TE Vwgh Erkenntnis 1984/3/23 83/02/0556

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §14 Abs3;
KFG 1967 §18 Abs1;
KFG 1967 §19 Abs2;
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 14 heute
  2. KFG 1967 § 14 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014
  3. KFG 1967 § 14 gültig von 26.02.2013 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  4. KFG 1967 § 14 gültig von 28.10.2005 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  5. KFG 1967 § 14 gültig von 25.05.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 14 gültig von 01.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 14 gültig von 31.12.1982 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982
  1. KFG 1967 § 18 heute
  2. KFG 1967 § 18 gültig ab 26.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  3. KFG 1967 § 18 gültig von 13.08.2003 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  4. KFG 1967 § 18 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  5. KFG 1967 § 18 gültig von 01.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  6. KFG 1967 § 18 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982
  1. KFG 1967 § 19 heute
  2. KFG 1967 § 19 gültig ab 26.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  3. KFG 1967 § 19 gültig von 01.08.1997 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  4. KFG 1967 § 19 gültig von 31.12.1982 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des GB in W, vertreten durch Mag.DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 1983, Zl. MA 70-X/B 120/82/Str., betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des GB in W, vertreten durch Mag.DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 1983, Zl. MA 70-X/B 120/82/Str., betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit a) § 19 Abs. 2 leg. cit.,Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit a) Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit.,

b) § 14 Abs. 3 leg. cit. und c) § 18 Abs. 1 leg. cit. einschließlich des damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.b) Paragraph 14, Absatz 3, leg. cit. und c) Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. einschließlich des damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 14. Juli 1982 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 11. September 1981 um

14.50 Uhr in Wien 23, A- Straße in Höhe der Nr. X den dem Kennzeichen nach bestimmten LKW gelenkt zu haben, wobei bei einer Kfz-Kontrolle festgestellt worden sei, daß 1) der Führerschein nicht mitgeführt worden sei, und 2) die Beleuchtungsanlage des LKW mangelhaft gewesen sei, da a) bei den vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die Gläser gefehlt hätten, b) das linke hintere Glas der Begrenzungsleuchte gefehlt habe und c) das linke hintere Glas der Bremsleuchte gefehlt habe. Über den Beschwerdeführer wurden daher wegen Übertretungen der im Straferkenntnis im einzelnen genannten Bestimmungen des KFG 1967 Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.14.50 Uhr in Wien 23, A- Straße in Höhe der Nr. römisch zehn den dem Kennzeichen nach bestimmten LKW gelenkt zu haben, wobei bei einer Kfz-Kontrolle festgestellt worden sei, daß 1) der Führerschein nicht mitgeführt worden sei, und 2) die Beleuchtungsanlage des LKW mangelhaft gewesen sei, da a) bei den vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die Gläser gefehlt hätten, b) das linke hintere Glas der Begrenzungsleuchte gefehlt habe und c) das linke hintere Glas der Bremsleuchte gefehlt habe. Über den Beschwerdeführer wurden daher wegen Übertretungen der im Straferkenntnis im einzelnen genannten Bestimmungen des KFG 1967 Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.

Mit dem auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Oktober 1983 wurde dieses Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit derMit dem auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Oktober 1983 wurde dieses Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der

Abänderung bestätigt, daß .... die Tatumschreibung zu Punkt 2) wie

folgt zu lauten habe: "Der Beschuldigte . .. hat am .... 2) sich

als Lenker des oben erwähnten Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht in einem ihm zumutbaren Rahmen davon überzeugt, daß das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend ausgerüstet war, weil

a) die Abdeckgläser der Fahrtrichtungsanzeiger vorne und hinten rechts und links gefehlt haben, b) das linke Glas der Begrenzungsleuchte fehlte und c) das linke hintere Glas der Bremsleuchte fehlte, und dadurch nicht dauernd für andere Verkehrsteilnehmer leicht erkennbares zu a) gelbrotes, zu

b) weißes und zu c) rotes Licht ausgestrahlt werden konnte."

Gegen diesen Bescheid - mit Ausnahme des die Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 (Nichtmitführen des Führerscheines) betreffenden Teiles des Spruches des angefochtenen Bescheides - richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid - mit Ausnahme des die Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG 1967 (Nichtmitführen des Führerscheines) betreffenden Teiles des Spruches des angefochtenen Bescheides - richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, gebildeten Senat erwogen hat:

Nach einer Gegenüberstellung der die Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 (in Verbindung mit den im Spruch dieses Erkenntnisses erwähnten Bestimmungen dieses Gesetzes) betreffenden Schuldsprüche einerseits im Straferkenntnis vom 14. Juli 1982 und andererseits im angefochtenen Bescheid vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß ihm die belangte Behörde eine andere Tat vorgeworfen habe als die Behörde erster Instanz, weil ihm im erwähnten Straferkenntnis das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer mangelhaften Beleuchtungsanlage vorgeworfen worden sei, wogegen ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt worden sei, sich als Lenker des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, daß dieses Fahrzeug den Vorschriften entsprechend ausgerüstet gewesen sei. Diese Vorgangsweise sei unzulässig.Nach einer Gegenüberstellung der die Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 (in Verbindung mit den im Spruch dieses Erkenntnisses erwähnten Bestimmungen dieses Gesetzes) betreffenden Schuldsprüche einerseits im Straferkenntnis vom 14. Juli 1982 und andererseits im angefochtenen Bescheid vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß ihm die belangte Behörde eine andere Tat vorgeworfen habe als die Behörde erster Instanz, weil ihm im erwähnten Straferkenntnis das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer mangelhaften Beleuchtungsanlage vorgeworfen worden sei, wogegen ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt worden sei, sich als Lenker des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, daß dieses Fahrzeug den Vorschriften entsprechend ausgerüstet gewesen sei. Diese Vorgangsweise sei unzulässig.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen im Recht.

Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses ausgeführt worden ist, wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses vom 14. Juli 1982 u.a. zur Last gelegt, "am 11.9.1981 um 14.50 Uhr in Wien 23., A-Straße Höhe Nr. XX den LKW .... gelenkt" zu haben, "wobei bei einer Kfz-KontrolleWie schon in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses ausgeführt worden ist, wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses vom 14. Juli 1982 u.a. zur Last gelegt, "am 11.9.1981 um 14.50 Uhr in Wien 23., A-Straße Höhe Nr. römisch zwanzig den LKW .... gelenkt" zu haben, "wobei bei einer Kfz-Kontrolle

festgestellt wurde, daß ... 2) die Beleuchtungsanlage des LKW

mangelhaft war a) Fehlen der Gläser bei den vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern b) Fehlen des linken hinteren Glases der Begrenzungsleuchte c) Fehlen des linken hinteren Glases der Bremsleuchte". Die belangte Behörde hat diesen Teil des Schuldspruches des Straferkenntnisses mit dem angefochtenen Bescheid geändert und dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe "sich als Lenker des oben erwähnten Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht in einem ihm zumutbaren Rahmen davon überzeugt, daß das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend ausgerüstet war, weil

a) die Abdeckgläser der Fahrtrichtungsanzeiger vorne und hinten rechts und links" ..., b) "das linke Glas der Begrenzungsleuchte"

.... und c) "das linke hintere Glas der Bremsleuchte" ... gefehlt

haben ...

Die Behörde erster Instanz hat also als erwiesen angenommen (§ 44 a lit. a VStG), daß der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat, dessen Beleuchtungsanlage in dreifacher Hinsicht mangelhaft war, während die belangte Behörde den Beschwerdeführer deshalb bestraft hat, weil er sich als Lenker des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht von dessen vorschriftsmäßiger Ausrüstung überzeugt hat. Gegenstand des erstinstanzlichen Schuldspruches war daher der Vorwurf eines rechtswidrigen Handelns des Beschwerdeführers, wogegen ihm im Schuldspruch des angefochtenen Bescheides ein Unterlassungsdelikt angelastet worden ist. Der Gerichtshof kann sich daher der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung nicht anschließen, daß die erwähnte Änderung des Schuldspruches der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand gedient habe, was im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 18. Jänner 1977, Slg. N. F. Nr. 9222/A, zulässig gewesen wäre, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, daß die belangte Behörde die als erwiesen angenommene Tat ausgewechselt und damit gegen § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) verstoßen hat (vgl. dazu aus der ständigen hg. Judikatur u.a. das Erkenntnis vom 27. September 1962, Slg. N. F. Nr. 5871/A), weil als "Sache" im Sinne dieser Bestimmung bei einem Strafverfahren die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat anzusehen ist.Die Behörde erster Instanz hat also als erwiesen angenommen (Paragraph 44, a Litera a, VStG), daß der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat, dessen Beleuchtungsanlage in dreifacher Hinsicht mangelhaft war, während die belangte Behörde den Beschwerdeführer deshalb bestraft hat, weil er sich als Lenker des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht von dessen vorschriftsmäßiger Ausrüstung überzeugt hat. Gegenstand des erstinstanzlichen Schuldspruches war daher der Vorwurf eines rechtswidrigen Handelns des Beschwerdeführers, wogegen ihm im Schuldspruch des angefochtenen Bescheides ein Unterlassungsdelikt angelastet worden ist. Der Gerichtshof kann sich daher der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung nicht anschließen, daß die erwähnte Änderung des Schuldspruches der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand gedient habe, was im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 18. Jänner 1977, Slg. N. F. Nr. 9222/A, zulässig gewesen wäre, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, daß die belangte Behörde die als erwiesen angenommene Tat ausgewechselt und damit gegen Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) verstoßen hat vergleiche , dazu aus der ständigen hg. Judikatur u.a. das Erkenntnis vom 27. September 1962, Slg. N. F. Nr. 5871/A), weil als "Sache" im Sinne dieser Bestimmung bei einem Strafverfahren die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat anzusehen ist.

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er zufolge § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.Damit erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, Litera a, und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers (S 300,-- an Stempelgebühr) war abzuweisen, weil für die in dreifacher Ausfertigung vorzulegende Beschwerde insgesamt nur S 300,-- an Stempelgebühr zu entrichten war.

Wien, am 23. März 1984

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020556.X00

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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