Auch der angefochtene Bescheid wurde lediglich dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob zunächst wieder nur der Beschwerdeführer persönlich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die in der Folge von seinem Beistand, der dadurch erstmals von dem Verfahren zur Einbringung der Pauschalkosten Kenntnis erhielt, genehmigt wurde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und wies in einer Äußerung darauf hin, daß die unterlassene Beiziehung des Beistandes des Beschwerdeführers keinerlei Rechtsfolgen nach sich ziehen könne, da die Bestimmung der Pauschalkosten durch das Gericht erfolge und dieser Beschluß seinerzeit ordnungsgemäß an den Beistand zugestellt worden sei.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde stellt sich die Frage ordnungsgemäßer Zustellung an den Vertreter (Beistand) nicht etwa nur als Verfahrensmangel dar, dessen Relevanz geprüft werden müßte. Wie ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluß vom 17. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.327/A, ausgesprochen hat, liegt in dem Fall, in dem die Zustellung statt an den Vertreter persönlich an die Partei erfolgte, kein bloßer Zustellmangel vor, der einer Heilung zugänglich wäre; vielmehr ist mangels einer ordnungsgemäßen Zustellung der Bescheid überhaupt nicht als erlassen anzusehen. (Ein Mehrparteienverfahren, in dem der Bescheid einer anderen Partei gegenüber bereits wirksam geworden wäre, liegt ja hier nicht vor.)
Maßgeblich dafür also, ob überhaupt ein vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid der belangten Behörde vorliegt, ist allein die Frage, ob der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Kostenbeamten und dem Präsidenten des Gerichtshofes auf Grund eines erhobenen Berichtigungsantrages als prozeßfähig anzusehen war.
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz enthält wohl keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber. Daher sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1954, Slg. Nr. 1046/F, vom 3. Oktober 1979, Zl. 2020/78 und vom 16. Juni 1980, Zl. 321, 581/80) die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Nach § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Ebenso gelten nach § 79 BAO für die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Es kann also auch im Verfahren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz nichts anderes gelten.Das Gerichtliche Einbringungsgesetz enthält wohl keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber. Daher sind nach ständiger Rechtsprechung vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1954, Slg. Nr. 1046/F, vom 3. Oktober 1979, Zl. 2020/78 und vom 16. Juni 1980, Zl. 321, 581/80) die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Nach Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Ebenso gelten nach Paragraph 79, BAO für die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Es kann also auch im Verfahren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz nichts anderes gelten.
Nun war der Beschwerdeführer im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt unbestritten zwar nicht voll, jedoch beschränkt entmündigt. Gemäß § 4 Abs. 1 der nach der maßgeblichen Rechtslage anzuwendenden Entmündigungsordnung steht der beschränkt Entmündigte einem mündigen Minderjährigen gleich und erhält einen Beistand. Gemäß § 151 Abs. 1 ABGB kann ein minderjähriges eheliches Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Ausnahmen statuieren § 151 Abs. 2 und 3 nur für Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden, oder für sein Einkommen aus eigenem Erwerb, soweit dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird, sowie für Rechtsgeschäfte über geringfügige Angelegenheiten, die von Minderjährigen seines Alters üblicherweise abgeschlossen werden. Überdies kann das mündige minderjährige Kind grundsätzlich einen Dienstvertrag schließen. Diese besonderen Ausnahmen - vom Dienstvertrag abgesehen - betreffen aber lediglich die Rechtsgeschäfte der aufgezeigten Art. Da es sich dabei um Ausnahmen von der im allgemeinen beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger handelt, die im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen sind (vgl. etwa die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, JBl. 1954, 258, EvBl. 1962/412, SZ. 36/61 und zuletzt vom 27. Jänner 1983, 8 Ob 572/82), erfaßt sogar die insoweit erweiterte zivilrechtliche Prozeßfähigkeit des mündigen Minderjährigen nicht Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie in einem unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang mit frei verfügbarem Vermögen des Minderjährigen stehen oder dieses Vermögen erfassen, sodaß in solchen Fällen ausschließlich der gesetzliche Vertreter einschreiten kann. (vgl. nochmals Oberster Gerichtshof vom 27. Jänner 1983, 8 Ob 572/82). Dies muß aber umsomehr für solche verwaltungsbehördliche Verfahren gelten, die sich gegen den (mündigen) Minderjährigen bzw. den beschränkt Entmündigten richten. Jedenfalls in derartigen Verfahren muß die Prozeßfähigkeit mündiger Minderjähriger bzw. beschränkt Entmündigter mangels der hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit verneint werden (vgl. hiezu auch die Ausführungen Bernats in ZAS 1983, Seite 183 und Zierls in ÖVA 1981, 111). - Wieweit diese Überlegungen auch für Verfahren gelten, in denen derartige Personen Ansprüche gegen die Behörde geltend machen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 22. September 1981, Zl. 08/0365/79), muß hier nicht untersucht werden.Nun war der Beschwerdeführer im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt unbestritten zwar nicht voll, jedoch beschränkt entmündigt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der nach der maßgeblichen Rechtslage anzuwendenden Entmündigungsordnung steht der beschränkt Entmündigte einem mündigen Minderjährigen gleich und erhält einen Beistand. Gemäß Paragraph 151, Absatz eins, ABGB kann ein minderjähriges eheliches Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Ausnahmen statuieren Paragraph 151, Absatz 2 und 3 nur für Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden, oder für sein Einkommen aus eigenem Erwerb, soweit dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird, sowie für Rechtsgeschäfte über geringfügige Angelegenheiten, die von Minderjährigen seines Alters üblicherweise abgeschlossen werden. Überdies kann das mündige minderjährige Kind grundsätzlich einen Dienstvertrag schließen. Diese besonderen Ausnahmen - vom Dienstvertrag abgesehen - betreffen aber lediglich die Rechtsgeschäfte der aufgezeigten "Art". Da es sich dabei um Ausnahmen von der im allgemeinen beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger handelt, die im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen sind vergleiche , etwa die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, JBl. 1954, 258, EvBl. 1962/412, SZ. 36/61 und zuletzt vom 27. Jänner 1983, 8 Ob 572/82), erfaßt sogar die insoweit erweiterte zivilrechtliche Prozeßfähigkeit des mündigen Minderjährigen nicht Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie in einem unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang mit frei verfügbarem Vermögen des Minderjährigen stehen oder dieses Vermögen erfassen, sodaß in solchen Fällen ausschließlich der gesetzliche Vertreter einschreiten kann. vergleiche , nochmals Oberster Gerichtshof vom 27. Jänner 1983, 8 Ob 572/82). Dies muß aber umsomehr für solche verwaltungsbehördliche Verfahren gelten, die sich gegen den (mündigen) Minderjährigen bzw. den beschränkt Entmündigten richten. Jedenfalls in derartigen Verfahren muß die Prozeßfähigkeit mündiger Minderjähriger bzw. beschränkt Entmündigter mangels der hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit verneint werden vergleiche , hiezu auch die Ausführungen Bernats in ZAS 1983, Seite 183 und Zierls in ÖVA 1981, 111). - Wieweit diese Überlegungen auch für Verfahren gelten, in denen derartige Personen Ansprüche gegen die Behörde geltend machen vergleiche , den Beschluß eines verstärkten Senates vom 22. September 1981, Zl. 08/0365/79), muß hier nicht untersucht werden.
Ergibt sich darnach aber die mangelnde Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, so konnte die "Zustellung" des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich keine Rechtsfolgen - auslösen der mit dieser Beschwerde angefochtene Bescheid ist als noch nicht erlassen anzusehen.
Richtet sich aber die vorliegende Beschwerde gegen einen "Nichtbescheid", so war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß noch geprüft werden mußte, ob die vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte Beschwerde durch die nachträgliche Genehmigung durch den Beistand sonst als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde anzusehen wäre.Richtet sich aber die vorliegende Beschwerde gegen einen "Nichtbescheid", so war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß noch geprüft werden mußte, ob die vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte Beschwerde durch die nachträgliche Genehmigung durch den Beistand sonst als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde anzusehen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 51 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 51 und 48 Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 25. November 1983
Schlagworte
Minderjährige Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1978001416.X00Im RIS seit
25.11.1983Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014