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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1985/3, S 148;Rechtssatz
Enthält ein dem Finanzamt gemäß § 18 Abs 1 GrEStG angezeigter "Kaufvertrag" keinerlei Hinweis auf eine ihr vorangegangene, in Wahrheit bereits den Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründende Vereinbarung, die dem Finanzamt seinerzeit NICHT angezeigt worden war, so besteht trotz der im § 115 Abs 1 BAO normierten Ermittlungspflicht für die Abgabenbehörde keine Veranlassung, Nachforschungen über eine derartige frühere Vereinbarung anzustellen. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von jener Vereinbarung Kenntnis erlangte, zu laufen.Enthält ein dem Finanzamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG angezeigter "Kaufvertrag" keinerlei Hinweis auf eine ihr vorangegangene, in Wahrheit bereits den Übereignungsanspruch iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG begründende Vereinbarung, die dem Finanzamt seinerzeit NICHT angezeigt worden war, so besteht trotz der im Paragraph 115, Absatz eins, BAO normierten Ermittlungspflicht für die Abgabenbehörde keine Veranlassung, Nachforschungen über eine derartige frühere Vereinbarung anzustellen. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von jener Vereinbarung Kenntnis erlangte, zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160048.X01Im RIS seit
15.12.1983Zuletzt aktualisiert am
03.02.2012