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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0969/77 E 5. Dezember 1977 VwSlg 9447 A/1977 RS 7Stammrechtssatz
Gemäß § 31 Abs 3 VStG 1950 ist die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung dem Bescheidadressaten im Sinne des § 31 AVG 1950 tatsächlich zugekommen istGemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 ist die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung dem Bescheidadressaten im Sinne des Paragraph 31, AVG 1950 tatsächlich zugekommen ist
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070291.X01Im RIS seit
28.09.2004Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010