RS Vwgh 2007/7/27 2006/10/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs2;
AVG §73 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0054 E 27. Juli 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Eine zurückweisende Entscheidung (hier Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz), in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" i. S.d. Art 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03 m.w.N.). Aus diesen Erwägungen mussten weder der UVS noch der Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100240.X02

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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