TE Vwgh Erkenntnis 1983/11/29 83/07/0231

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 lita;
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/07/0232 E 29. November 1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführern Dr. Unfried, über die Beschwerde des Bundes - Bundesstraßenverwaltung - in Wien, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik in Wien I, Stubenring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Juli 1983, Zl. 15.800/98-15/83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführern Dr. Unfried, über die Beschwerde des Bundes - Bundesstraßenverwaltung - in Wien, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik in Wien römisch eins, Stubenring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Juli 1983, Zl. 15.800/98-15/83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat um die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Straßenoberflächenwässern über die Stichkanäle auf den Parkflächen sowie einen bestehenden Kanal in den Haidgraben angesucht. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 7. Dezember 1981 die wasserrechtliche Bewilligung für diese Anlage unter anderem unter der Auflage erteilt, daß unverzüglich (spätestens bis 31. März 1982) ein Öl-und Benzinabscheider mit vorgeschaltetem Schlammfang eingebaut wird. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Mai 1982, Zl. 82/07/0030, 0031, die Spruchpunkte II bis VI dieses Bewilligungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnissee führte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus, daß die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gegeben sei. Die projektgemäß vorgesehene Einbringung von durch Öl verunreinigten Straßenabwässern in den Haidgraben stelle eine Einbringung im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 dar und bedürfe demnach einer wasserrechtlichen Bewilligung. In der dieser Bewilligung beigefügten Vorschreibung des Einbaues eines Öl- und Benzinabscheiders mit vorgeschaltetem Schlammfang fehle aber insbesondere die notwendige Konkretisierung des Ortes für den Einbau, weil nicht zu erkennen sei, bei welchem Kanalstrang diese Anlage herzustellen sei, zumal weder eine Beschreibung dieser Anlage in den bekämpften Bescheid aufgenommen worden sei, noch eine planliche Darstellung vorliege. Die belangte Behörde habe dadurch den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfe.Der Beschwerdeführer hat um die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Straßenoberflächenwässern über die Stichkanäle auf den Parkflächen sowie einen bestehenden Kanal in den Haidgraben angesucht. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 7. Dezember 1981 die wasserrechtliche Bewilligung für diese Anlage unter anderem unter der Auflage erteilt, daß unverzüglich (spätestens bis 31. März 1982) ein Öl-und Benzinabscheider mit vorgeschaltetem Schlammfang eingebaut wird. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Mai 1982, Zl. 82/07/0030, 0031, die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs dieses Bewilligungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnissee führte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus, daß die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gegeben sei. Die projektgemäß vorgesehene Einbringung von durch Öl verunreinigten Straßenabwässern in den Haidgraben stelle eine Einbringung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 dar und bedürfe demnach einer wasserrechtlichen Bewilligung. In der dieser Bewilligung beigefügten Vorschreibung des Einbaues eines Öl- und Benzinabscheiders mit vorgeschaltetem Schlammfang fehle aber insbesondere die notwendige Konkretisierung des Ortes für den Einbau, weil nicht zu erkennen sei, bei welchem Kanalstrang diese Anlage herzustellen sei, zumal weder eine Beschreibung dieser Anlage in den bekämpften Bescheid aufgenommen worden sei, noch eine planliche Darstellung vorliege. Die belangte Behörde habe dadurch den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfe.

In dem von der belangten Behörde fortgesetzten Verfahren hat diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 1982 und 27. Oktober 1982 aufgefordert, einen Vorschlag über die Situierung eines Öl- und Benzinabscheiders zu erstatten. Beide Schreiben blieben unbeantwortet. Die belangte Behörde holte sodann einen Plan über die Situierung des Benzin- und Ölabscheiders ein und forderte den Beschwerdeführer auf, hiezu Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer teilte sodann mit Schreiben vom 10. Juni 1983 mit, daß die im Plan vorgesehene Situierung des Benzin- und Ölabscheiders mit vorgeschaltetem Schlammfang unmittelbar vor dem Einmündungsbauwerk zur Kenntnis genommen werde. Was jedoch die grundsätzliche Seite der gegenständlichen Angelegenheit betreffe, werde darauf hingewiesen, daß die in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift vertretene Argumentation vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Es könne keinesfalls Aufgabe des Beschwerdeführers sein, alle jene Maßnahmen vorzukehren, welche Beeinträchtigungen der Umwelt durch eindeutiges gesetzwidriges Verhalten einzelner Straßenbenützer verhindern, es wäre in solchen Fällen vielmehr Sache der zuständigen Behörde, unter Ausnützung ihres im Gesetz ausdrücklich genannten Aufsichtsrechtes sowie Heranziehung der Strafbestimmungen, diese Personen entweder an der Verwirklichung ihres gesetzwidrigen Vorhabens zu hindern oder aber sie nachträglich auszuforschen und zur Verantwortung zu ziehen. Eine Heranziehung des Beschwerdeführers zur Installierung eines Ölabscheiders bloß deshalb, weil auf der Bundesstraße durch Dritte unzulässigerweise unachtsam mit Öl hantiert werde, erscheine den Vorstellungen des Gesetzgebers auf Grund der sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht zu entsprechen und könnte im übrigen im Extremfall dazu führen, daß derartige Entwässerungsanlagen seitens des Beschwerdeführers nicht mehr gebaut bzw. bestehende nach Möglichkeit aufgelassen würden. Ob dadurch jedoch eine "Verbesserung" gegenüber dem bestehenden Zustand bewirkt würde, müsse bezweifelt werden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1983 wurde in Punkt I des Spruches gemäß §§ 30 ff, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. a und 111 WRG 1959 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Straßenoberflächenwässern über Stichkanäle auf den Parkflächen sowie einen bestehenden Kanal in den Haidgraben dem Beschwerdeführer bei Einhaltung folgender Auflagen erteilt:Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1983 wurde in Punkt römisch eins des Spruches gemäß Paragraphen 30, ff, 60 ff, 100 Absatz eins, Litera a und 111 WRG 1959 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Straßenoberflächenwässern über Stichkanäle auf den Parkflächen sowie einen bestehenden Kanal in den Haidgraben dem Beschwerdeführer bei Einhaltung folgender Auflagen erteilt:

"1.) Unverzüglich (spätestens bis 31. Oktober 1983) ist in Fließrichtung des Wassers gesehen unmittelbar vor dem Einmündungsbauwerk der beiden vorhandenen Kanäle Querschnitt 60 cm und 80 cm in den Haidgraben ein Öl- und Benzinabscheider mit vorgeschaltetem Schlammfang einzubauen. Über dessen Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten.

2.) Die Wartung hat entsprechend den einschlägigen Ö-NORMEN zu erfolgen."

In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, nicht ein gesetzwidriges Verhalten einzelner Straßenbenützer sei Grundlage für die Vorschreibung eines Öl- und Benzinabscheiders gewesen. Auch der gewöhnliche, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene Straßenverkehr bringe - insbesondere bei längerem Stehenbleiben (Parken) der Fahrzeuge - Ölverunreinigungen mit sich, die, sofern keine Ableitung erfolge, auf der Fahrbahn verblieben. Das nunmehr in Behandlung stehende Projekt sehe nun vor, daß Niederschlagswässer gefaßt und in ein obertägiges Gerinne eingeleitet würden. Auf Grund der erwähnten Verunreinigung seien die abgeleiteten Niederschlagswässer zwangsläufig mit Öl bzw. Benzin verunreinigt, ein Zustand, der auch bei absolutem Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen unvermeidbar sei. Gegenstand dieses Projektes sei die Absicht, ölverunreinigte Niederschlagswässer in einen Vorfluter einzuleiten, und dies sei zweifelsohne wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Davon unabhängig sei die Aufgabe der zuständigen Behörde, gesetzwidrige Verunreinigungen hintanzuhalten bzw. mit Strafen zu verfolgen und die Verursacher auch sonst zur Verantwortung zu ziehen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer keineswegs deshalb zur Installierung eines Ölabscheiders herangezogen werde, weil auf der Bundesstraße durch Dritte unzulässigerweise unachtsam mit Öl hantiert werde. Maßgebend sei für die Wasserrechtsbehörde allein die Projektsabsicht und diese sei im gegenständlichen Fall die Einleitung von mit Öl verunreinigtem Wasser.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle eine Aussage darüber, in welchem Ausmaß die bisher bloß behaupteten Verunreinigungen durch Öl auftreten würden. Ebenso fehle eine Äußerung, daß diese allenfalls auftretenden Verunreinigungen nicht als "bloß geringfügige Einwirkungen" anzusehen seien. Es werde die aktenkundige Tatsache übergangen, daß - zum Unterschied zur nunmehr angebotenen Begründung des Bescheides - die seinerzeitigen Beschwerden erwiesenermaßen auf Treibstoffmanipulationen zurückzuführen gewesen seien, welche seit damals - laut Aussage des Zollamtsleiters sowie mehrerer Bediensteter nicht mehr vorkämen. Unrichtig sei weiters die Ansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer die "Projektsabsicht" habe, mit Öl verunreinigtes Wasser in den Vorfluter einzuleiten. Es sei dies eine mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehende Ansicht, da gemeiniglich davon ausgegangen werde, daß Oberflächenwässer von Straßen, Parkplätzen udgl. nicht verunreinigt seien. Die Behörde hätte daher den tatsächlichen Sachverhalt erheben und erforderlichenfalls in der Begründung des Bescheides ausführen müssen, wieso in concreto die Parkplatzabwässer - entgegen den allgemeinen Erfahrungen - ölverunreinigt seien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 sind , wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131 a B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde war demnach auf Grund des in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1982 verpflichtet, ihr Ermittlungsverfahren über die örtliche Situierung des Öl- und Benzinabscheiders mit vorgeschaltetem Schlammfang zu ergänzen Diesem Erfordernis hat die belangte Behörde entsprochen. Auch in der Beschwerde ist gegen eine mangelnde Konkretisierung des Ortes des Einbaues dieser Anlage nichts vorgebracht worden; der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Äußerung die planmäßige Situierung des Öl- und Benzinabscheiders zustimmend zur Kenntnis genommen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 sind , wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, oder 131 a B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde war demnach auf Grund des in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1982 verpflichtet, ihr Ermittlungsverfahren über die örtliche Situierung des Öl- und Benzinabscheiders mit vorgeschaltetem Schlammfang zu ergänzen Diesem Erfordernis hat die belangte Behörde entsprochen. Auch in der Beschwerde ist gegen eine mangelnde Konkretisierung des Ortes des Einbaues dieser Anlage nichts vorgebracht worden; der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Äußerung die planmäßige Situierung des Öl- und Benzinabscheiders zustimmend zur Kenntnis genommen.

Auf die in der Beschwerde weiters aufgeworfene Frage der Bewilligungspflicht des vom Beschwerdeführer eingebrachten Projektes durfte die belangte Behörde nicht mehr eingehen, da der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Vorerkenntnis vom 11. Mai 1982 klar in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses zum Ausdruck gebracht hat, daß für das vorliegende Projekt eine Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 erforderlich ist. Im übrigen wird zu jener Norm des Wasserrechtsgesetzes sowie zur Frage, ob etwa nur eine "bloß geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer" vorliege, auf das ha. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 81/07/0037, verwiesen, das ebenfalls auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers ergangen ist.Auf die in der Beschwerde weiters aufgeworfene Frage der Bewilligungspflicht des vom Beschwerdeführer eingebrachten Projektes durfte die belangte Behörde nicht mehr eingehen, da der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Vorerkenntnis vom 11. Mai 1982 klar in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses zum Ausdruck gebracht hat, daß für das vorliegende Projekt eine Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 erforderlich ist. Im übrigen wird zu jener Norm des Wasserrechtsgesetzes sowie zur Frage, ob etwa nur eine "bloß geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer" vorliege, auf das ha. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 81/07/0037, verwiesen, das ebenfalls auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers ergangen ist.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Wien, am 29. November 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983070231.X00

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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