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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §3 Abs1 Z3 idF 1981/486;Rechtssatz
Demjenigen, der als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges wegen der Verwendung total abgefahrener Reifen bestraft wurde (§ 102 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV) fehlt die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Taxi-Gewerbes.Demjenigen, der als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges wegen der Verwendung total abgefahrener Reifen bestraft wurde (Paragraph 102, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV) fehlt die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Taxi-Gewerbes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040244.X01Im RIS seit
12.07.2004