TE Vwgh Erkenntnis 1984/3/28 84/09/0033

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Veröffentlicht am 28.03.1984
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Index

Arbeitsrecht
L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §5 Abs2 litf
AKG 1954 §5 Abs3
B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art11 Abs1 Z2
LandarbeiterkammerG Stmk 1981 §2 Abs1 lita
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
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  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
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  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des 1) JG, 2) AG, beide in B, 3) PK in T, 4) JS und 5) KW, beide in S, vertreten durch Mag. Dr. Hella Ranner, Rechtsanwalt in Graz, Raubergasse 16/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. März 1983, Zl. 31417/61-V/3/82 (mitbeteiligte Partei: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark (Steiermärkische Landarbeiterkammer) in Graz, vertreten durch Dr. Hannes Priebsch, Rechtsanwalt in Graz, Tummelplatz 6/II), betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 9.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 18. April 1980 hatte das Präsidium der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 5 und § 26 Abs. 6 des Steiermärkischen Landarbeiter-Kammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 81, wiederverlautbart im Landesgesetzblatt für die Steiermark Nr. 32/1982 (LAKG), festgestellt, daß die im Gärtnereibetrieb der Kurkommission B tätigen Dienstnehmer gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Z. 1 des genannten Gesetzes zur Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft zugehörig sind und gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. Kammerbeiträge in Höhe von 0,75 % des der Beitragsbemessung für die gesetzliche Krankenversicherung zugrundeliegenden Einkommens, mit Ausnahme der Sonderzahlungen, zu leisten haben. Weiters war ausgesprochen worden, daß die Kurkommission B als Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 2 LAKG verpflichtet sei, die vorgenannten Beiträge von den kammerzugehörigen Lohnempfängern einzubehalten. Gemäß des § 26 Abs. 3 LAKG habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die einbehaltenen Kammerbeiträge vom Dienstgeber einzuheben und an die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft abzuführen. Begründet war dies im wesentlichen damit worden, daß diese Dienstnehmer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet (Gartenbau) tätig anzusehen seien.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 18. April 1980 hatte das Präsidium der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 26, Absatz 6, des Steiermärkischen Landarbeiter-Kammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 81, wiederverlautbart im Landesgesetzblatt für die Steiermark Nr. 32 aus 1982, (LAKG), festgestellt, daß die im Gärtnereibetrieb der Kurkommission B tätigen Dienstnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, des genannten Gesetzes zur Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft zugehörig sind und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. Kammerbeiträge in Höhe von 0,75 % des der Beitragsbemessung für die gesetzliche Krankenversicherung zugrundeliegenden Einkommens, mit Ausnahme der Sonderzahlungen, zu leisten haben. Weiters war ausgesprochen worden, daß die Kurkommission B als Dienstgeber gemäß Paragraph 26, Absatz 2, LAKG verpflichtet sei, die vorgenannten Beiträge von den kammerzugehörigen Lohnempfängern einzubehalten. Gemäß des Paragraph 26, Absatz 3, LAKG habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die einbehaltenen Kammerbeiträge vom Dienstgeber einzuheben und an die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft abzuführen. Begründet war dies im wesentlichen damit worden, daß diese Dienstnehmer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet (Gartenbau) tätig anzusehen seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter Berufung auf § 5 Abs. 3 des Arbeiterkammergesetzes (AKG), BGBl. Nr. 105/1954, aus, daß die von der Kurkommission B beschäftigten fünf Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark angehören. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß nach § 5 Abs. 2 lit. f des Arbeiterkammergesetzes die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten den Arbeiterkammern nicht angehören. Nach dem Gesamtbild der von den Beschwerdeführern ausgeübten und im Ermittlungsverfahren festgestellten Tätigkeit könnten diese aber nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zugerechnet werden.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz 3, des Arbeiterkammergesetzes (AKG), Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, aus, daß die von der Kurkommission B beschäftigten fünf Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Arbeiterkammergesetzes der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark angehören. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera f, des Arbeiterkammergesetzes die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten den Arbeiterkammern nicht angehören. Nach dem Gesamtbild der von den Beschwerdeführern ausgeübten und im Ermittlungsverfahren festgestellten Tätigkeit könnten diese aber nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zugerechnet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in der sie die unbegründete Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Landarbeiterkammer verletzt. Sie tragen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Oktober 1956, Zl. 2712/54, Slg. N. F. Nr. 4181/A (betreffend Bedienstete der Bundesgartenverwaltung Schönbrunn), vom 1. Oktober 1958, Zl. 386/57, Slg. N. F. Nr. 4759/A (betreffend die Versicherungszuständigkeit der von der Stadt Innsbruck beschäftigten Gartenarbeiter), und vom 18. April 1962, Zl. 784/59, Slg. N. F. Nr. 5780/A (betreffend die Versicherungszuständigkeit von in einer Stadtgärtnerei beschäftigten Dienstnehmer), sei davon auszugehen, daß jede Tätigkeit, die der Pflege und Erhaltung eines eigenen oder gepachteten Gartens bzw. Parks diene, als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und den österreichischen Arbeiterkammertag (Arbeiterkammergesetz - AKG), BGBl. Nr. 105/1954, gehören den Arbeiterkammern alle Dienstnehmer an, die beschäftigt sind insbesondere in den in den lit. a bis f aufgezählten Bereichen § 5 Abs. 2 AKG bestimmt:Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und den österreichischen Arbeiterkammertag (Arbeiterkammergesetz - AKG), Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, gehören den Arbeiterkammern alle Dienstnehmer an, die beschäftigt sind insbesondere in den in den Litera a bis f aufgezählten Bereichen Paragraph 5, Absatz 2, AKG bestimmt:

„(2) Den Arbeiterkammern gehören nicht an:

....

f) die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten, soweit § 37 dieses Bundesgesetzes nicht entgegensteht;f) die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten, soweit Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes nicht entgegensteht;

....“

Die Regelung des § 5 Abs. 1 AKG über die Zugehörigkeit zu den Arbeiterkammern gründet sich auf den Kompetenztatbestand „Kammer für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ des Art. 10 Abs. 1 Z. 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Bundes-Verfassungsgesetznovelle BGBl. Nr. 444/1974. Von der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes ausdrücklich ausgenommen sind die Angelegenheiten der Kammern der Arbeiter und Angestellten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Dieser verfassungsrechtlichen Grenze der Bundeskompetenz entspricht die Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. f AKG nur dann, wenn ihr Inhalt nicht als eine Regelung über die Zugehörigkeit zu einer Landarbeiterkammer angesehen und sie - in Verbindung mit dem Abs. 3 - nicht als Zuständigkeit des Bundesministers für soziale Verwaltung zur Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Dienstnehmers zu einer Landarbeiterkammer zu verstehen ist. Schon nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 („Den Arbeiterkammern gehören nicht an ...“) und nach der auf die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer - im Sinne des Arbeiterkammergesetzes - bezogenen Entscheidungszuständigkeit des Bundesministers für soziale Verwaltung ergibt sich, daß sowohl die gesetzliche Regelung als auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesministers für soziale Verwaltung ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu den Arbeiterkammern bezogen ist. Wenn die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten kraft Gesetzes nicht den Arbeiterkammern angehören, hat der Bundesgesetzgeber durch diese Bestimmung lediglich auf die ihm gezogene kompetenzrechtliche Schranke, Bedacht genommen. Für die Entscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer folgt daraus, daß gegebenenfalls in der Begründung des im Streitfalle erlassenen Bescheides über die Arbeiterkammerzugehörigkeit auf die landesgesetzlich geregelte Zugehörigkeit zu einer Landarbeiterkammer Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2447/1952, 2674/1954 und 3163/1957 und die von Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, erster Band, Seite 216 ff, daraus gezogenen Schlußfolgerungen).Die Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, AKG über die Zugehörigkeit zu den Arbeiterkammern gründet sich auf den Kompetenztatbestand „Kammer für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Bundes-Verfassungsgesetznovelle Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,. Von der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes ausdrücklich ausgenommen sind die Angelegenheiten der Kammern der Arbeiter und Angestellten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Dieser verfassungsrechtlichen Grenze der Bundeskompetenz entspricht die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera f, AKG nur dann, wenn ihr Inhalt nicht als eine Regelung über die Zugehörigkeit zu einer Landarbeiterkammer angesehen und sie - in Verbindung mit dem Absatz 3, - nicht als Zuständigkeit des Bundesministers für soziale Verwaltung zur Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Dienstnehmers zu einer Landarbeiterkammer zu verstehen ist. Schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, („Den Arbeiterkammern gehören nicht an ...“) und nach der auf die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer - im Sinne des Arbeiterkammergesetzes - bezogenen Entscheidungszuständigkeit des Bundesministers für soziale Verwaltung ergibt sich, daß sowohl die gesetzliche Regelung als auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesministers für soziale Verwaltung ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu den Arbeiterkammern bezogen ist. Wenn die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten kraft Gesetzes nicht den Arbeiterkammern angehören, hat der Bundesgesetzgeber durch diese Bestimmung lediglich auf die ihm gezogene kompetenzrechtliche Schranke, Bedacht genommen. Für die Entscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer folgt daraus, daß gegebenenfalls in der Begründung des im Streitfalle erlassenen Bescheides über die Arbeiterkammerzugehörigkeit auf die landesgesetzlich geregelte Zugehörigkeit zu einer Landarbeiterkammer Bedacht zu nehmen ist vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2447 aus 1952,, 2674 aus 1954, und 3163 aus 1957, und die von Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, erster Band, Seite 216 ff, daraus gezogenen Schlußfolgerungen).

Im Beschwerdefall ist auf Grund dieser Erwägungen zunächst festzuhalten, daß die belangte Behörde über die Arbeiterkammerzugehörigkeit entschieden und in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Arbeiterkammerzugehörigkeit unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 lit. f AKG zu verneinen sei.Im Beschwerdefall ist auf Grund dieser Erwägungen zunächst festzuhalten, daß die belangte Behörde über die Arbeiterkammerzugehörigkeit entschieden und in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Arbeiterkammerzugehörigkeit unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 2, Litera f, AKG zu verneinen sei.

Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, liegt im Beschwerdefall ein rechtskräftiger Bescheid des Präsidiums der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu der genannten Landarbeiterkammer vor.

Der Bescheid des Präsidiums der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft vom 18. April 1980 gründet sich auf die die Kammerzugehörigkeit regelnde Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a des Steiermärkischen Landarbeiter-Kammergesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 32/1982. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich der persönliche Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit) der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf alle Dienstnehmer, die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers im Lande Steiermark beschäftigt sind. Nach der Anordnung des Abs. 5 der genannten Gesetzesstelle entscheidet in Zweifelsfällen über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag das Präsidium durch schriftlichen Bescheid. Diese gesetzliche Regelung gründet sich auf die Generalkompetenz des Art. 15 Abs. 1 B-VG (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Z. 11 und Art. 11 Abs. 1 Z. 2).Der Bescheid des Präsidiums der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft vom 18. April 1980 gründet sich auf die die Kammerzugehörigkeit regelnde Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Steiermärkischen Landarbeiter-Kammergesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 32 aus 1982,. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich der persönliche Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit) der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf alle Dienstnehmer, die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers im Lande Steiermark beschäftigt sind. Nach der Anordnung des Absatz 5, der genannten Gesetzesstelle entscheidet in Zweifelsfällen über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag das Präsidium durch schriftlichen Bescheid. Diese gesetzliche Regelung gründet sich auf die Generalkompetenz des Artikel 15, Absatz eins, B-VG (in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2,).

Der vom zuständigen Verwaltungsorgan im Vollziehungsbereich des Landes erlassene rechtskräftige Bescheid über die Zugehörigkeit von Dienstnehmern zur Steiermärkischen Landarbeiterkammer bindet den zur Entscheidung über die Arbeiterkammerzugehörigkeit derselben Dienstnehmer zuständigen Bundesminister für soziale Verwaltung insoweit, als darin die Zugehörigkeit dieser Dienstnehmer zu der Steiermärkischen Land-arbeiterkammer ausgesprochen ist. Dies folgt einerseits aus der allein dem Landesgesetzgeber und der Landesvollziehung zukommenden Kompetenz hinsichtlich der Zugehörigkeit von Arbeitern und Angestellten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zu der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und andererseits daraus, daß die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Kammer für Arbeiter und Angestellte die Zugehörigkeit zu einer Landarbeiterkammer nicht erfaßt, der Bundesgesetzgeber vielmehr verpflichtet ist, bei seiner Regelung alle sachlich einschlägigen Regelungen des gegenbeteiligten Gesetzgebers zu beachten und ihnen innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches volle Wirksamkeit zu verschaffen hat (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2447/52, 2674/54 und 3163/1957 sowie Pernthaler a.a.O. Seite 222). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1983, B 325/79-16, - wenn auch nur vorläufig - unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsmeinungen von Mayer (Ein „Umweltanwalt“ im österreichischen Recht, JBl. 1982, Seite 118 f) die Auffassung vertreten, es sei nicht zulässig, unter dem Titel der „Berücksichtigung“ kompetenzfremder Gesichtspunkte deren „Regelung“ vorzunehmen oder gar die vom gegenbeteiligten Gesetzgeber verfolgten Ziele zu unterlaufen. Entsprechen, wie im Beschwerdefall, die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Steiermark der verfassungsgesetzlichen Kompetenz, so folgt aus der dem Bundesminister für soziale Verwaltung in der Frage der Zugehörigkeit eines Dienstnehmers zu einer Landarbeiterkammer lediglich zustehenden Berechtigung, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Dienstnehmers zur Landarbeiterkammer gegeben sind, daß der im Beschwerdefall ergangene Bescheid des Präsidiums der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft die - im Zeitpunkt der Erlassung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides bereits vorgelegene - Entscheidung über eine Vorfrage darstellt.Der vom zuständigen Verwaltungsorgan im Vollziehungsbereich des Landes erlassene rechtskräftige Bescheid über die Zugehörigkeit von Dienstnehmern zur Steiermärkischen Landarbeiterkammer bindet den zur Entscheidung über die Arbeiterkammerzugehörigkeit derselben Dienstnehmer zuständigen Bundesminister für soziale Verwaltung insoweit, als darin die Zugehörigkeit dieser Dienstnehmer zu der Steiermärkischen Land-arbeiterkammer ausgesprochen ist. Dies folgt einerseits aus der allein dem Landesgesetzgeber und der Landesvollziehung zukommenden Kompetenz hinsichtlich der Zugehörigkeit von Arbeitern und Angestellten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zu der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und andererseits daraus, daß die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Kammer für Arbeiter und Angestellte die Zugehörigkeit zu einer Landarbeiterkammer nicht erfaßt, der Bundesgesetzgeber vielmehr verpflichtet ist, bei seiner Regelung alle sachlich einschlägigen Regelungen des gegenbeteiligten Gesetzgebers zu beachten und ihnen innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches volle Wirksamkeit zu verschaffen hat vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2447/52, 2674/54 und 3163 aus 1957, sowie Pernthaler a.a.O. Seite 222). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1983, B 325/79-16, - wenn auch nur vorläufig - unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsmeinungen von Mayer (Ein „Umweltanwalt“ im österreichischen Recht, JBl. 1982, Seite 118 f) die Auffassung vertreten, es sei nicht zulässig, unter dem Titel der „Berücksichtigung“ kompetenzfremder Gesichtspunkte deren „Regelung“ vorzunehmen oder gar die vom gegenbeteiligten Gesetzgeber verfolgten Ziele zu unterlaufen. Entsprechen, wie im Beschwerdefall, die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Steiermark der verfassungsgesetzlichen Kompetenz, so folgt aus der dem Bundesminister für soziale Verwaltung in der Frage der Zugehörigkeit eines Dienstnehmers zu einer Landarbeiterkammer lediglich zustehenden Berechtigung, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Dienstnehmers zur Landarbeiterkammer gegeben sind, daß der im Beschwerdefall ergangene Bescheid des Präsidiums der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft die - im Zeitpunkt der Erlassung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides bereits vorgelegene - Entscheidung über eine Vorfrage darstellt.

Da die belangte Behörde die Entscheidung der zuständigen Behörde über die für ihre Entscheidung über die Arbeiterkammerzugehörigkeit rechtserhebliche Frage der Landarbeiterkammerzugehörigkeit derselben Dienstnehmer trotz gegebener rechtlicher Bindung an diese Entscheidung nicht beachtet hat, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen wäre.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen wäre.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. An Schriftsatzaufwand konnte nur der in der genannten Verordnung bestimmte Pauschbetrag, der auch die Umsatzsteuer in sich schließt, zuerkannt werden.Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. An Schriftsatzaufwand konnte nur der in der genannten Verordnung bestimmte Pauschbetrag, der auch die Umsatzsteuer in sich schließt, zuerkannt werden.

Wien, am 28. März 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090033.X00

Im RIS seit

09.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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