RS Vwgh 2007/7/26 2005/04/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2007
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140;
KOG 2001 §11;
ORF-G 2001 §36 Abs5;
ORF-G 2001 §37 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/04/0154 E 28. Jänner 2008

Rechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/04/0204, erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung, der ORF habe eine Entscheidung über die Verletzung des ORF-G zu veröffentlichen und hierüber Nachweise zu erbringen, nicht für rechtswidrig. (Im vorliegenden Fall wurde dem ORF aufgetragen, näher bezeichnete Entscheidungen zu verlesen und dem Bundeskommunikationssenat gemäß § 36 Abs. 5 ORF-G hierüber einen Nachweis in Form von (Sendungs-)Aufzeichnungen vorzulegen.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040153.X05

Im RIS seit

30.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten