Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat ihre Prüfungspflicht (Näheres im Erkenntnis) mit dem Hinweis verneint, die Beschwerdeführer hätten keinen Nachweis darüber geführt, inwieweit auch nur eines der Kriterien im Sinne der im Anhang 1 zum UVP-G 2000 enthaltenen Definiton "Einkaufszentrum" vorliegt, weshalb sie nicht erkennen könne, wodurch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein sollen. Damit verkannte sie, dass sie auch von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des von der mitbeteiligten Partei eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Die Möglichkeit einer Kumulationswirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die belangte Behörde gar nicht in Betracht gezogen. Sie belastete daher schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X09Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013