Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §72;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde der HP in R, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1983, Zl. 511.465/01-I 5/83, betreffend wasserrechtliche Überprüfung und Entschädigungsfestsetzung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch Dr. Hansjörg Seiser und Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwälte in Telfs), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als er im Instanzenzug die weiteren Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerin, welche über die mit erstinstanzlichem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Mai 1983 zuerkannten Entschädigungen hinausgehen, infolge Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet erkannt hat.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Jänner 1982 ist der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung eines regionalen Sammelstranges für die Ortskanalisation gemäß §§ 15, 21, 32, 99 Abs. 1 lit. a und § 111 WRG 1959 bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt worden. Für die Fertigstellung dieser Anlage wurde der 30. Dezember 1986 bestimmt. Im Punkt II. dieses Bescheides wurden hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke 959/1, 3842/1 Bundesstraße, 846 Eisenbahn, KG R nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt angesehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde - so wurde in diesem Punkt des Bescheides ausgesprochen - können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. In Punkt IV. 1) dieses Bescheides wurde nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 unter anderem beurkundet, daß die mitbeteiligte Partei im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens folgendes Übereinkommen getroffen hat:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Jänner 1982 ist der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung eines regionalen Sammelstranges für die Ortskanalisation gemäß Paragraphen 15, 21, 32, 99, Absatz eins, Litera a und Paragraph 111, WRG 1959 bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt worden. Für die Fertigstellung dieser Anlage wurde der 30. Dezember 1986 bestimmt. Im Punkt römisch zwei. dieses Bescheides wurden hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke 959/1, 3842/1 Bundesstraße, 846 Eisenbahn, KG R nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt angesehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde - so wurde in diesem Punkt des Bescheides ausgesprochen - können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. In Punkt römisch vier. 1) dieses Bescheides wurde nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 unter anderem beurkundet, daß die mitbeteiligte Partei im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens folgendes Übereinkommen getroffen hat:
"Mit HP', (d.i. mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin) 'Bundesstraße 46, R': Im Bereich der Gp. 2042/6 wird der Kanal so abgeändert, daß die Trassenführung an der westlichen Parzellengrenze beginnt und dann zu einem Schacht führt, der im Bereich der Einfahrt unmittelbar neben den Kabelanlagen der Post zu liegen kommt. In weiterer Folge wird der Kanal in direkter Linie zum Schacht S 26 geführt. Der Bereich der Einfahrt wird in einem Ausmaß von zirka 20 m2 von der Gemeinde asphaltiert, so daß der Schachtdeckel bündig mit der Belagsoberkante abschließt. Die Grundeigentümerin ist mit dem Bauvorhaben und der oben beschriebenen Grundinanspruchnahme einverstanden. Vor Baubeginn ist ein Gartenbau-Sachverständiger beizuziehen, welcher die zu erwartenden Schäden zu schätzen hat. HP macht aufmerksam, daß im Trassenbereich die Anlage von Frühbeeten geplant ist. Sie wird die Gemeinde vor Inangriffnahme dieser Arbeiten verständigen, und zwar mindestens vier Wochen vorher, damit die Gemeinde den Kanal vorher verlegen kann und damit P kein Verdienstausfall entsteht."
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In einem Schriftsatz vom 7. Februar 1983 führte die Beschwerdeführerin aus, die mitbeteiligte Partei habe im März 1982 im Zuge der Verlegung des Verbandskanales der Region Telfs schwere Schäden im gärtnerischen Bestand der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verursacht. Diesbezüglich sei hinsichtlich der Schadenersatzansprüche bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Gegenstand dieses Antrages würden die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin bilden, für die gemäß § 117 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde zuständig sei. Es sei vereinbart worden, daß der Kanal im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin das gärtnerische Areal westlich der Einfahrt zum Wohn- und Betriebsgebäude quere und auf dem Grundstück östlich der Einfahrt an der Begrenzungsmauer zur Bundesstraße in 3 bis 3,5 in Tiefe geführt werde. Als Bauzeit sei eine Dauer von 14 Tagen in Aussicht genommen. Entgegen diesen Vereinbarungen sei die Bauzeit wesentlich überschritten und die Arbeiten seien auch verspätet in Angriff genommen worden. Außerdem sei der Kanal auf der östlichen Seite des Grundstückes nicht entlang der Begrenzungsmauer, sondern weiter südlich und damit fast mitten durch das Grundstück gelegt worden. Die diesbezüglich entstandenen Schäden seien bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens beim Landesgericht Innsbruck. An noch nicht abgegoltenen Entschädigungen im Sinne des § 117 WRG 1959 machte die Beschwerdeführerin einen Betrag von S 20.380,-- geltend. Sie beantrage schließlich, die Behörde erster Instanz wolle diese Entschädigungssumme auf Grund der wasserrechtlichen Bestimmungen festsetzen. Die mitbeteiligte Partei lehnte diese Ansprüche als zu hoch ab und beantragte ebenfalls die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens.In einem Schriftsatz vom 7. Februar 1983 führte die Beschwerdeführerin aus, die mitbeteiligte Partei habe im März 1982 im Zuge der Verlegung des Verbandskanales der Region Telfs schwere Schäden im gärtnerischen Bestand der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verursacht. Diesbezüglich sei hinsichtlich der Schadenersatzansprüche bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Gegenstand dieses Antrages würden die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin bilden, für die gemäß Paragraph 117, WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde zuständig sei. Es sei vereinbart worden, daß der Kanal im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin das gärtnerische Areal westlich der Einfahrt zum Wohn- und Betriebsgebäude quere und auf dem Grundstück östlich der Einfahrt an der Begrenzungsmauer zur Bundesstraße in 3 bis 3,5 in Tiefe geführt werde. Als Bauzeit sei eine Dauer von 14 Tagen in Aussicht genommen. Entgegen diesen Vereinbarungen sei die Bauzeit wesentlich überschritten und die Arbeiten seien auch verspätet in Angriff genommen worden. Außerdem sei der Kanal auf der östlichen Seite des Grundstückes nicht entlang der Begrenzungsmauer, sondern weiter südlich und damit fast mitten durch das Grundstück gelegt worden. Die diesbezüglich entstandenen Schäden seien bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens beim Landesgericht Innsbruck. An noch nicht abgegoltenen Entschädigungen im Sinne des Paragraph 117, WRG 1959 machte die Beschwerdeführerin einen Betrag von S 20.380,-- geltend. Sie beantrage schließlich, die Behörde erster Instanz wolle diese Entschädigungssumme auf Grund der wasserrechtlichen Bestimmungen festsetzen. Die mitbeteiligte Partei lehnte diese Ansprüche als zu hoch ab und beantragte ebenfalls die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens.
Die Behörde erster Instanz ordnete sodann mit Kundmachung vom 28. März 1983, da der mit Bescheid vom 13. Jänner 1982 wasserrechtlich bewilligte Kanal auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin fertiggestellt sei, zur Überprüfung der Kanalanlage und zur Ermittlung der im Verwaltungsverfahren festzusetzenden Entschädigungen gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. c, 121, 111 Abs. 3 und 4 sowie § 117 WRG 1959 eine mündliche Verhandlung für 20. April 1983 an. In dieser Verhandlung stellte der Amtssachverständige für Kulturtechnik ausgehend von dem zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen und im Bescheid vom 13. Jänner 1982 beurkundeten Übereinkommen in seinem Gutachten fest, "daß der Schacht im Bereich der Einfahrt versetzt wurde. Ebenso konnte festgestellt werden, daß die Kanaltrasse etwa 1,5 m nördlich" (richtig südlich, siehe Berichtigungsbescheid der Behörde erster Instanz vom 12. Juli 1983) der Kabellagen zu liegen kam. Die Kabellagen wurden in der Natur durch einen Markierungsstein der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung festgelegt. Ein näheres Heranrücken der Kanaltrasse an die Kabellagen ist aus bautechnischen Gründen nicht möglich, da ansonsten die Gefahr einer Beschädigung der bereits verlegten Koaxialkabel besteht; was einen immensen Schaden verursachen würde. Somit kann festgestellt werden, daß die Kanaltrassierung auf dem Grundstück P bescheidmäßig ausgeführt wurde. Über Vorhalt des Vertreters der Beschwerdeführerin erklärte dieser Sachverständige, daß die vereinbarte Trassenänderung auf einem Plan Maßstab 1 : 2880 eingetragen worden sei, welcher von der Wasserrechtsbehörde signiert worden sei. Auf Grund dieses Maßstabes und einer Strichstärke der eingezeichneten Trasse von 1 mm sei ein Toleranzbereich allein durch die Strichstärke von 4 m möglich. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab in dieser Verhandlung zu diesem Gutachten keine Stellungnahme ab. Der Sachverständige für Gartenbau führte in seiner Stellungnahme laut Verhandlungsprotokoll aus, er sei zur Bestandsaufnahme am 5. März 1983 (richtig: 1982) vom Abwasserverband Telfs geladen worden. Anläßlich der Projektserläuterung seien die künftigen Baumaßnahmen und der möglichst baldige Baubeginn mit der voraussichtlichen Dauer von zwei Wochen besprochen worden. In Anwesenheit des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei, eines Amtssachverständigen für Kulturbautechnik und der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten sei die Trassenführung durch die westliche Besitzhälfte wie durchgeführt vereinbart worden; auf der östlichen Hälfte jedoch sei eine exakte Kanalführung nicht sofort festzulegen. Es sei vereinbart worden, knapp an den Kabelsträngen den Kanal zu legen. Diese Linienführung ermögliche allenfalls knapp an der nördlichen Begrenzungsmauer dieser Parzelle zu fahren, doch noch auf dem Grunde der Beschwerdeführerin. Die Situierung der Humusdeponie sei vereinbart worden; der Aushub werde zur Hinterfüllung jeweils laufend verwendet, die Bauzeit solle zwei Wochen betragen, die Beschwerdeführerin werde auf 6 m2 diverse Nadelgehölze verpflanzen, der gesamte, von den Baumaßnahmen betroffene Pflanzenbestand solle unter Beisein eines Gärtners gerodet und zu Katalogpreisen abgelöst werden. Das gesamte Areal sei am 5. März 1982 durch tiefen Schnee bedeckt gewesen. In weiterer Folge erstattete der Sachverständige für Gartenbau sein Gutachten über die zu leistenden Entschädigungen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte dazu, er schließe sich den Ausführungen dieses Sachverständigen an und verweise auf sein bisheriges Vorbringen.Die Behörde erster Instanz ordnete sodann mit Kundmachung vom 28. März 1983, da der mit Bescheid vom 13. Jänner 1982 wasserrechtlich bewilligte Kanal auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin fertiggestellt sei, zur Überprüfung der Kanalanlage und zur Ermittlung der im Verwaltungsverfahren festzusetzenden Entschädigungen gemäß Paragraphen 99, Absatz eins, Litera c,, 121, 111 Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 117, WRG 1959 eine mündliche Verhandlung für 20. April 1983 an. In dieser Verhandlung stellte der Amtssachverständige für Kulturtechnik ausgehend von dem zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen und im Bescheid vom 13. Jänner 1982 beurkundeten Übereinkommen in seinem Gutachten fest, "daß der Schacht im Bereich der Einfahrt versetzt wurde. Ebenso konnte festgestellt werden, daß die Kanaltrasse etwa 1,5 m nördlich" (richtig südlich, siehe Berichtigungsbescheid der Behörde erster Instanz vom 12. Juli 1983) der Kabellagen zu liegen kam. Die Kabellagen wurden in der Natur durch einen Markierungsstein der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung festgelegt. Ein näheres Heranrücken der Kanaltrasse an die Kabellagen ist aus bautechnischen Gründen nicht möglich, da ansonsten die Gefahr einer Beschädigung der bereits verlegten Koaxialkabel besteht; was einen immensen Schaden verursachen würde. Somit kann festgestellt werden, daß die Kanaltrassierung auf dem Grundstück P bescheidmäßig ausgeführt wurde. Über Vorhalt des Vertreters der Beschwerdeführerin erklärte dieser Sachverständige, daß die vereinbarte Trassenänderung auf einem Plan Maßstab 1 : 2880 eingetragen worden sei, welcher von der Wasserrechtsbehörde signiert worden sei. Auf Grund dieses Maßstabes und einer Strichstärke der eingezeichneten Trasse von 1 mm sei ein Toleranzbereich allein durch die Strichstärke von 4 m möglich. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab in dieser Verhandlung zu diesem Gutachten keine Stellungnahme ab. Der Sachverständige für Gartenbau führte in seiner Stellungnahme laut Verhandlungsprotokoll aus, er sei zur Bestandsaufnahme am 5. März 1983 (richtig: 1982) vom Abwasserverband Telfs geladen worden. Anläßlich der Projektserläuterung seien die künftigen Baumaßnahmen und der möglichst baldige Baubeginn mit der voraussichtlichen Dauer von zwei Wochen besprochen worden. In Anwesenheit des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei, eines Amtssachverständigen für Kulturbautechnik und der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten sei die Trassenführung durch die westliche Besitzhälfte wie durchgeführt vereinbart worden; auf der östlichen Hälfte jedoch sei eine exakte Kanalführung nicht sofort festzulegen. Es sei vereinbart worden, knapp an den Kabelsträngen den Kanal zu legen. Diese Linienführung ermögliche allenfalls knapp an der nördlichen Begrenzungsmauer dieser Parzelle zu fahren, doch noch auf dem Grunde der Beschwerdeführerin. Die Situierung der Humusdeponie sei vereinbart worden; der Aushub werde zur Hinterfüllung jeweils laufend verwendet, die Bauzeit solle zwei Wochen betragen, die Beschwerdeführerin werde auf 6 m2 diverse Nadelgehölze verpflanzen, der gesamte, von den Baumaßnahmen betroffene Pflanzenbestand solle unter Beisein eines Gärtners gerodet und zu Katalogpreisen abgelöst werden. Das gesamte Areal sei am 5. März 1982 durch tiefen Schnee bedeckt gewesen. In weiterer Folge erstattete der Sachverständige für Gartenbau sein Gutachten über die zu leistenden Entschädigungen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte dazu, er schließe sich den Ausführungen dieses Sachverständigen an und verweise auf sein bisheriges Vorbringen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Mai 1983 wurde in Punkt I des Spruches ausgesprochen, daß der auf dem Grundstück 2042/6 KG R ausgeführte Sammelstrang mit der im Bescheid vom 13. Jänner 1982 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmt und gemäß § 121 WRG 1950 für überprüft erklärt wird. In Punkt II des Spruches wurde die mitbeteiligte Partei gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Betrag von S 19.015,-- binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu leisten. Zur Begründung des Punktes I des Spruches des Bescheides führte die Behörde erster Instanz aus, die Überprüfung am 20. April 1983 habe ergeben, daß die ausgeführte Anlage mit der wasserrechtlichen Bewilligung und den im Bescheid vom 13. Jänner 1982 beurkundeten Übereinkommen übereinstimme. Dies habe auch der Amtssachverständige für Kulturtechnik anhand des signierten Bauentwurfes beim Lokalaugenschein bestätigt. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, daß die Trasse "östlich der Einfahrt an der Begrenzungsmauer zur Bundesstraße" hätte geführt werden sollen, stimme dies nicht mit der im genannten Bescheid beurkundeten Vereinbarung überein. Sollte außerhalb des Verwaltungsverfahrens etwas anderes vereinbart worden sein, handle es sich nicht um ein Übereinkommen, über dessen Auslegung und Rechtswirkungen im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 zu entscheiden hätte.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Mai 1983 wurde in Punkt römisch eins des Spruches ausgesprochen, daß der auf dem Grundstück 2042/6 KG R ausgeführte Sammelstrang mit der im Bescheid vom 13. Jänner 1982 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmt und gemäß Paragraph 121, WRG 1950 für überprüft erklärt wird. In Punkt römisch zwei des Spruches wurde die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Betrag von S 19.015,-- binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu leisten. Zur Begründung des Punktes römisch eins des Spruches des Bescheides führte die Behörde erster Instanz aus, die Überprüfung am 20. April 1983 habe ergeben, daß die ausgeführte Anlage mit der wasserrechtlichen Bewilligung und den im Bescheid vom 13. Jänner 1982 beurkundeten Übereinkommen übereinstimme. Dies habe auch der Amtssachverständige für Kulturtechnik anhand des signierten Bauentwurfes beim Lokalaugenschein bestätigt. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, daß die Trasse "östlich der Einfahrt an der Begrenzungsmauer zur Bundesstraße" hätte geführt werden sollen, stimme dies nicht mit der im genannten Bescheid beurkundeten Vereinbarung überein. Sollte außerhalb des Verwaltungsverfahrens etwas anderes vereinbart worden sein, handle es sich nicht um ein Übereinkommen, über dessen Auslegung und Rechtswirkungen im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 zu entscheiden hätte.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen ausführte, es sei vereinbart worden, daß der Kanal im Bereich ihrer Liegenschaft das gärtnerische Areal westlich der Einfahrt zum Wohn- und Betriebsgebäude quere und auf dem Grundstück östlich der Einfahrt an der Begrenzungsmauer zur Bundesstraße in 3 m bis 3,5 m Tiefe geführt werde. Als Bauzeit sei eine Dauer von rund vierzehn Tagen in Aussicht genommen worden. Mit dem im Bescheid vom 13. Jänner 1982 beurkundeten Übereinkommen sei dies nur undeutlich ausgedrückt worden. Vereinbart sei gewesen, daß an der Begrenzungsmauer entlang der Kanal geführt würde. Obwohl die Beschwerdeführerin anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 8. September 1981 und beim Lokalaugenschein am 5. März 1982 darauf hingewiesen habe, daß in der Nähe der Begrenzungsmauer Kabelstränge der Post verlegt seien, sei ihr versichert worden, daß trotzdem einer Kanalführung direkt entlang der Mauer kein Hindernis entgegenstehe. Mit der nunmehrigen Ausführung des Kanalstranges liege keinesfalls eine bescheidgemäße Durchführung vor. Der Kanal sei viel zu weit zur Mitte der Grundparzelle hin verlegt worden. Auch die Baudauer habe keineswegs, wie ebenfalls anläßlich der vorerwähnten Besprechungen vereinbart worden sei, zwei Wochen betragen.
Für den Fall, daß die Berufungsbehörde zu dem Schluß kommen sollte, daß die Kanalverlegung der wasserrechtlichen Bewilligung entsprochen habe, machte die Beschwerdeführerin noch weitere Forderungen in der Höhe von S 196.370,-- geltend; dieses Vorbringen bezog sich auf Absatz II des erstinstanzlichen Bescheidspruches.Für den Fall, daß die Berufungsbehörde zu dem Schluß kommen sollte, daß die Kanalverlegung der wasserrechtlichen Bewilligung entsprochen habe, machte die Beschwerdeführerin noch weitere Forderungen in der Höhe von S 196.370,-- geltend; dieses Vorbringen bezog sich auf Absatz römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheidspruches.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1983 wurde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aus der Niederschrift des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 8. September 1981 über die seinerzeitige Bewilligungsverhandlung gehe hervor, daß sich die Beschwerdeführerin mit dem Bauvorhaben und mit der Grundinanspruchnahme ihrer Liegenschaft einverstanden erklärt habe, wenn im Bereich ihres Grundstückes 2042/6 der Kanal nur so abgeändert werde, daß "die Trassenführung an der westlichen Parzellengrenze beginnt und in der Folge zu einem Schacht führt, der im Bereich der Einfahrt unmittelbar neben den Kabellagen der Post zu liegen kommt und in weiterer Folge der Kanal in direkter Linie zum Schacht S 26 geführt werde". Eine Forderung der Beschwerdeführerin des Inhaltes, daß der Kanal entlang der Begrenzungsmauer zur Bundesstraße in 3 m bis 3,5 m Tiefe geführt werden solle, sei der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen. Diese sei von der Beschwerdeführerin ohne jeden Einwand unterfertigt worden und liefere damit im Sinne der Vorschrift des § 15 AVG 1950 vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Verhandlung. Aus diesem Grunde habe die Behörde erster Instanz von einer Befragung des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie des Sachverständigen für Gartenbau, die beide an dieser Bewilligungsverhandlung nicht teilgenommen hätten, absehen können. Die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Projektsausführung, die auch seitens der mitbeteiligten Partei akzeptiert worden sei, sei seitens der Behörde im Bewilligungsbescheid beurkundet worden. Daraus ergebe sich, daß eine Forderung des Inhaltes, den Kanal entlang der Begrenzungsmauer zu verlegen, seitens der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren nicht erhoben worden sei. Eine solche Forderung sei auch nicht als eine Nebenverpflichtung in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin beziehe sich offensichtlich hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung, wonach der Kanalstrang entlang der Begrenzungsmauer zu führen sei, auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Gartenbau anläßlich der Kollaudierungsverhandlung am 20. April 1983. Selbst wenn man davon ausgehe, daß am 5. März 1982 eine Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin über die Verlegung des Kanals an die Begrenzungsmauer vorläge, so sei dem entgegenzuhalten, daß diese Vereinbarung erst nach Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz erfolgt sei und diese keine Nebenverbindlichkeit darstelle. Die Behörde erster Instanz sei daher nicht verhalten gewesen zu prüfen, ob der Vereinbarungsinhalt mit der ausgeführten Anlage übereinstimme. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezögen sich auch auf die am 5. März 1982 getroffene Vereinbarung, daß die künftigen Baumaßnahmen mit einer Dauer von zwei Wochen abgesteckt worden seien. Da die Bestimmung des § 121 WRG 1959 nur der Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen diene, sei für die Aufrollung der Rechtsfrage, ob nun der Beschwerdeführerin zusätzliche Ersatzforderungen durch die bescheidgemäß ausgeführte Anlage zustünden, kein Platz. Außerdem seien die in der Überprüfungsverhandlung zuerkannten Entschädigungsleistungen von der Beschwerdeführerin unwidersprochen hingenommen worden, nachdem der Amtssachverständige die Feststellung getroffen habe, daß die Kanaltrassierung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bescheidmäßig ausgeführt worden sei. Die nun erstmals in der Berufung erhobenen Entschädigungsforderungen seien daher überdies im Sinne der §§ 42 ff AVG 1950 als präkludiert anzusehen.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1983 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aus der Niederschrift des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 8. September 1981 über die seinerzeitige Bewilligungsverhandlung gehe hervor, daß sich die Beschwerdeführerin mit dem Bauvorhaben und mit der Grundinanspruchnahme ihrer Liegenschaft einverstanden erklärt habe, wenn im Bereich ihres Grundstückes 2042/6 der Kanal nur so abgeändert werde, daß "die Trassenführung an der westlichen Parzellengrenze beginnt und in der Folge zu einem Schacht führt, der im Bereich der Einfahrt unmittelbar neben den Kabellagen der Post zu liegen kommt und in weiterer Folge der Kanal in direkter Linie zum Schacht S 26 geführt werde". Eine Forderung der Beschwerdeführerin des Inhaltes, daß der Kanal entlang der Begrenzungsmauer zur Bundesstraße in 3 m bis 3,5 m Tiefe geführt werden solle, sei der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen. Diese sei von der Beschwerdeführerin ohne jeden Einwand unterfertigt worden und liefere damit im Sinne der Vorschrift des Paragraph 15, AVG 1950 vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Verhandlung. Aus diesem Grunde habe die Behörde erster Instanz von einer Befragung des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie des Sachverständigen für Gartenbau, die beide an dieser Bewilligungsverhandlung nicht teilgenommen hätten, absehen können. Die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Projektsausführung, die auch seitens der mitbeteiligten Partei akzeptiert worden sei, sei seitens der Behörde im Bewilligungsbescheid beurkundet worden. Daraus ergebe sich, daß eine Forderung des Inhaltes, den Kanal entlang der Begrenzungsmauer zu verlegen, seitens der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren nicht erhoben worden sei. Eine solche Forderung sei auch nicht als eine Nebenverpflichtung in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin beziehe sich offensichtlich hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung, wonach der Kanalstrang entlang der Begrenzungsmauer zu führen sei, auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Gartenbau anläßlich der Kollaudierungsverhandlung am 20. April 1983. Selbst wenn man davon ausgehe, daß am 5. März 1982 eine Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin über die Verlegung des Kanals an die Begrenzungsmauer vorläge, so sei dem entgegenzuhalten, daß diese Vereinbarung erst nach Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz erfolgt sei und diese keine Nebenverbindlichkeit darstelle. Die Behörde erster Instanz sei daher nicht verhalten gewesen zu prüfen, ob der Vereinbarungsinhalt mit der ausgeführten Anlage übereinstimme. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezögen sich auch auf die am 5. März 1982 getroffene Vereinbarung, daß die künftigen Baumaßnahmen mit einer Dauer von zwei Wochen abgesteckt worden seien. Da die Bestimmung des Paragraph 121, WRG 1959 nur der Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen diene, sei für die Aufrollung der Rechtsfrage, ob nun der Beschwerdeführerin zusätzliche Ersatzforderungen durch die bescheidgemäß ausgeführte Anlage zustünden, kein Platz. Außerdem seien die in der Überprüfungsverhandlung zuerkannten Entschädigungsleistungen von der Beschwerdeführerin unwidersprochen hingenommen worden, nachdem der Amtssachverständige die Feststellung getroffen habe, daß die Kanaltrassierung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bescheidmäßig ausgeführt worden sei. Die nun erstmals in der Berufung erhobenen Entschädigungsforderungen seien daher überdies im Sinne der Paragraphen 42, ff AVG 1950 als präkludiert anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, Entschädigungsansprüche gemäß § 117 bzw. § 26 WRG 1959 geltend zu machen, verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe selbst festgestellt, daß am 5. März 1982 eine Bestandsaufnahme stattgefunden habe und daß dabei durchaus eine Vereinbarung des Inhaltes geschlossen worden sein konnte, daß der Kanal direkt entlang der Begrenzungsmauer verlegt werden sollte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beschreibung des Trassenverlaufes im Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Jänner 1982 völlig unzureichend und undeutlich erfolgt sei und auch der zugrunde liegende Plan ungenau und unbrauchbar sei, könne man einwandfrei erschließen, daß Abreden über eine Verlegung des Kanals direkt an der Begrenzungsmauer erfolgt seien und daß dem Bescheid eine derartige Vereinbarung zugrunde gelegen gewesen sei. Der Hinweis der belangten Behörde auf § 15 AVG 1950 sei unzutreffend, denn ein derartiger Beweis wäre nur dann erbracht, wenn die Verhandlungsschrift objektiv eindeutig abgefaßt wäre, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt sei. Die Beschreibung des Trassenverlaufes bzw. der darüber getroffenen Vereinbarungen sei vollkommen undeutlich und müsse im Zusammenhang mit den zwischen den beteiligten Personen getroffenen Absprachen am 5. März 1982 ausgelegt werden. Die belangte Behörde habe daher auch zu Unrecht von einer Ermittlung des Sachverhaltes durch Einvernahme des Sachverständigen für Gartenbau, des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei und des Ehegatten der Beschwerdeführerin Abstand genommen. Auch die weiteren Ersatzforderungen in der Berufung seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn durch den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Mai 1983 sei erstmals festgestellt worden, daß die Durchführung der Kanaltrassierung bescheidmäßig erfolgt sei; dadurch sei für die Beschwerdeführerin eine völlig neue Situation entstanden. Sie habe auf Grund dieses Bescheides die Unterbrechung des Zivilverfahrens beantragt und in der Berufung für den Fall, daß rechtskräftig die bescheidgemäße Ausführung festgestellt werden sollte, ihre weiteren Ansprüche, die bisher auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht worden seien, gefordert. Es seien daher keine Präklusionsfolgen eingetreten. Präklusionsfolgen bezögen sich nur auf Einwendungen als solche, schlössen aber ein ergänzendes späteres Vorbringen im Rahmen der erhobenen Einwendungen nicht aus. Da es sich bei den in der Berufung geltend gemachten Ansprüchen um solche handle, die mit den bereits im ursprünglichen Verwaltungsrechtsweg angemeldeten Ansprüchen im engsten Zusammenhang stünden, handle es sich nicht um neue Einwendungen im Sinne der §§ 42 ff AVG 1950, sondern um weitere Ausführungen im Rahmen der bereits bestehenden Einwendungen bzw. Ansprüche, sodaß die geltend gemachten Forderungen in voller Höhe zuzuerkennen gewesen wären.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, Entschädigungsansprüche gemäß Paragraph 117, bzw. Paragraph 26, WRG 1959 geltend zu machen, verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe selbst festgestellt, daß am 5. März 1982 eine Bestandsaufnahme stattgefunden habe und daß dabei durchaus eine Vereinbarung des Inhaltes geschlossen worden sein konnte, daß der Kanal direkt entlang der Begrenzungsmauer verlegt werden sollte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beschreibung des Trassenverlaufes im Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Jänner 1982 völlig unzureichend und undeutlich erfolgt sei und auch der zugrunde liegende Plan ungenau und unbrauchbar sei, könne man einwandfrei erschließen, daß Abreden über eine Verlegung des Kanals direkt an der Begrenzungsmauer erfolgt seien und daß dem Bescheid eine derartige Vereinbarung zugrunde gelegen gewesen sei. Der Hinweis der belangten Behörde auf Paragraph 15, AVG 1950 sei unzutreffend, denn ein derartiger Beweis wäre nur dann erbracht, wenn die Verhandlungsschrift objektiv eindeutig abgefaßt wäre, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt sei. Die Beschreibung des Trassenverlaufes bzw. der darüber getroffenen Vereinbarungen sei vollkommen undeutlich und müsse im Zusammenhang mit den zwischen den beteiligten Personen getroffenen Absprachen am 5. März 1982 ausgelegt werden. Die belangte Behörde habe daher auch zu Unrecht von einer Ermittlung des Sachverhaltes durch Einvernahme des Sachverständigen für Gartenbau, des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei und des Ehegatten der Beschwerdeführerin Abstand genommen. Auch die weiteren Ersatzforderungen in der Berufung seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn durch den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Mai 1983 sei erstmals festgestellt worden, daß die Durchführung der Kanaltrassierung bescheidmäßig erfolgt sei; dadurch sei für die Beschwerdeführerin eine völlig neue Situation entstanden. Sie habe auf Grund dieses Bescheides die Unterbrechung des Zivilverfahrens beantragt und in der Berufung für den Fall, daß rechtskräftig die bescheidgemäße Ausführung festgestellt werden sollte, ihre weiteren Ansprüche, die bisher auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht worden seien, gefordert. Es seien daher keine Präklusionsfolgen eingetreten. Präklusionsfolgen bezögen sich nur auf Einwendungen als solche, schlössen aber ein ergänzendes späteres Vorbringen im Rahmen der erhobenen Einwendungen nicht aus. Da es sich bei den in der Berufung geltend gemachten Ansprüchen um solche handle, die mit den bereits im ursprünglichen Verwaltungsrechtsweg angemeldeten Ansprüchen im engsten Zusammenhang stünden, handle es sich nicht um neue Einwendungen im Sinne der Paragraphen 42, ff AVG 1950, sondern um weitere Ausführungen im Rahmen der bereits bestehenden Einwendungen bzw. Ansprüche, sodaß die geltend gemachten Forderungen in voller Höhe zuzuerkennen gewesen wären.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz waren die Überprüfung der Übereinstimmung der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ausgeführten Kanalanlage mit der im Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Jänner 1982 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung sowie die von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 7. Februar 1983 geltend gemachten Entschädigungsforderungen.
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch den Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Darnach ist Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Im Prüfungsverfahren kann das Projekt selbst nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch den Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Darnach ist Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Im Prüfungsverfahren kann das Projekt selbst nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nun nicht erkennen, daß die gemäß § 121 WRG 1959 überprüfte Verlegung des Kanals auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin diese in subjektiven Rechten verletzt hat. Nach den auf fachkundiger Grundlage getroffenen Feststellungen, denen die Beschwerdeführerin nicht wirksam entgegengetreten ist, läßt sich eine rechtlich relevante Abweichung der Durchführung des Vorhabens vom seinerzeitigen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Behörde erster Instanz vom 13. Jänner 1982 im Zusammenhalt mit dem im Spruchabschnitt IV/1 beurkundeten Übereinkommen, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei, nicht erkennen. Es trifft auch nicht zu, daß die Beschwerdeführerin durch den Überprüfungsbescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Mai 1983 einer völlig neuen Situation gegenübergestellt worden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof kann nun nicht erkennen, daß die gemäß Paragraph 121, WRG 1959 überprüfte Verlegung des Kanals auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin diese in subjektiven Rechten verletzt hat. Nach den auf fachkundiger Grundlage getroffenen Feststellungen, denen die Beschwerdeführerin nicht wirksam entgegengetreten ist, läßt sich eine rechtlich relevante Abweichung der Durchführung des Vorhabens vom seinerzeitigen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Behörde erster Instanz vom 13. Jänner 1982 im Zusammenhalt mit dem im Spruchabschnitt IV/1 beurkundeten Übereinkommen, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei, nicht erkennen. Es trifft auch nicht zu, daß die Beschwerdeführerin durch den Überprüfungsbescheid der Behörde erster Instanz vom 13. Mai 1983 einer völlig neuen Situation gegenübergestellt worden wäre.
Im übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst das Schwergewicht ihres Vorbringens auf die Entschädigungsansprüche (vgl. § 117, bzw. § 26 WRG 1959) gelegt, wogegen nur einzelne Sätze in der Beschwerde erkennen lassen, daß sich die Beschwerdeführerin allenfalls auch durch die Ausführung des Projektes und den damit im Zusammenhang ergangenen Überprüfungsbescheid verletzt erachtet. Die vorliegende Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Im übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst das Schwergewicht ihres Vorbringens auf die Entschädigungsansprüche vergleiche , Paragraph 117,, bzw. Paragraph 26, WRG 1959) gelegt, wogegen nur einzelne Sätze in der Beschwerde erkennen lassen, daß sich die Beschwerdeführerin allenfalls auch durch die Ausführung des Projektes und den damit im Zusammenhang ergangenen Überprüfungsbescheid verletzt erachtet. Die vorliegende Beschwerde war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Anders verhält es sich mit den Entschädigungsansprüchen. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darlegt, daß die Bestimmung des § 121 WRG 1959 nur der Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen diene, und im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Aufrollung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin zusätzliche Ersatzforderungen zustünden, kein Raum sei, so vermag diese an sich zutreffende Rechtsansicht im Beschwerdefall zur Stützung des angefochtenen Bescheides nichts Entscheidendes beizutragen. In Anbetracht der im Beschwerdefall bestehenden Identität der für das Überprüfungsverfahren und für das Verfahren betreffend die geltend gemachten finanziellen Ansprüche örtlich und sachlich zuständigen Behörden ist es dem Landeshauptmann für Tirol nicht verwehrt gewesen, beide Verfahren zu verbinden und in der Instanz in einem einzigen, wenn auch spruchmäßig aufgegliederten Bescheid zu erledigen.Anders verhält es sich mit den Entschädigungsansprüchen. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darlegt, daß die Bestimmung des Paragraph 121, WRG 1959 nur der Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen diene, und im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Aufrollung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin zusätzliche Ersatzforderungen zustünden, kein Raum sei, so vermag diese an sich zutreffende Rechtsansicht im Beschwerdefall zur Stützung des angefochtenen Bescheides nichts Entscheidendes beizutragen. In Anbetracht der im Beschwerdefall bestehenden Identität der für das Überprüfungsverfahren und für das Verfahren betreffend die geltend gemachten finanziellen Ansprüche örtlich und sachlich zuständigen Behörden ist es dem Landeshauptmann für Tirol nicht verwehrt gewesen, beide Verfahren zu verbinden und in der Instanz in einem einzigen, wenn auch spruchmäßig aufgegliederten Bescheid zu erledigen.
Wenn die belangte Behörde meint, die in der Überprüfungsverhandlung zuerkannten Leistungen wären von der Berufungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin "unwidersprochen hingenommen" worden, nachdem der Amtssachverständige die tatsächliche Durchführung der Kanaltrassierung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin als konsensgemäß bezeichnet hätte, so durfte mit dieser Begründung die belangte Behörde die "erstmals in der Berufung erhobenen Entschädigungsforderungen" nicht gemäß § 42 ff AVG 1950 als präkludiert abtun. Eine derartige "Präklusion" dieser Ansprüche für das dem Neuerungsverbot nicht unterliegende Berufungsverfahren ist den erhobenen Ansprüchen schon deshalb nicht entgegengestanden, weil über diese Ansprüche eine Verhandlung gar nicht stattgefunden hat.Wenn die belangte Behörde meint, die in der Überprüfungsverhandlung zuerkannten Leistungen wären von der Berufungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin "unwidersprochen hingenommen" worden, nachdem der Amtssachverständige die tatsächliche Durchführung der Kanaltrassierung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin als konsensgemäß bezeichnet hätte, so durfte mit dieser Begründung die belangte Behörde die "erstmals in der Berufung erhobenen Entschädigungsforderungen" nicht gemäß Paragraph 42, ff AVG 1950 als präkludiert abtun. Eine derartige "Präklusion" dieser Ansprüche für das dem Neuerungsverbot nicht unterliegende Berufungsverfahren ist den erhobenen Ansprüchen schon deshalb nicht entgegengestanden, weil über diese Ansprüche eine Verhandlung gar nicht stattgefunden hat.
Ungeachtet der verfehlten Bescheidbegründung ist allerdings auch die Frage zu erörtern, ob der Spruch des angefochtenen Bescheides im Ergebnis etwa dennoch dem Gesetz entspricht.
Dazu ist folgendes zu bemerken: Die Ansprüche der Beschwerdeführerin sind sachverhaltsbezogen, soweit sie dem Abspruch durch die Wasserrechtsbehörden unterliegen, nach § 72 WRG 1959 zu beurteilen, nach dessen erstem Absatz u.a. zur Ausführung von Wasserbauten und Anlagen die Eigentümer von "benachbarten Grundstücken" gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile bestimmte Duldungspflichten und Einschränkungen treffen.Dazu ist folgendes zu bemerken: Die Ansprüche der Beschwerdeführerin sind sachverhaltsbezogen, soweit sie dem Abspruch durch die Wasserrechtsbehörden unterliegen, nach Paragraph 72, WRG 1959 zu beurteilen, nach dessen erstem Absatz u.a. zur Ausführung von Wasserbauten und Anlagen die Eigentümer von "benachbarten Grundstücken" gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile bestimmte Duldungspflichten und Einschränkungen treffen.
Gemäß § 72 Abs. 2 WRG 1959 sind die Ersatzansprüche im Sinne des Absatzes 1 bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117 WRG 1959).Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, WRG 1959 sind die Ersatzansprüche im Sinne des Absatzes 1 bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (Paragraph 117, WRG 1959).
Die Ersatzansprüche müssen vermögensrechtliche Nachteile nach § 72 Abs. 1 WRG 1959, also solche Nachteile betreffen, die durch die Ausführung und Instandhaltung der dort genannten - soweit sie bewilligungsbedürftig sind, von der Wasserrechtsbehörde bewilligten - Bauten, Anlagen oder Arbeiten verursacht werden. Wenn also die durch einen Schaden Betroffenen Nachteile durch die Verwirklichung anderer als der zuvor bezeichneten Vorhaben erlitten haben, ist § 72 Abs. 2 WRG 1959 nicht anwendbar und daher auch die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Frist zur Geltendmachung nicht zu wahren. Ob es sich im Einzelfall trotz bestimmter Abweichungen noch um ein und dasselbe in Aussicht genommene Vorhaben handelt - sodaß Ersatzansprüche gemäß § 72 Abs. 2 WRG 1959 in Betracht kommen, zu deren Geltendmachung allerdings die im Gesetz bestimmte Frist einzuhalten ist - oder in Wahrheit bereits ein anderes Projekt verwirklicht wurde, kann nicht dem bloßen Dafürhalten eines einzelnen Betroffenen überlassen sein, sondern muß nach objektiven Kriterien beurteilt werden. So wäre auch auf dem Boden der Behauptung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall allein deswegen, weil bei der Kanalverlegung von der vorgeschriebenen Trasse etwas abgewichen worden wäre, noch kein anderes Projekt verwirklicht worden. Im Vorstehenden ist nun gezeigt worden, daß die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie anläßlich der Überprüfung der Ausführung eine rechtserhebliche Abweichung für nicht gegeben annahm. Es war daher im Beschwerdefall von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin ihre Ersatzansprüche bei der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig geltend gemacht hat. Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ist eine Geltendmachung mit Antrag vom 7. Februar 1983 der Wasserrechtsbehörde gegenüber erfolgt, wobei darauf hingewiesen wurde, daß die betreffenden Schäden bei der Verlegung des Kanals im März 1982 entstanden seien. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß die Beschwerdeführerin bei der Wasserrechtsbehörde allenfalls schon früher, und zwar fristgerecht, ihre Ansprüche geltend gemacht hat. Der angefochtene Bescheid behandelt diese Frage nicht. Damit ist aber der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.Die Ersatzansprüche müssen vermögensrechtliche Nachteile nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959, also solche Nachteile betreffen, die durch die Ausführung und Instandhaltung der dort genannten - soweit sie bewilligungsbedürftig sind, von der Wasserrechtsbehörde bewilligten - Bauten, Anlagen oder Arbeiten verursacht werden. Wenn also die durch einen Schaden Betroffenen Nachteile durch die Verwirklichung anderer als der zuvor bezeichneten Vorhaben erlitten haben, ist Paragraph 72, Absatz 2, WRG 1959 nicht anwendbar und daher auch die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Frist zur Geltendmachung nicht zu wahren. Ob es sich im Einzelfall trotz bestimmter Abweichungen noch um ein und dasselbe in Aussicht genommene Vorhaben handelt - sodaß Ersatzansprüche gemäß Paragraph 72, Absatz 2, WRG 1959 in Betracht kommen, zu deren Geltendmachung allerdings die im Gesetz bestimmte Frist einzuhalten ist - oder in Wahrheit bereits ein anderes Projekt verwirklicht wurde, kann nicht dem bloßen Dafürhalten eines einzelnen Betroffenen überlassen sein, sondern muß nach objektiven Kriterien beurteilt werden. So wäre auch auf dem Boden der Behauptung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall allein deswegen, weil bei der Kanalverlegung von der vorgeschriebenen Trasse etwas abgewichen worden wäre, noch kein anderes Projekt verwirklicht worden. Im Vorstehenden ist nun gezeigt worden, daß die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie anläßlich der Überprüfung der Ausführung eine rechtserhebliche Abweichung für nicht gegeben annahm. Es war daher im Beschwerdefall von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin ihre Ersatzansprüche bei der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig geltend gemacht hat. Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ist eine Geltendmachung mit Antrag vom 7. Februar 1983 der Wasserrechtsbehörde gegenüber erfolgt, wobei darauf hingewiesen wurde, daß die betreffenden Schäden bei der Verlegung des Kanals im März 1982 entstanden seien. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß die Beschwerdeführerin bei der Wasserrechtsbehörde allenfalls schon früher, und zwar fristgerecht, ihre Ansprüche geltend gemacht hat. Der angefochtene Bescheid behandelt diese Frage nicht. Damit ist aber der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.
Da diese Unterlassung auf eine Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde - die aus anderen, rechtlich verfehlten Erwägungen auf die Ersatzansprüche der Beschwerdeführerin nicht eingegangen ist - zurückgeht, war der angefochtene Bescheid in dem im obigen Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da diese Unterlassung auf eine Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde - die aus anderen, rechtlich verfehlten Erwägungen auf die Ersatzansprüche der Beschwerdeführerin nicht eingegangen ist - zurückgeht, war der angefochtene Bescheid in dem im obigen Spruch angeführten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf die einschlägigen Bestimmungen der diesbezüglichen Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Zuspruch von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und auf die einschlägigen Bestimmungen der diesbezüglichen Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 17. April 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070368.X00Im RIS seit
30.09.2004Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013