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Gewerberecht - GelVerkGNorm
AVG §59Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Neuwiesinger, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. November 1983, Zl. 8V-1288/10/83, betreffend Güterbeförderungskonzession, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. November 1982 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, beschränkt auf die Verwendung einer Zugmaschine sowie weiters beschränkt auf das Abschleppen von Fahrzeugen im Standort X, Stadtgemeinde Y, „gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 6 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 25, 130 III und 333 der Gewerbeordnung 1973“ abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. November 1982 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, beschränkt auf die Verwendung einer Zugmaschine sowie weiters beschränkt auf das Abschleppen von Fahrzeugen im Standort römisch zehn, Stadtgemeinde Y, „gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 6 des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraphen 25, 130, römisch drei und 333 der Gewerbeordnung 1973“ abgewiesen.
Der dagegen vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 14. November 1983 keine Folge. Begründend wurde in diesem Bescheid unter Anführung des von der Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes zu den „persönlichen Voraussetzungen“ unter anderem ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne ein Nachweis über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in technischer Hinsicht in dem von ihm angestrebten Gewerbe nicht gelingen, da er, wenn überhaupt, in einem Abschleppunternehmen - ein diesbezügliches Zeugnis bzw. eine Bestätigung hätte er während des gesamten Verfahrens nie vorzulegen vermocht - lediglich während 30 bis 40 Tagen im Jahr (Aussage des Abschleppunternehmers vom 16. April 1982, bei welchem der Beschwerdeführer angeblich aushilfsweise tätig gewesen sei) Aufträge durchgeführt habe und die Durchführung von Schneeräumaufträgen der Gemeinde keine Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln vermöge, die zur selbständigen Ausübung des angestrebten Gewerbes geeignet seien. Darüber hinaus übersehe der Beschwerdeführer, daß die Befähigung in technischer Hinsicht nur einen Teil der „Vollbefähigung“ bilde und er auch Zeugnisse bzw. Bestätigungen über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem von ihm angestrebten Gewerbe vorzulegen gehabt hätte, die geeignet seien, nachzuweisen, daß er jene Erfahrungen und Kenntnisse in „kaufmännischer Hinsicht“ besitze, die zur selbständigen Ausübung eines Güterbeförderungsgewerbes erforderlich seien. Solche Nachweise seien vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgelegt worden bzw. habe er nicht einmal angedeutet, daß er imstande wäre, solche Zeugnisse bzw. Bestätigungen vorzulegen. Bei dieser Sachlage wäre das Konzessionsansuchen von der Gewerbebehörde erster Instanz bereits gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Güterbeförderungsgesetz (Nichterbringung des Befähigungsnachweises) abzuweisen gewesen, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit der zweiten Erteilungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 lit. c leg. cit. (Bedarf) bedurft hätte.Der dagegen vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 14. November 1983 keine Folge. Begründend wurde in diesem Bescheid unter Anführung des von der Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes zu den „persönlichen Voraussetzungen“ unter anderem ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne ein Nachweis über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in technischer Hinsicht in dem von ihm angestrebten Gewerbe nicht gelingen, da er, wenn überhaupt, in einem Abschleppunternehmen - ein diesbezügliches Zeugnis bzw. eine Bestätigung hätte er während des gesamten Verfahrens nie vorzulegen vermocht - lediglich während 30 bis 40 Tagen im Jahr (Aussage des Abschleppunternehmers vom 16. April 1982, bei welchem der Beschwerdeführer angeblich aushilfsweise tätig gewesen sei) Aufträge durchgeführt habe und die Durchführung von Schneeräumaufträgen der Gemeinde keine Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln vermöge, die zur selbständigen Ausübung des angestrebten Gewerbes geeignet seien. Darüber hinaus übersehe der Beschwerdeführer, daß die Befähigung in technischer Hinsicht nur einen Teil der „Vollbefähigung“ bilde und er auch Zeugnisse bzw. Bestätigungen über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem von ihm angestrebten Gewerbe vorzulegen gehabt hätte, die geeignet seien, nachzuweisen, daß er jene Erfahrungen und Kenntnisse in „kaufmännischer Hinsicht“ besitze, die zur selbständigen Ausübung eines Güterbeförderungsgewerbes erforderlich seien. Solche Nachweise seien vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgelegt worden bzw. habe er nicht einmal angedeutet, daß er imstande wäre, solche Zeugnisse bzw. Bestätigungen vorzulegen. Bei dieser Sachlage wäre das Konzessionsansuchen von der Gewerbebehörde erster Instanz bereits gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Güterbeförderungsgesetz (Nichterbringung des Befähigungsnachweises) abzuweisen gewesen, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit der zweiten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, leg. cit. (Bedarf) bedurft hätte.
Mit den weiteren Ausführungen in der Begründung seines Bescheides vom 14. November 1983 legt der Landeshauptmann von Kärnten seine Ansicht dar, daß auch ein Bedarf nach der angestrebten Gewerbeausübung nicht gegeben sei, wobei er u.a. erwähnt, daß bei der Feststellung eines Bedarfes auch auf die wirtschaftliche Lage der bestehenden Betriebe im Standortbereich, soweit diese vergleichbare Leistungen anböten, Bedacht zu nehmen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Beschwerdevorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf antragsgemäße Konzessionserteilung verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel seiner Befähigung vor, er habe am 22. Dezember 1983 die „fuhrgewerbliche Eignungsprüfung“ mit Erfolg abgelegt. Anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 14. Mai 1982 habe er ausdrücklich beantragt, das Verfahren bis zur Vorlage dieser Prüfung zu unterbrechen und diesen Antrag auch anläßlich seiner Einvernahme vom 27. Oktober 1983 vor der Behörde erster Instanz wiederholt. Ungeachtet dessen, daß amtsbekannt sei, daß die entsprechenden Prüfungen erst Ende des jeweiligen Jahres durchgeführt würden, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid praktisch wenige Tage vor diesem Prüfungstermin erlassen. Durch die abgelegte Prüfung sei sehr wohl dokumentiert, daß der Beschwerdeführer die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erbringe. Zum anderen sei es sowohl der belangten Behörde als auch der Behörde erster Instanz bekannt gewesen, daß der Beschwerdeführer Bergbauer und Gastwirt sei, eine Konzessionsprüfung für das Gast-und Schankgewerbe abgelegt habe und einen Gewerbeschein für den Kleinhandel besitze. Über diese amtsbekannten Tatsachen hätte sich insbesondere auch die belangte Behörde hinweggesetzt und schlechthin festgestellt, eine entsprechende Befähigung in technischer und kaufmännischer Hinsicht liege bezüglich des Beschwerdeführers nicht vor.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde befassen sich mit der von der belangten Behörde verneinten Frage des Bedarfes.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:
Nach § 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 630/1982, durfte eine Konzession nur erteilt werden, wenn a) die Erfordernisse zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes erfüllt sind, b) der Bewerber den Befähigungsnachweis (Abs. 2) erbracht hat und c) ein Bedarf nach der Gewerbeausübung vorliegt, wobei nach Abs. 2 dieses Paragraphen die Befähigung durch eine mindestens vierjährige praktische Betätigung, die zum Erwerb der jeweils erforderlichen technischen und kaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen geeignet ist, nachzuweisen war.Nach Paragraph 6, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982,, durfte eine Konzession nur erteilt werden, wenn a) die Erfordernisse zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes erfüllt sind, b) der Bewerber den Befähigungsnachweis (Absatz 2,) erbracht hat und c) ein Bedarf nach der Gewerbeausübung vorliegt, wobei nach Absatz 2, dieses Paragraphen die Befähigung durch eine mindestens vierjährige praktische Betätigung, die zum Erwerb der jeweils erforderlichen technischen und kaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen geeignet ist, nachzuweisen war.
Der § 6 a Güterbeförderungsgesetz enthält u.a. Ermächtigungen für den Bundesminister für Verkehr, die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung zu binden, daß der Konzessionsinhaber den Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Prüfung erbracht hat.Der Paragraph 6, a Güterbeförderungsgesetz enthält u.a. Ermächtigungen für den Bundesminister für Verkehr, die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung zu binden, daß der Konzessionsinhaber den Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Prüfung erbracht hat.
Das Güterbeförderungsgesetz wurde mit Bundesgesetz vom 30. Dezember 1982, BGBl. Nr. 630/1982, abgeändert. Nach § 5 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, in der Fassung der erwähnten Novelle, darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973) erfüllt sind, der Befähigungsnachweis erbracht ist (§ 5 a), ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht und der Betrieb leistungsfähig ist ... Nach Abs. 2 dieses Paragraphen in der erwähnten Fassung ist bei der Beurteilung des Bedarfes auf die Art der beantragten Konzession (§ 3 Abs. 2), auf die wirtschaftliche Lage der bestehenden Betriebe sowie auf die Kapazitäten anderer Verkehrsträger, soweit diese vergleichbare Leistungen anbieten, Bedacht zunehmen.Das Güterbeförderungsgesetz wurde mit Bundesgesetz vom 30. Dezember 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982,, abgeändert. Nach Paragraph 5, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, in der Fassung der erwähnten Novelle, darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (Paragraph 25, GewO 1973) erfüllt sind, der Befähigungsnachweis erbracht ist (Paragraph 5, a), ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht und der Betrieb leistungsfähig ist ... Nach Absatz 2, dieses Paragraphen in der erwähnten Fassung ist bei der Beurteilung des Bedarfes auf die Art der beantragten Konzession (Paragraph 3, Absatz 2,), auf die wirtschaftliche Lage der bestehenden Betriebe sowie auf die Kapazitäten anderer Verkehrsträger, soweit diese vergleichbare Leistungen anbieten, Bedacht zunehmen.
Im § 5 a des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 630/1982 wird der Befähigungsnachweis neu geregelt. Nach dessen Abs. 1 ist die Befähigung durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig sowie über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen. Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse - insbesondere in technischer und kaufmännischer Hinsicht - zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.Im Paragraph 5, a des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982, wird der Befähigungsnachweis neu geregelt. Nach dessen Absatz eins, ist die Befähigung durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig sowie über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen. Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse - insbesondere in technischer und kaufmännischer Hinsicht - zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
Der Abs. 2 des § 5 a Güterbeförderungsgesetz in der erwähnten Fassung enthält eine Ermächtigung für den Bundesminister für Verkehr, durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften für die Zulassung zu den Prüfungen und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen. Eine diesbezügliche Verordnung ist allerdings bisher nicht ergangen.Der Absatz 2, des Paragraph 5, a Güterbeförderungsgesetz in der erwähnten Fassung enthält eine Ermächtigung für den Bundesminister für Verkehr, durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften für die Zulassung zu den Prüfungen und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen. Eine diesbezügliche Verordnung ist allerdings bisher nicht ergangen.
Die erwähnten Vorschriften des § 5 und des § 5 a sind im Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1982 geregelt. Der Art. III dieses Gesetzes enthält Übergangsbestimmungen. Nach Abs. 9 zweiter Satz dieses Artikels sind die Vorschriften des Art. I dieses Bundesgesetzes auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Nach Abs. 10 des Art. III ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Prüfung (§ 5 a) erst mit dem Inkrafttreten der diese Prüfung regelnden, gemäß § 5 a Abs. 2 und 5 vorgesehenen Verordnung Voraussetzung für die Konzessionserteilung bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bleibt § 6 a weiterhin in Geltung.Die erwähnten Vorschriften des Paragraph 5 und des Paragraph 5, a sind im Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982, geregelt. Der Artikel römisch drei, dieses Gesetzes enthält Übergangsbestimmungen. Nach Absatz 9, zweiter Satz dieses Artikels sind die Vorschriften des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Nach Absatz 10, des Artikel römisch drei, ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Prüfung (Paragraph 5, a) erst mit dem Inkrafttreten der diese Prüfung regelnden, gemäß Paragraph 5, a Absatz 2 und 5 vorgesehenen Verordnung Voraussetzung für die Konzessionserteilung bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bleibt Paragraph 6, a weiterhin in Geltung.
In den Schlußbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1982 (Art. IV) wird normiert, daß dieses Bundesgesetz, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird (dieser betrifft die §§ 14 und 15), sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft tritt. Da dieses Bundesgesetz am 30. Dezember 1982 kundgemacht wurde, trat es somit (abgesehen von der erwähnten Ausnahme) mit 1. Juli 1983 in Kraft.In den Schlußbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982, (Artikel römisch vier,) wird normiert, daß dieses Bundesgesetz, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird (dieser betrifft die Paragraphen 14 und 15), sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft tritt. Da dieses Bundesgesetz am 30. Dezember 1982 kundgemacht wurde, trat es somit (abgesehen von der erwähnten Ausnahme) mit 1. Juli 1983 in Kraft.
Im Hinblick auf die erwähnte Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1982 hatte daher die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits auch dessen Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession einschließlich des Befähigungsnachweises anzuwenden.Im Hinblick auf die erwähnte Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Absatz 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982, hatte daher die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits auch dessen Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession einschließlich des Befähigungsnachweises anzuwenden.
Die belangte Behörde identifizierte sich zwar mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, welcher auf die neue, durch die Novelle BGBl. Nr. 630/1982 geschaffene Rechtslage nicht Bedacht nimmt, durch dessen Bestätigung, doch geht aus der oben dargestellten Diktion der Begründung im angefochtenen Bescheid und der daraus erkennbaren Bezugnahme auf die diesbezüglichen Regelungen der Novelle BGBl. Nr. 630/1982 hervor, daß die belangte Behörde die im Beschwerdefall anzuwendende Fassung des Güterbeförderungsgesetzes nicht verkannte. Entspricht daher der (durch den angefochtenen Bescheid aufrechterhaltene) Abspruch der nunmehrigen Rechtslage, so kann der Beschwerde mangels Wesentlichkeit der Fehlzitierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen kein Erfolg beschieden sein.Die belangte Behörde identifizierte sich zwar mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, welcher auf die neue, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982, geschaffene Rechtslage nicht Bedacht nimmt, durch dessen Bestätigung, doch geht aus der oben dargestellten Diktion der Begründung im angefochtenen Bescheid und der daraus erkennbaren Bezugnahme auf die diesbezüglichen Regelungen der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982, hervor, daß die belangte Behörde die im Beschwerdefall anzuwendende Fassung des Güterbeförderungsgesetzes nicht verkannte. Entspricht daher der (durch den angefochtenen Bescheid aufrechterhaltene) Abspruch der nunmehrigen Rechtslage, so kann der Beschwerde mangels Wesentlichkeit der Fehlzitierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen kein Erfolg beschieden sein.
Aus der oben dargestellten Rechtslage geht hervor, daß die Befähigung des Beschwerdeführers im Grunde des § 5 a Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 630/1982) durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nachstehenden Berufszweig nachzuweisen war; (das kumulative Erfordernis der in derselben Bestimmung geregelten Prüfung kommt nach der derzeitigen Rechtslage nicht in Betracht). Da weiters der Befähigungsnachweis eine der (kumulativen) im § 5 Abs. 1 leg. cit. geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession ist, durfte die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers Rechtens schon dann abweisen, wenn die Befähigung des Beschwerdeführers im erwähnten Umfang nicht nachgewiesen wurde.Aus der oben dargestellten Rechtslage geht hervor, daß die Befähigung des Beschwerdeführers im Grunde des Paragraph 5, a Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982,) durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nachstehenden Berufszweig nachzuweisen war; (das kumulative Erfordernis der in derselben Bestimmung geregelten Prüfung kommt nach der derzeitigen Rechtslage nicht in Betracht). Da weiters der Befähigungsnachweis eine der (kumulativen) im Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession ist, durfte die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers Rechtens schon dann abweisen, wenn die Befähigung des Beschwerdeführers im erwähnten Umfang nicht nachgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer tritt der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde, welche auch in der Aktenlage ihre Deckung findet, nicht entgegen, er sei nur „aushilfsweise“ bei einem „Abschleppunternehmern tätig gewesen. Diese Tätigkeit kam daher als Nachweis für die in Rede stehende Befähigung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tätigkeit in einem einer hauptberuflichen Beschäftigung entsprechenden Maß erfolgen muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1975, Zl. 915/75; die diesbezüglich dort wiedergegebene Rechtsansicht trifft auch auf die nunmehrige Regelung des § 5 a Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes zu).Der Beschwerdeführer tritt der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde, welche auch in der Aktenlage ihre Deckung findet, nicht entgegen, er sei nur „aushilfsweise“ bei einem „Abschleppunternehmern tätig gewesen. Diese Tätigkeit kam daher als Nachweis für die in Rede stehende Befähigung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tätigkeit in einem einer hauptberuflichen Beschäftigung entsprechenden Maß erfolgen muß vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1975, Zl. 915/75; die diesbezüglich dort wiedergegebene Rechtsansicht trifft auch auf die nunmehrige Regelung des Paragraph 5, a Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes zu).
Da die vom Beschwerdeführer insoweit ins Treffen geführten Tätigkeiten als „Bergbauer, Gastwirt und der Ausübung des Kleinhandels“ weder als eine Tätigkeit im angestrebten Gewerbe selbst noch in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig angesehen werden können (wobei - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - mangels normativer Stütze auch die nach § 6 a des Güterbeförderungsgesetzes für die Ausübung der Konzession erforderliche Prüfung eine derartige Tätigkeit nicht zu ersetzen vermag), konnte die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise davon ausgehen, daß es dem Beschwerdeführer an der im § 5 a Abs. 1 leg. cit geregelten Befähigung in Ansehung der absolvierten fachlichen Tätigkeit mangelt und daß eine Voraussetzung für die Erteilung der Konzession fehlt.Da die vom Beschwerdeführer insoweit ins Treffen geführten Tätigkeiten als „Bergbauer, Gastwirt und der Ausübung des Kleinhandels“ weder als eine Tätigkeit im angestrebten Gewerbe selbst noch in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig angesehen werden können (wobei - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - mangels normativer Stütze auch die nach Paragraph 6, a des Güterbeförderungsgesetzes für die Ausübung der Konzession erforderliche Prüfung eine derartige Tätigkeit nicht zu ersetzen vermag), konnte die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise davon ausgehen, daß es dem Beschwerdeführer an der im Paragraph 5, a Absatz eins, leg. cit geregelten Befähigung in Ansehung der absolvierten fachlichen Tätigkeit mangelt und daß eine Voraussetzung für die Erteilung der Konzession fehlt.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die von ihm beabsichtigte Tätigkeit sei als „landwirtschaftliches Nebengewerbe“ anzusehen und es hätten daher die Ausnahmebestimmungen des § 2 der GewO 1973 Platz zu greifen, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, daß sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen vom oben dargestellten Beschwerdepunkt entfernt. Im übrigen ist dazu zu bemerken, daß die dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende Bestimmung des § 2 Abs. 4 Z. 4 GewO 1973 als Leistungsempfänger der dort erwähnten (als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zu verstehenden und daher vom Anwendungsbereich der GewO 1973 nach deren § 2 Abs. 1 Z. 2 nicht erfaßten) Fuhrwerksdienste nur andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Auge hat.Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die von ihm beabsichtigte Tätigkeit sei als „landwirtschaftliches Nebengewerbe“ anzusehen und es hätten daher die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 2, der GewO 1973 Platz zu greifen, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, daß sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen vom oben dargestellten Beschwerdepunkt entfernt. Im übrigen ist dazu zu bemerken, daß die dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1973 als Leistungsempfänger der dort erwähnten (als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zu verstehenden und daher vom Anwendungsbereich der GewO 1973 nach deren Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfaßten) Fuhrwerksdienste nur andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Auge hat.
Da sich sohin die vorliegende Beschwerde als unbegründet zeigte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Da sich sohin die vorliegende Beschwerde als unbegründet zeigte, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 10. April 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040001.X00Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023