RS Vwgh 2007/7/25 2004/11/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1 UAbs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AZG §28 Abs1a Z2 idF 1999/I/088;
AZG §28 Abs1a Z4 idF 1999/I/088;
AZG §28 Abs3 idF 1999/I/088;
AZG §28 Abs4 idF 1999/I/088;
EURallg;
VStG §24;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall entspricht die Individualisierung der Tat in der Aufforderung zur Rechtfertigung dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z. 1 VStG: Auf Grund der namentlichen Nennung des bei der vom Besch vertretenen Gesellschaft beschäftigten Lenkers, des Datums der Verwaltungsübertretung und der Bezeichnung des Gesamtausmaßes der Lenkzeit war der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Verteidigung anzubieten. Er lief auch nicht Gefahr, wegen dieser Tat neuerlich verfolgt und bestraft zu werden. Demgemäß war die konkrete Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges zur Beschreibung der Tat nicht notwendig. Selbst das gänzliche Fehlen der Angabe über das Fahrzeuggewicht und der Angabe, dass das verwendete Kraftfahrzeug zur gewerblichen Güterbeförderung gedient habe, hat der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht ihre Eignung als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG genommen (Hinweis E 23. Oktober 2001, 2000/11/0273). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung Beginn und Ende der Lenkzeit nicht uhrzeitmäßig angeführt sind (Hinweis E 9. Februar 1999, 97/11/0165). Ebenso wenig ist die Angabe, dass die dem Besch angelastete Übertretung bei der Beschäftigung eines Lenkers im internationalen Straßenverkehr begangen wurde, für die Eignung dieser Aufforderung als Verfolgungshandlung maßgebend (Hinweis E 23. Oktober 2001, 2000/11/0273; E 21. März 2006, 2003/11/0028). In der gegenständlichen Konstellation war die Behörde nicht nur ermächtigt, sondern sogar verpflichtet, im Spruch des angefochtenen Bescheides den Hinweis auf den "internationalen Straßenverkehr" nachzutragen, ohne dass dies als eine Tatauswechslung zu qualifizieren wäre (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/11/0294 bis 0300).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110100.X02

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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