TE Vwgh Erkenntnis 1984/3/23 83/17/0245

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.1984
beobachten
merken

Index

Kanalgebühren
L37166 Kanalabgabe Steiermark

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs1 idF 1971/040
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs2 idF 1971/040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde 1.) des EH und 2.) der HH, beide in B, sämtlich vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, Hans-Sachs-Gasse 14/11, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Februar 1983, Zl. 7-48 Hu 7/2-1982, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B),

I. den Beschluß gefaßt:römisch eins. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.460,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B vom 5. Juli 1982 wurde dem Erstbeschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft in dieser Gemeinde, L Gasse 16, unter Bezugnahme auf das Steiermärkische Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71 idF LGBl. Nr. 40/1971 (im folgenden als KAG bezeichnet) in Verbindung mit der durch dieselbe Behörde am 12. November 1981 beschlossenen Kanalabgabenordnung ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 60.999,31 einschließlich 8 % Umsatzsteuer vorgeschrieben. In der Begründung - auf das wesentliche zusammengefaßt - heißt es, daß bereits in den Fünfzigerjahren eine den Anforderungen zur Einleitung auch der Fäkalwässer entsprechende Schwemmkanalanlage in der Stadtgemeinde B durch diese errichtet worden sei, und daß dann durch Neuerrichtung der Hausanschlüsse auch die Schmutzwässer in diese Anlage eingeleitet worden seien. Im Jahre 1959 sei auf der Grundlage des KAG auch dem Erstbeschwerdeführer ein einmaliger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden. Angesichts des mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 9. Juni 1981 bewilligten Ausbaues des Kanalnetzes in räumlicher Hinsicht einerseits und des Anschlusses an eine neu errichtete Kläranlage andererseits sei der Erstbeschwerdeführer für diese notwendigen Erweiterungsmaßnahmen im Grunde der §§ 1 und 2 KAG leistungspflichtig. Bei der Anwendung des Einheitssatzes sei der für die Liegenschaft schon im Jahre 1959 geleistete Anschlußbeitrag mit seinem den damaligen Kosten pro Laufmeter Kanalanlage entsprechenden Wert (sohin aufgewertet) zu berücksichtigen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B vom 5. Juli 1982 wurde dem Erstbeschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft in dieser Gemeinde, L Gasse 16, unter Bezugnahme auf das Steiermärkische Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1971, (im folgenden als KAG bezeichnet) in Verbindung mit der durch dieselbe Behörde am 12. November 1981 beschlossenen Kanalabgabenordnung ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 60.999,31 einschließlich 8 % Umsatzsteuer vorgeschrieben. In der Begründung - auf das wesentliche zusammengefaßt - heißt es, daß bereits in den Fünfzigerjahren eine den Anforderungen zur Einleitung auch der Fäkalwässer entsprechende Schwemmkanalanlage in der Stadtgemeinde B durch diese errichtet worden sei, und daß dann durch Neuerrichtung der Hausanschlüsse auch die Schmutzwässer in diese Anlage eingeleitet worden seien. Im Jahre 1959 sei auf der Grundlage des KAG auch dem Erstbeschwerdeführer ein einmaliger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden. Angesichts des mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 9. Juni 1981 bewilligten Ausbaues des Kanalnetzes in räumlicher Hinsicht einerseits und des Anschlusses an eine neu errichtete Kläranlage andererseits sei der Erstbeschwerdeführer für diese notwendigen Erweiterungsmaßnahmen im Grunde der Paragraphen eins und 2 KAG leistungspflichtig. Bei der Anwendung des Einheitssatzes sei der für die Liegenschaft schon im Jahre 1959 geleistete Anschlußbeitrag mit seinem den damaligen Kosten pro Laufmeter Kanalanlage entsprechenden Wert (sohin aufgewertet) zu berücksichtigen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung bestritten die Beschwerdeführer die Berechtigung der Gemeindeabgabenbehörden, im Hinblick auf die Neueinbindung von Ortsteilen in die bestehende Kanalanlage und im Hinblick auf die Errichtungskosten für Kläranlagen neuerlich einen Kanalisationsbeitrag (und zwar für die Herstellung bzw. Erweiterung und nicht für die laufende Benützung) vorzuschreiben.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1983 hat die nunmehr belangte Behörde die Vorstellung - soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde - als unbegründet abgewiesen. Sie begründete ihre Entscheidung, soweit im gegenständlichen Rechtsstreit von Belang, wie folgt:

 

Begriffsmerkmale, was unter einer „Erweiterung“ im Sinne des § 1 KAG und was unter „Neulegung öffentlicher Kanäle“ im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. gemeint sei, habe der Gesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt. Gehe man jedoch davon aus, daß die Beitragspflicht die Anschlußpflicht nach dem Kanalgesetz 1955, LGBl. für die Steiermark Nr. 70, voraussetze und diese wiederum dem Zweck diene, die in einem bebauten Gebiet auf einer Liegenschaft anfallenden Niederschlags-, Drainage- und Schmutzwässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Kanalgesetz 1955 in einer den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und der Hygiene entsprechenden Weise abzuleiten, so könne unter dem Begriff der „Erweiterung“ eine „Neulegung öffentlicher Kanäle“ auch dann verstanden werden, wenn letztere zur Herbeiführung des im § 1 Abs. 1 Kanalgesetz 1955 normierten Zieles erfolge. Da eine „Neulegung öffentlicher Kanäle“ in Form einer „Erweiterung“ der öffentlichen Kanalanlage begrifflich die Zugehörigkeit zur Anlage voraussetze (das heißt, keine neue Anlage darstelle), erweise sie sich - nachträglich betrachtet - als nichts anderes als ein wesentlicher Teil der erweiterten Gesamtanlage. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Kanalisationsbeitrages für die Erweiterung treffe somit nicht nur jene Eigentümer, deren Liegenschaften unmittelbar an die neu gelegten Kanäle anschlußpflichtig seien, sondern auch die Eigentümer der Altstadtliegenschaften, deren Abwässer über das Altstadtkanalnetz und in der Folge über das erweiterte Netz einschließlich der biologischen Kläranlage in den Vorfluter abgeleitet würden. Die Kosten der Errichtung der biologischen Kläranlage seien deswegen zu berücksichtigen, weil diese Anlage als Teil der erweiterten öffentlichen Kanalanlage anzusehen sei.Begriffsmerkmale, was unter einer „Erweiterung“ im Sinne des Paragraph eins, KAG und was unter „Neulegung öffentlicher Kanäle“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. gemeint sei, habe der Gesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt. Gehe man jedoch davon aus, daß die Beitragspflicht die Anschlußpflicht nach dem Kanalgesetz 1955, Landesgesetzblatt für die Steiermark Nr. 70, voraussetze und diese wiederum dem Zweck diene, die in einem bebauten Gebiet auf einer Liegenschaft anfallenden Niederschlags-, Drainage- und Schmutzwässer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Kanalgesetz 1955 in einer den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und der Hygiene entsprechenden Weise abzuleiten, so könne unter dem Begriff der „Erweiterung“ eine „Neulegung öffentlicher Kanäle“ auch dann verstanden werden, wenn letztere zur Herbeiführung des im Paragraph eins, Absatz eins, Kanalgesetz 1955 normierten Zieles erfolge. Da eine „Neulegung öffentlicher Kanäle“ in Form einer „Erweiterung“ der öffentlichen Kanalanlage begrifflich die Zugehörigkeit zur Anlage voraussetze (das heißt, keine neue Anlage darstelle), erweise sie sich - nachträglich betrachtet - als nichts anderes als ein wesentlicher Teil der erweiterten Gesamtanlage. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Kanalisationsbeitrages für die Erweiterung treffe somit nicht nur jene Eigentümer, deren Liegenschaften unmittelbar an die neu gelegten Kanäle anschlußpflichtig seien, sondern auch die Eigentümer der Altstadtliegenschaften, deren Abwässer über das Altstadtkanalnetz und in der Folge über das erweiterte Netz einschließlich der biologischen Kläranlage in den Vorfluter abgeleitet würden. Die Kosten der Errichtung der biologischen Kläranlage seien deswegen zu berücksichtigen, weil diese Anlage als Teil der erweiterten öffentlichen Kanalanlage anzusehen sei.

Mit Beschluß. vom 24. November 1983, B 186/83-6, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Was zunächst die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin anlangt, so ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, der lediglich über die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers abspricht, daß die Zweitbeschwerdeführerin hiedurch in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein kann. Der von der Zweitbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde steht sohin der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weswegen die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen war.Was zunächst die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin anlangt, so ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, der lediglich über die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers abspricht, daß die Zweitbeschwerdeführerin hiedurch in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein kann. Der von der Zweitbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde steht sohin der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weswegen die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen war.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist hingegen zulässig.

Gemäß § 1 KAG werden die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.Gemäß Paragraph eins, KAG werden die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, des Finanzverfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt , Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Gemäß § 2 Abs. 1 KAG ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. Gemäß Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift ist bei Neulegung öffentlicher Kanäle der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlußpflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluß zu leisten. Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der öffentlichen Kanalanlage. Gemäß Abs. 3 leg. cit. entsteht bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlußpflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile; Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet. Gemäß Abs. 4 leg. cit. entsteht für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, KAG ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. Gemäß Absatz 2, dieser Rechtsvorschrift ist bei Neulegung öffentlicher Kanäle der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlußpflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluß zu leisten. Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der öffentlichen Kanalanlage. Gemäß Absatz 3, leg. cit. entsteht bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlußpflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile; Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet. Gemäß Absatz 4, leg. cit. entsteht für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz.

Von der im § 1 KAG den Steiermärkischen Gemeinden erteilten Ermächtigung hat die Stadtgemeinde B mit der gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. öffentlich kundgemachten Kanalabgabenordnung vom 12. November 1981, Zl. 811/1981, Gebrauch gemacht. Für die im Bereich der Innenstadt befindlichen Liegenschaften, für die bereits im Jahre 1959 ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 4,50 anläßlich der in den Jahren 1957 bis 1959 errichteten öffentlichen Schwemmkanalanlage entrichtet wurde und die nunmehr den gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechend erweitert worden ist, wurde der Einheitssatz gemäß § 4 KAG von allgemein S 64,67 auf S 46,22 herabgesetzt.Von der im Paragraph eins, KAG den Steiermärkischen Gemeinden erteilten Ermächtigung hat die Stadtgemeinde B mit der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. öffentlich kundgemachten Kanalabgabenordnung vom 12. November 1981, Zl. 811 aus 1981,, Gebrauch gemacht. Für die im Bereich der Innenstadt befindlichen Liegenschaften, für die bereits im Jahre 1959 ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 4,50 anläßlich der in den Jahren 1957 bis 1959 errichteten öffentlichen Schwemmkanalanlage entrichtet wurde und die nunmehr den gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechend erweitert worden ist, wurde der Einheitssatz gemäß Paragraph 4, KAG von allgemein S 64,67 auf S 46,22 herabgesetzt.

Im vorliegenden Fall erachtet sich der Erstbeschwerdeführer entsprechend seinem Standpunkt im Verwaltungsverfahren zunächst dadurch in seinen Rechten verletzt, daß ihm, obwohl für seine Liegenschaft bereits im Jahre 1959 ein Kanalisationsbeitrag nach dem KAG eingehoben worden sei, nochmals ein solcher Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben werde. Die belangte Behörde bestreitet nicht, daß für die Liegenschaft des Beschwerdeführers schon im Jahre 1959 ein Kanalisationsbeitrag eingehoben wurde, meint aber, da das Gesetz im § 1 von „der Errichtung und der Erweiterung der. öffentlichen Kanalanlage“ spreche, daß die Kosten für nachträgliche Er-weiterungsmaßnahmen auch von jenen Anschlußpflichtigen zu tragen seien, zu Lasten von deren Liegenschaften bereits einmal die Errichtungskosten der noch nicht erweiterten Kanalanlage vorgeschrieben wurden. Dies folge auch daraus, daß ansonsten das Äquivalenzprinzip bei diesen Interessentenbeiträgen nur anläßlich der Errichtung der öffentlichen Kanalanlage, nicht aber im Zuge von deren Erweiterung verwirklicht sei und daß solcherart die Abgabepflichtigen ungleich behandelt würden.Im vorliegenden Fall erachtet sich der Erstbeschwerdeführer entsprechend seinem Standpunkt im Verwaltungsverfahren zunächst dadurch in seinen Rechten verletzt, daß ihm, obwohl für seine Liegenschaft bereits im Jahre 1959 ein Kanalisationsbeitrag nach dem KAG eingehoben worden sei, nochmals ein solcher Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben werde. Die belangte Behörde bestreitet nicht, daß für die Liegenschaft des Beschwerdeführers schon im Jahre 1959 ein Kanalisationsbeitrag eingehoben wurde, meint aber, da das Gesetz im Paragraph eins, von „der Errichtung und der Erweiterung der. öffentlichen Kanalanlage“ spreche, daß die Kosten für nachträgliche Er-weiterungsmaßnahmen auch von jenen Anschlußpflichtigen zu tragen seien, zu Lasten von deren Liegenschaften bereits einmal die Errichtungskosten der noch nicht erweiterten Kanalanlage vorgeschrieben wurden. Dies folge auch daraus, daß ansonsten das Äquivalenzprinzip bei diesen Interessentenbeiträgen nur anläßlich der Errichtung der öffentlichen Kanalanlage, nicht aber im Zuge von deren Erweiterung verwirklicht sei und daß solcherart die Abgabepflichtigen ungleich behandelt würden.

 

Der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof indes nicht anzuschließen. Vielmehr ist dem Erstbeschwerdeführer darin beizupflichten, daß die Erhebung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages nach den vorzitierten Rechtsvorschriften für ein und dieselbe Liegenschaft nicht mehrmals in Betracht kommt, wenn nicht das Gesetz hiefür ausdrücklich eine Ausnahme schafft, wie etwa bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten (vgl. § 4 Abs. 4 leg. cit.). Dies folgt -ungeachtet der sich aus § 1 KAG ergebenden Berechtigung, bei der erstmaligen Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages nicht nur die Kosten der Errichtung, sondern auch die bis dahin entstandenen Kosten für die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage zu berücksichtigen - insbesondere aus § 2 Abs. 1 und 2 leg. cit., da an dieser Stelle ebenso wie schon im § 1 vom einmaligen Leisten des Kanalisationsbeitrages die Rede ist, ohne daß in diesem Zusammenhang von Erweiterungsmaßnahmen der öffentlichen Kanalanlage gesprochen wird. Der vorliegende Beschwerdefall kann übrigens auch nicht dem § 2 Abs. 3 KAG unterstellt werden, weil Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall ein Zu-, Auf-, Ein- oder Umbau aufgeführt wurde, auf den der nach § 4 Abs. 2 Kanalabgabenordnung ermäßigte Einheitssatz bei gesetzeskonformer Interpretation dieser Verordnungsbestimmung einzig Anwendung finden könnte, gänzlich fehlen.Der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof indes nicht anzuschließen. Vielmehr ist dem Erstbeschwerdeführer darin beizupflichten, daß die Erhebung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages nach den vorzitierten Rechtsvorschriften für ein und dieselbe Liegenschaft nicht mehrmals in Betracht kommt, wenn nicht das Gesetz hiefür ausdrücklich eine Ausnahme schafft, wie etwa bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten vergleiche , Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit.). Dies folgt -ungeachtet der sich aus Paragraph eins, KAG ergebenden Berechtigung, bei der erstmaligen Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages nicht nur die Kosten der Errichtung, sondern auch die bis dahin entstandenen Kosten für die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage zu berücksichtigen - insbesondere aus Paragraph 2, Absatz eins und 2 leg. cit., da an dieser Stelle ebenso wie schon im Paragraph eins, vom einmaligen Leisten des Kanalisationsbeitrages die Rede ist, ohne daß in diesem Zusammenhang von Erweiterungsmaßnahmen der öffentlichen Kanalanlage gesprochen wird. Der vorliegende Beschwerdefall kann übrigens auch nicht dem Paragraph 2, Absatz 3, KAG unterstellt werden, weil Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall ein Zu-, Auf-, Ein- oder Umbau aufgeführt wurde, auf den der nach Paragraph 4, Absatz 2, Kanalabgabenordnung ermäßigte Einheitssatz bei gesetzeskonformer Interpretation dieser Verordnungsbestimmung einzig Anwendung finden könnte, gänzlich fehlen.

Im übrigen kann der Gerichtshof aber nicht finden, daß eine Regelung, wonach-Kanalanschlußpflichtige, die bereits einmal zur Leistung eines Kanalisationsbeitrages herangezogen wurden, nicht auch für spätere Erweiterungen der Kanalanlage leistungspflichtig sind, unsachlich sei, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gegen die im vorliegenden Fall präjudiziellen Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Ein solches Bedenken ergibt sich ebensowenig aus dem Wesen der Kanalisationsbeiträge als Interessentenbeiträge, die ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1970, B 352/69-12): denn abgesehen davon, daß sich aus dieser Rechtsnatur der Kanalisationsbeiträge noch nicht ergibt, ohne eine ergänzende (zwingende) Norm müßten die Aufwendungen für die öffentliche Anlage oder Einrichtung zur Gänze durch Abgabenleistungen hereingebracht werden, besteht eine solche Möglichkeit zur Überwälzung von Kosten für Erweiterungsmaßnahmen an der öffentlichen Kanalanlage gegenüber den Eigentümern von solchen Liegenschaften, bei denen einer der erwähnten Tatbestände erfüllt ist, und ferner auch über die laufenden Kanalbenützungsgebühren.Im übrigen kann der Gerichtshof aber nicht finden, daß eine Regelung, wonach-Kanalanschlußpflichtige, die bereits einmal zur Leistung eines Kanalisationsbeitrages herangezogen wurden, nicht auch für spätere Erweiterungen der Kanalanlage leistungspflichtig sind, unsachlich sei, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gegen die im vorliegenden Fall präjudiziellen Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Ein solches Bedenken ergibt sich ebensowenig aus dem Wesen der Kanalisationsbeiträge als Interessentenbeiträge, die ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1970, B 352/69-12): denn abgesehen davon, daß sich aus dieser Rechtsnatur der Kanalisationsbeiträge noch nicht ergibt, ohne eine ergänzende (zwingende) Norm müßten die Aufwendungen für die öffentliche Anlage oder Einrichtung zur Gänze durch Abgabenleistungen hereingebracht werden, besteht eine solche Möglichkeit zur Überwälzung von Kosten für Erweiterungsmaßnahmen an der öffentlichen Kanalanlage gegenüber den Eigentümern von solchen Liegenschaften, bei denen einer der erwähnten Tatbestände erfüllt ist, und ferner auch über die laufenden Kanalbenützungsgebühren.

Auf Grund des weiter oben Gesagten haben die Gemeindeabgabenbehörden im Beschwerdefall gegen das sich aus den vorzitierten Rechtsvorschriften ergebende Gebot, Kanalisationsbeiträge grundsätzlich bloß einmalig festzusetzen, ver-toßen. Da die Vorstellungsbehörde diesen Mangel nicht zum Anlaß der Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde B vom 5. Juli 1982 genommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die weiters in der Beschwerde aufgeworfene Frage näher einzugehen, ob eine Kläranlage als Teil einer öffentlichen Kanalanlage, wie sie der Erhebung von Kanalisationsbeiträgen nach dem KAG zugrundeliegt, angesehen werden kann oder sogar muß.Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die weiters in der Beschwerde aufgeworfene Frage näher einzugehen, ob eine Kläranlage als Teil einer öffentlichen Kanalanlage, wie sie der Erhebung von Kanalisationsbeiträgen nach dem KAG zugrundeliegt, angesehen werden kann oder sogar muß.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Die Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen dieser Verordnung bereits berücksichtigt. Stempelgebührenersatz war nur insoweit zuzuerkennen, als die Stempelgebühren mit der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zusammenhängen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Die Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen dieser Verordnung bereits berücksichtigt. Stempelgebührenersatz war nur insoweit zuzuerkennen, als die Stempelgebühren mit der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zusammenhängen.

Wien, am 23. März 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983170245.X00

Im RIS seit

23.03.1984

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten