TE Vwgh Erkenntnis 1984/4/9 83/10/0301

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Veröffentlicht am 09.04.1984
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs1 Z6;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs2 Satz2;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. September 1983, Zl. MA 58-B 9/82, betreffend Ersatzpflanzung nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei im Instanzenzug im Zusammenhang mit der Erteilung der von ihr bei der Errichtung der A 4 Ost Autobahn beantragten Bewilligung zum Entfernen von Bäumen nach dem Wiener Baumschutzgesetz LGBl. für Wien 1974/27 (in der Folge: BaumSchG) die Ersatzpflanzung im Ausmaß des § 6 Abs. 2 erster Satz BaumSchG vorgeschrieben, das Ausmaß festgestellt, in dem der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und dieses ausgewiesen.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei im Instanzenzug im Zusammenhang mit der Erteilung der von ihr bei der Errichtung der A 4 Ost Autobahn beantragten Bewilligung zum Entfernen von Bäumen nach dem Wiener Baumschutzgesetz LGBl. für Wien 1974/27 (in der Folge: BaumSchG) die Ersatzpflanzung im Ausmaß des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz BaumSchG vorgeschrieben, das Ausmaß festgestellt, in dem der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und dieses ausgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, im Ermessenswege von einer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung und zur Leistung einer Ausgleichsabgabe entbunden zu werden; sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Baumschutzgesetz enthaltenen Regelungen fallen unter die Generalkompetenz des Art. 15 Abs. 1 B-VG (Naturschutz einschließlich des Landschaftsschutzes; Landwirtschaftswesen, einschließlich der Landeskultur; Baurecht einschließlich des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung). Die Kompetenz des Bundes hinsichtlich der Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG) umfaßt nicht den Baumschutz im Sinne des Baumschutzgesetzes gegenüber den Maßnahmen der Herstellung und der Instandhaltung von Bundesstraßen (vgl. hinsichtlich des Landschaftsschutzes das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1980, Zlen. 2821, 2822/80, hinsichtlich des Naturschutzes das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1981, Zl. 10/3229/80). 1. Die im Baumschutzgesetz enthaltenen Regelungen fallen unter die Generalkompetenz des Artikel 15, Absatz eins, B-VG (Naturschutz einschließlich des Landschaftsschutzes; Landwirtschaftswesen, einschließlich der Landeskultur; Baurecht einschließlich des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung). Die Kompetenz des Bundes hinsichtlich der Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG) umfaßt nicht den Baumschutz im Sinne des Baumschutzgesetzes gegenüber den Maßnahmen der Herstellung und der Instandhaltung von Bundesstraßen vergleiche , hinsichtlich des Landschaftsschutzes das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1980, Zlen. 2821, 2822/80, hinsichtlich des Naturschutzes das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1981, Zl. 10/3229/80).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt aus diesen Gründen die im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG von der beschwerdeführenden Partei angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Baumschutzgesetz nicht.Der Verwaltungsgerichtshof teilt aus diesen Gründen die im Zusammenhang mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG von der beschwerdeführenden Partei angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Baumschutzgesetz nicht.

2. Die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit begründet die beschwerdeführende Partei damit, im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 und die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. März 1973 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn und A 20 Wiener Gürtel Autobahn im Bereich der Gemeinde Wien BGBl. 1973/177 entspreche die Entfernung der Bäume bei Herstellung der A 4 Ost Autobahn dem Bewilligungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 6 BaumSchG, weshalb sich das Ausmaß der Ersatzpflanzung nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz dieses Gesetzes richte und nach dieser Gesetzesstelle auch noch von ihrer Vorschreibung überhaupt Abstand genommen werden könne. 2. Die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit begründet die beschwerdeführende Partei damit, im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 und die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. März 1973 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn und A 20 Wiener Gürtel Autobahn im Bereich der Gemeinde Wien BGBl. 1973/177 entspreche die Entfernung der Bäume bei Herstellung der A 4 Ost Autobahn dem Bewilligungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, BaumSchG, weshalb sich das Ausmaß der Ersatzpflanzung nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz dieses Gesetzes richte und nach dieser Gesetzesstelle auch noch von ihrer Vorschreibung überhaupt Abstand genommen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen:

Selbst wenn sich aus den genannten straßenrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Errichtung der Autobahn ergäbe, die ohne Entfernung der Bäume nicht zu erfüllen wäre, handelte es sich dabei nicht um eine Verpflichtung, welche den Grundeigentümer (Bauberechtigten) träfe. Die beschwerdeführende Partei muß sich die zur Straßenherstellung benötigten Flächen in der Regel erst besorgen und zwar erforderlichenfalls durch Enteignung; die Straßenherstellungslast trifft die beschwerdeführende Partei daher nicht als Grundeigentümer, sondern die beschwerdeführende Partei beschafft sich das Grundeigentum zum Zwecke der Straßenherstellung. Folglich kann der Baumschutzgesetzgeber mit § 4 Abs. 1 Z. 6 nicht eine Verpflichtung einer Gebietskörperschaft zur Straßenherstellung im Auge gehabt haben.Selbst wenn sich aus den genannten straßenrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Errichtung der Autobahn ergäbe, die ohne Entfernung der Bäume nicht zu erfüllen wäre, handelte es sich dabei nicht um eine Verpflichtung, welche den Grundeigentümer (Bauberechtigten) träfe. Die beschwerdeführende Partei muß sich die zur Straßenherstellung benötigten Flächen in der Regel erst besorgen und zwar erforderlichenfalls durch Enteignung; die Straßenherstellungslast trifft die beschwerdeführende Partei daher nicht als Grundeigentümer, sondern die beschwerdeführende Partei beschafft sich das Grundeigentum zum Zwecke der Straßenherstellung. Folglich kann der Baumschutzgesetzgeber mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, nicht eine Verpflichtung einer Gebietskörperschaft zur Straßenherstellung im Auge gehabt haben.

Es war somit nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde keinen Fall des § 4 Abs. 1 Z. 6 BaumSchG als gegeben annahm und deshalb die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz BaumSchG ausschloß.Es war somit nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde keinen Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, BaumSchG als gegeben annahm und deshalb die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz BaumSchG ausschloß.

Da die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

3. Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b, 48, 49 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. 3. Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera b,, 48, 49 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 9. April 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983100301.X00

Im RIS seit

21.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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