RS Vwgh 2007/7/31 2006/05/0221

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §39 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 Anh1 Spalte2 Z19 Anm4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat ihre Prüfungspflicht (Näheres im Erkenntnis) mit dem Hinweis verneint, die Beschwerdeführer hätten keinen Nachweis darüber geführt, inwieweit auch nur eines der Kriterien im Sinne der im Anhang 1 zum UVP-G 2000 enthaltenen Definiton "Einkaufszentrum" vorliegt, weshalb sie nicht erkennen könne, wodurch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein sollen. Damit verkannte sie, dass sie auch von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des von der mitbeteiligten Partei eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Die Möglichkeit einer Kumulationswirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die belangte Behörde gar nicht in Betracht gezogen. Sie belastete daher schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X09

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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