RS Vwgh 2007/7/27 2006/10/0040

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Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §67d Abs2;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Eine zurückweisende Entscheidung (hier Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Wiener Sozialhilfegesetz), in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN). Aus diesen Erwägungen mussten weder der UVS noch der Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100040.X02

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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