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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §34 Abs3;Rechtssatz
Für das Besitzstörungsverfahren vor den Agrarbehörden gilt aber jedenfalls nicht § 106 ZPO über die eigenhändige Klagszustellung und der (im Beschwerdefall noch in Geltung gestandene, inzwischen durch die ZPO-Novelle BGBl Nr 135/1983 aufgehobene) § 457 Abs 2 ZPO über den Ausschluss der Parteienvernehmung als Beweismittel.Für das Besitzstörungsverfahren vor den Agrarbehörden gilt aber jedenfalls nicht Paragraph 106, ZPO über die eigenhändige Klagszustellung und der (im Beschwerdefall noch in Geltung gestandene, inzwischen durch die ZPO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1983, aufgehobene) Paragraph 457, Absatz 2, ZPO über den Ausschluss der Parteienvernehmung als Beweismittel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070223.X05Im RIS seit
05.10.2004Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014