RS Vwgh 2007/7/26 2006/04/0175

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Auswahl des Diskutantenkreises für die in Rede stehende Sendung ((Live)Diskussionsveranstaltung) kam dem ORF vor dem Hintergrund des Gebots der Objektivität und Unparteilichkeit ein weiter journalistischer Entscheidungsspielraum zu. Der Bundeskommunikationssenat wertete die (Live)Diskussionsveranstaltung als Sendung, die der Vermittlung von Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen diente. Die Einhaltung des Objektivitätsgebotes bei der Wiedergabe von Standpunkten ist in § 4 Abs. 5 Z. 2 ORF-G geregelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu bereits das zu § 2 RFG ergangene Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/04/0240, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt - Auswahl der Teilnehmer zu einer "Pressestunde des ORF-" zu Grunde lag, sowie das zu § 4 ORF-G ergangene Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2004/04/0074, mwH) hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Interessenvertretung (oder Partei) auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen. Der Bundeskommunikationssenat hat die Nichteinladung der der Mitbeteiligten (der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) - Die Freiheitlichen) zu der in Rede stehenden Sendung am wiedergegebenen Maßstab des Objektivitätsgebotes gemessen und sie als diese Rahmenbedingungen wahrend sachlich gerechtfertigt angesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einladung eines Vertreters des BZÖ - gemessen an diesem Maßstab - mit dem Objektivitätsgebot nicht in Einklang stünde, zumal zum damaligen Zeitpunkt auch keine Vertreter der Mitbeteiligten, sondern Vertreter des BZÖ in der Regierung Verantwortung hatten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040175.X03

Im RIS seit

19.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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