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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenngleich im Hinblick auf die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG 1950) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 39 Abs 2 AVG) den Antragsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Nachweispflicht in Bezug auf die Richtigkeit der iS des § 9 Abs 3 LMG 1975 beantragten gesundheitsbezogenen Angaben trifft, wird er dadurch nicht ihrer materiellen Beweislast hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes dieser Angaben entbunden.Wenngleich im Hinblick auf die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG 1950) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) den Antragsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Nachweispflicht in Bezug auf die Richtigkeit der iS des Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 beantragten gesundheitsbezogenen Angaben trifft, wird er dadurch nicht ihrer materiellen Beweislast hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes dieser Angaben entbunden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981100088.X02Im RIS seit
23.04.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012