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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3 idF 1969/134;Rechtssatz
Auf die Einhaltung der Bestimmung des § 270 Abs 3 BAO, wonach ein Mitglied des Berufungssenates von der gesetzlichen Berufsvertretung des Berufungswerbers entsendet sein soll, besteht kein Rechtsanspruch.Auf die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 3, BAO, wonach ein Mitglied des Berufungssenates von der gesetzlichen Berufsvertretung des Berufungswerbers entsendet sein soll, besteht kein Rechtsanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1980002289.X03Im RIS seit
22.10.2001