RS Vwgh 2007/7/27 2004/10/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15204000
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

32000L0013 Etikettierungs-RL Art9;
32000L0013 Etikettierungs-RL Erwägungsgrund1;
EURallg;
LMG 1975 §74 Abs1 idF 2001/I/098;
LMG 1975 §8 litf;

Rechtssatz

Das LMG 1975 setzt nicht zuletzt die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie insbesondere die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür ("Etikettierungsrichtlinie") um. Die Etikettierungsrichtlinie kodifizierte die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür, die mehrfach geändert worden war (vgl. den ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/13/EG). Das LMG 1975 ist grundsätzlich nach Wortlaut und Zweck des Gemeinschaftsrechts zu interpretieren (vgl. Barfuß ua, Österreichisches Lebensmittelrecht, Teil II A, 1.1., 3 f), wobei bei der Auslegung von Straftatbeständen abgesehen von der schon nach dem B-VG gegebenen Gesetzesbindung die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Grenzen zu beachten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2005, Zl. 2001/10/0247, und die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100172.X02

Im RIS seit

13.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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