RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10 impl;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß der widmungsrechtlichen Regelung im Vlbg RPG 1996 (§ 14 Abs. 3) sind Wohngebiete insbesondere für Wohngebäude bestimmte Gebiete. Gemäß der hg. Judikatur zu dieser Bestimmung (vgl. das Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067) sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie z.B. das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen. (Hier: Bei den vorliegenden zwei Wohngebäuden im Wohngebiet, die ausschließlich für Wohnzwecke verwendet werden, sind keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0028, zu der gleichartigen Vorgängerbestimmung in § 6 Abs. 10 Vlbg BauG 1972; siehe auch den Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Baugesetz Blg. 45/2001, 27. Sitzung des Landtages - abgedruckt in Germann - Hämmerle (Hrsg), Das Vorarlberger Baugesetz, 2002, S. 56).)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060224.X03

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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