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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0940/67 E 19. Dezember 1967 VwSlg 7254 A/1967 RS 3Stammrechtssatz
Die Verwaltungsvorschriften kennen eine dem § 9 JN ähnliche Vorschrift nicht. Mangels einer solchen Vorschrift ist eine Änderung der Zuständigkeitsvorschriften während des Laufes des erstinstanzlichen Verfahrens auf alle Fälle zu berücksichtigen.Die Verwaltungsvorschriften kennen eine dem Paragraph 9, JN ähnliche Vorschrift nicht. Mangels einer solchen Vorschrift ist eine Änderung der Zuständigkeitsvorschriften während des Laufes des erstinstanzlichen Verfahrens auf alle Fälle zu berücksichtigen.
Schlagworte
Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110224.X02Im RIS seit
17.02.2005