RS Vwgh 1984/4/16 81/10/0088

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Veröffentlicht am 16.04.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
LMG 1975 §9 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs3;

Rechtssatz

Wenngleich im Hinblick auf die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG 1950) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 39 Abs 2 AVG) den Antragsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Nachweispflicht in Bezug auf die Richtigkeit der iS des § 9 Abs 3 LMG 1975 beantragten gesundheitsbezogenen Angaben trifft, wird er dadurch nicht ihrer materiellen Beweislast hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes dieser Angaben entbunden.Wenngleich im Hinblick auf die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG 1950) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) den Antragsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Nachweispflicht in Bezug auf die Richtigkeit der iS des Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 beantragten gesundheitsbezogenen Angaben trifft, wird er dadurch nicht ihrer materiellen Beweislast hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes dieser Angaben entbunden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1981100088.X02

Im RIS seit

23.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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