Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des GB in W, vertreten durch Mag.DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 1983, Zl. MA 70-X/B 120/82/Str., betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des GB in W, vertreten durch Mag.DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 1983, Zl. MA 70-X/B 120/82/Str., betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit a) § 19 Abs. 2 leg. cit.,Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit a) Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit.,
b) § 14 Abs. 3 leg. cit. und c) § 18 Abs. 1 leg. cit. einschließlich des damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.b) Paragraph 14, Absatz 3, leg. cit. und c) Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. einschließlich des damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 14. Juli 1982 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 11. September 1981 um
14.50 Uhr in Wien 23, A- Straße in Höhe der Nr. X den dem Kennzeichen nach bestimmten LKW gelenkt zu haben, wobei bei einer Kfz-Kontrolle festgestellt worden sei, daß 1) der Führerschein nicht mitgeführt worden sei, und 2) die Beleuchtungsanlage des LKW mangelhaft gewesen sei, da a) bei den vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die Gläser gefehlt hätten, b) das linke hintere Glas der Begrenzungsleuchte gefehlt habe und c) das linke hintere Glas der Bremsleuchte gefehlt habe. Über den Beschwerdeführer wurden daher wegen Übertretungen der im Straferkenntnis im einzelnen genannten Bestimmungen des KFG 1967 Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.14.50 Uhr in Wien 23, A- Straße in Höhe der Nr. römisch zehn den dem Kennzeichen nach bestimmten LKW gelenkt zu haben, wobei bei einer Kfz-Kontrolle festgestellt worden sei, daß 1) der Führerschein nicht mitgeführt worden sei, und 2) die Beleuchtungsanlage des LKW mangelhaft gewesen sei, da a) bei den vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die Gläser gefehlt hätten, b) das linke hintere Glas der Begrenzungsleuchte gefehlt habe und c) das linke hintere Glas der Bremsleuchte gefehlt habe. Über den Beschwerdeführer wurden daher wegen Übertretungen der im Straferkenntnis im einzelnen genannten Bestimmungen des KFG 1967 Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.
Mit dem auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Oktober 1983 wurde dieses Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit derMit dem auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Oktober 1983 wurde dieses Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der
Abänderung bestätigt, daß .... die Tatumschreibung zu Punkt 2) wie
folgt zu lauten habe: "Der Beschuldigte . .. hat am .... 2) sich
als Lenker des oben erwähnten Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht in einem ihm zumutbaren Rahmen davon überzeugt, daß das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend ausgerüstet war, weil
a) die Abdeckgläser der Fahrtrichtungsanzeiger vorne und hinten rechts und links gefehlt haben, b) das linke Glas der Begrenzungsleuchte fehlte und c) das linke hintere Glas der Bremsleuchte fehlte, und dadurch nicht dauernd für andere Verkehrsteilnehmer leicht erkennbares zu a) gelbrotes, zu
b) weißes und zu c) rotes Licht ausgestrahlt werden konnte."
Gegen diesen Bescheid - mit Ausnahme des die Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 (Nichtmitführen des Führerscheines) betreffenden Teiles des Spruches des angefochtenen Bescheides - richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid - mit Ausnahme des die Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG 1967 (Nichtmitführen des Führerscheines) betreffenden Teiles des Spruches des angefochtenen Bescheides - richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, gebildeten Senat erwogen hat:
Nach einer Gegenüberstellung der die Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 (in Verbindung mit den im Spruch dieses Erkenntnisses erwähnten Bestimmungen dieses Gesetzes) betreffenden Schuldsprüche einerseits im Straferkenntnis vom 14. Juli 1982 und andererseits im angefochtenen Bescheid vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß ihm die belangte Behörde eine andere Tat vorgeworfen habe als die Behörde erster Instanz, weil ihm im erwähnten Straferkenntnis das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer mangelhaften Beleuchtungsanlage vorgeworfen worden sei, wogegen ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt worden sei, sich als Lenker des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, daß dieses Fahrzeug den Vorschriften entsprechend ausgerüstet gewesen sei. Diese Vorgangsweise sei unzulässig.Nach einer Gegenüberstellung der die Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 (in Verbindung mit den im Spruch dieses Erkenntnisses erwähnten Bestimmungen dieses Gesetzes) betreffenden Schuldsprüche einerseits im Straferkenntnis vom 14. Juli 1982 und andererseits im angefochtenen Bescheid vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß ihm die belangte Behörde eine andere Tat vorgeworfen habe als die Behörde erster Instanz, weil ihm im erwähnten Straferkenntnis das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer mangelhaften Beleuchtungsanlage vorgeworfen worden sei, wogegen ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt worden sei, sich als Lenker des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, daß dieses Fahrzeug den Vorschriften entsprechend ausgerüstet gewesen sei. Diese Vorgangsweise sei unzulässig.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen im Recht.
Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses ausgeführt worden ist, wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses vom 14. Juli 1982 u.a. zur Last gelegt, "am 11.9.1981 um 14.50 Uhr in Wien 23., A-Straße Höhe Nr. XX den LKW .... gelenkt" zu haben, "wobei bei einer Kfz-KontrolleWie schon in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses ausgeführt worden ist, wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses vom 14. Juli 1982 u.a. zur Last gelegt, "am 11.9.1981 um 14.50 Uhr in Wien 23., A-Straße Höhe Nr. römisch zwanzig den LKW .... gelenkt" zu haben, "wobei bei einer Kfz-Kontrolle
festgestellt wurde, daß ... 2) die Beleuchtungsanlage des LKW
mangelhaft war a) Fehlen der Gläser bei den vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern b) Fehlen des linken hinteren Glases der Begrenzungsleuchte c) Fehlen des linken hinteren Glases der Bremsleuchte". Die belangte Behörde hat diesen Teil des Schuldspruches des Straferkenntnisses mit dem angefochtenen Bescheid geändert und dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe "sich als Lenker des oben erwähnten Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht in einem ihm zumutbaren Rahmen davon überzeugt, daß das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend ausgerüstet war, weil
a) die Abdeckgläser der Fahrtrichtungsanzeiger vorne und hinten rechts und links" ..., b) "das linke Glas der Begrenzungsleuchte"
.... und c) "das linke hintere Glas der Bremsleuchte" ... gefehlt
haben ...
Die Behörde erster Instanz hat also als erwiesen angenommen (§ 44 a lit. a VStG), daß der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat, dessen Beleuchtungsanlage in dreifacher Hinsicht mangelhaft war, während die belangte Behörde den Beschwerdeführer deshalb bestraft hat, weil er sich als Lenker des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht von dessen vorschriftsmäßiger Ausrüstung überzeugt hat. Gegenstand des erstinstanzlichen Schuldspruches war daher der Vorwurf eines rechtswidrigen Handelns des Beschwerdeführers, wogegen ihm im Schuldspruch des angefochtenen Bescheides ein Unterlassungsdelikt angelastet worden ist. Der Gerichtshof kann sich daher der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung nicht anschließen, daß die erwähnte Änderung des Schuldspruches der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand gedient habe, was im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 18. Jänner 1977, Slg. N. F. Nr. 9222/A, zulässig gewesen wäre, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, daß die belangte Behörde die als erwiesen angenommene Tat ausgewechselt und damit gegen § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) verstoßen hat (vgl. dazu aus der ständigen hg. Judikatur u.a. das Erkenntnis vom 27. September 1962, Slg. N. F. Nr. 5871/A), weil als "Sache" im Sinne dieser Bestimmung bei einem Strafverfahren die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat anzusehen ist.Die Behörde erster Instanz hat also als erwiesen angenommen (Paragraph 44, a Litera a, VStG), daß der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat, dessen Beleuchtungsanlage in dreifacher Hinsicht mangelhaft war, während die belangte Behörde den Beschwerdeführer deshalb bestraft hat, weil er sich als Lenker des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht von dessen vorschriftsmäßiger Ausrüstung überzeugt hat. Gegenstand des erstinstanzlichen Schuldspruches war daher der Vorwurf eines rechtswidrigen Handelns des Beschwerdeführers, wogegen ihm im Schuldspruch des angefochtenen Bescheides ein Unterlassungsdelikt angelastet worden ist. Der Gerichtshof kann sich daher der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung nicht anschließen, daß die erwähnte Änderung des Schuldspruches der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand gedient habe, was im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 18. Jänner 1977, Slg. N. F. Nr. 9222/A, zulässig gewesen wäre, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, daß die belangte Behörde die als erwiesen angenommene Tat ausgewechselt und damit gegen Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) verstoßen hat vergleiche , dazu aus der ständigen hg. Judikatur u.a. das Erkenntnis vom 27. September 1962, Slg. N. F. Nr. 5871/A), weil als "Sache" im Sinne dieser Bestimmung bei einem Strafverfahren die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat anzusehen ist.
Damit erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er zufolge § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.Damit erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, Litera a, und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers (S 300,-- an Stempelgebühr) war abzuweisen, weil für die in dreifacher Ausfertigung vorzulegende Beschwerde insgesamt nur S 300,-- an Stempelgebühr zu entrichten war.
Wien, am 23. März 1984
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020556.X00Im RIS seit
13.05.2004Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018