TE Vwgh Erkenntnis 1984/7/5 83/06/0064

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Veröffentlicht am 05.07.1984
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971 §18 Abs2 idF vor 1983/063 ;
  1. BStG 1971 § 18 heute
  2. BStG 1971 § 18 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  3. BStG 1971 § 18 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  4. BStG 1971 § 18 gültig von 01.04.1983 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Dr. AB, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. Juli 1982, Zl. 890 793/1-III/11-82, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Bundesstraßen-Enteignungssache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Mai 1981 enteignete der Landeshauptmann von Tirol als Bundesstraßenbehörde erster Instanz über Antrag der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung für die Ausführung des Straßenbauvorhabens B 174 Innsbrucker Straße, B 171 Tiroler Straße "Holzhammerbrücke" unter anderem auch Teile des Grundstückes Nr. 1093/3 der KG X. Die Enteignung richtete sich gegen die - namentlich genannten - grundbücherlichen Eigentümer der "Eigentumsgemeinschaft S-straße 26".Mit Bescheid vom 11. Mai 1981 enteignete der Landeshauptmann von Tirol als Bundesstraßenbehörde erster Instanz über Antrag der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung für die Ausführung des Straßenbauvorhabens B 174 Innsbrucker Straße, B 171 Tiroler Straße "Holzhammerbrücke" unter anderem auch Teile des Grundstückes Nr. 1093/3 der KG römisch zehn. Die Enteignung richtete sich gegen die - namentlich genannten - grundbücherlichen Eigentümer der "Eigentumsgemeinschaft S-straße 26".

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und andere Berufung mit der Behauptung, daß ihnen am Grundstück Nr. 1093/3 ein Fruchtgenuß zustehe, so daß sie dinglich Berechtigte im Sinne des § 18 Abs. 2 BStG 1971 seien, ohne daß sie dem Enteignungsverfahren beigezogen worden seien.Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und andere Berufung mit der Behauptung, daß ihnen am Grundstück Nr. 1093/3 ein Fruchtgenuß zustehe, so daß sie dinglich Berechtigte im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 seien, ohne daß sie dem Enteignungsverfahren beigezogen worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BStG 1971 mit nachstehender Begründung zurück:Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 mit nachstehender Begründung zurück:

Gemäß § 18 Abs. 2 BStG 1971 seien Enteignete und damit Parteien im Enteignungsverfahren diejenigen, denen der Gegenstand der Enteignung gehöre und denen ein dingliches Recht zustehe. In dieser Gesetzesstelle werde daher bestimmt, daß bei Inanspruchnahme des Eigentums an einer Sache der Eigentümer und bei (alleiniger) Inanspruchnahme eines anderen dinglichen Rechtes der dinglich Berechtigte Parteistellung habe. Werde, wie im gegenständlichen Fall, das Eigentum an einer Grundfläche beansprucht, so seien, wie sich des weiteren aus § 20 Abs. 5 BStG 1971 ergebe, die dinglich Berechtigten auf die Entschädigung verwiesen. Der Enteignungsbescheid richte sich daher nur gegen die angeführten Miteigentümer des Grundstückes und sei daher auch nur diesen zugestellt worden. Da den Berufungswerbern, darunter dem Beschwerdeführer, im Enteignungsverfahren keine Parteistellung zukomme, seien sie auch nicht berechtigt, den Enteignungsbescheid mit Berufung zu bekämpfen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 seien Enteignete und damit Parteien im Enteignungsverfahren diejenigen, denen der Gegenstand der Enteignung gehöre und denen ein dingliches Recht zustehe. In dieser Gesetzesstelle werde daher bestimmt, daß bei Inanspruchnahme des Eigentums an einer Sache der Eigentümer und bei (alleiniger) Inanspruchnahme eines anderen dinglichen Rechtes der dinglich Berechtigte Parteistellung habe. Werde, wie im gegenständlichen Fall, das Eigentum an einer Grundfläche beansprucht, so seien, wie sich des weiteren aus Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971 ergebe, die dinglich Berechtigten auf die Entschädigung verwiesen. Der Enteignungsbescheid richte sich daher nur gegen die angeführten Miteigentümer des Grundstückes und sei daher auch nur diesen zugestellt worden. Da den Berufungswerbern, darunter dem Beschwerdeführer, im Enteignungsverfahren keine Parteistellung zukomme, seien sie auch nicht berechtigt, den Enteignungsbescheid mit Berufung zu bekämpfen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; mit Beschluß vom 28. Februar 1983 lehnte dieser die Behandlung ab und trat die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er erachtet sich in seinem Recht auf Parteigehör durch Berücksichtigung und sachliche Erledigung seiner Berufung sowie in seinem Recht auf Parteigehör zur Geltendmachung seiner Rechtsansprüche im Verfahren erster Instanz verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist lediglich, ob im Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971 in der Fassung vor der Novelle 1983 dem Usufructuar der enteigneten Liegenschaft, dem also (nur) eine Personalservitut zusteht, Parteistellung als "Enteigneter" zukommt.

Gemäß § 18 Abs. 2 BStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 63/1983 ist als Enteigneter derjenige anzusehen, "welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht zusteht". § 17 BStG in der genannten Fassung sieht dazu vor, daß für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen das Eigentum an Liegenschaften sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann. § 20 Abs. 5 leg.cit. normiert schließlich, daß für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund der dinglichen Rechte zustehen, die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1954 in der geltenden Fassung sinngemäß Anwendung zu finden haben.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1983, ist als Enteigneter derjenige anzusehen, "welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht zusteht". Paragraph 17, BStG in der genannten Fassung sieht dazu vor, daß für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen das Eigentum an Liegenschaften sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann. Paragraph 20, Absatz 5, leg.cit. normiert schließlich, daß für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund der dinglichen Rechte zustehen, die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1954 in der geltenden Fassung sinngemäß Anwendung zu finden haben.

Aus dem bloßen Wortlaut des § 18 Abs. 2 BStG könnte zwar abgeleitet werden, daß jedermann, dem ein dingliches Recht an der enteigneten Sache zusteht, Enteigneter ist; in diesem Fall wäre aber die wiedergegebene Bestimmung des § 20 Abs. 5 BStG 1971 inhaltslos. Dementsprechend hat die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Teil das "dingliche Recht" des § 18 Abs. 2 im Sinne des § 4 Abs. 2 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954 als ein "an einem Gegenstande der Enteignung zustehendes, mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht" verstanden (vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Slg. 7810/76), zum anderen Teil jedoch überhaupt nur auf solche dingliche Rechte bezogen, deren Einschränkung oder Aufhebung ohne Inanspruchnahme des Eigentums im Wege der Enteignung ausgesprochen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1977, Slg. Nr. 9341/A). Für die erstere Auslegung spricht, daß dies die Rechtslage nach dem Bundesstraßengesetz 1948, BGBl. Nr. 59, darstellt, die sich mit der Verweisung auf das Eisenbahn-Enteignungsgesetz begnügte; auch die Regierungsvorlage des späteren Bundesstraßengesetzes 1971 (242 BlgNr. 12. GP) begnügte sich mit dieser Verweisung; erst der Ausschuß führte den nunmehrigen § 18 Abs. 2 ein, ohne irgendeine Begründung hiefür zu geben. Es ist daher anzunehmen, daß eine Änderung der Rechtslage damit nicht beabsichtigt war. Im übrigen ist auch nach der neuen - im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden - Rechtslage (Neufassung des § 18 Abs. 2 durch die Novelle BGBl. Nr. 63/1983) neben dem Eigentümer der dinglich und obligatorisch Berechtigte nur dann als Enteigneter anzusehen, wenn dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1204 BlgNR 15. GP) zu Art. I Punkt 12 wird hiezu ausgeführt, daß dieser (neuformulierte) Abs. 2 voll dem Inhalt entspricht, den diese Gesetzesstelle in der Rechtsprechung bisher (unter Heranziehung des § 20 Abs. 5 BStG 1971) gefunden hat; die Neuformulierung sei jedoch zur Klarstellung erforderlich gewesen.Aus dem bloßen Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, BStG könnte zwar abgeleitet werden, daß jedermann, dem ein dingliches Recht an der enteigneten Sache zusteht, Enteigneter ist; in diesem Fall wäre aber die wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971 inhaltslos. Dementsprechend hat die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Teil das "dingliche Recht" des Paragraph 18, Absatz 2, im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954 als ein "an einem Gegenstande der Enteignung zustehendes, mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht" verstanden vergleiche z.B. Verfassungsgerichtshof Slg. 7810/76), zum anderen Teil jedoch überhaupt nur auf solche dingliche Rechte bezogen, deren Einschränkung oder Aufhebung ohne Inanspruchnahme des Eigentums im Wege der Enteignung ausgesprochen wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1977, Slg. Nr. 9341/A). Für die erstere Auslegung spricht, daß dies die Rechtslage nach dem Bundesstraßengesetz 1948, BGBl. Nr. 59, darstellt, die sich mit der Verweisung auf das Eisenbahn-Enteignungsgesetz begnügte; auch die Regierungsvorlage des späteren Bundesstraßengesetzes 1971 (242 BlgNr. 12. Gesetzgebungsperiode begnügte sich mit dieser Verweisung; erst der Ausschuß führte den nunmehrigen Paragraph 18, Absatz 2, ein, ohne irgendeine Begründung hiefür zu geben. Es ist daher anzunehmen, daß eine Änderung der Rechtslage damit nicht beabsichtigt war. Im übrigen ist auch nach der neuen - im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden - Rechtslage (Neufassung des Paragraph 18, Absatz 2, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1983,) neben dem Eigentümer der dinglich und obligatorisch Berechtigte nur dann als Enteigneter anzusehen, wenn dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1204 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch eins, Punkt 12 wird hiezu ausgeführt, daß dieser (neuformulierte) Absatz 2, voll dem Inhalt entspricht, den diese Gesetzesstelle in der Rechtsprechung bisher (unter Heranziehung des Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971) gefunden hat; die Neuformulierung sei jedoch zur Klarstellung erforderlich gewesen.

Welchem der beiden Standpunkte man auch folgt, eine Parteistellung eines nur persönlich Dienstbarkeitsberechtigten als Enteigneten im Enteignungsverfahren (anders im Verfahren über die Entschädigung - vgl. etwa EvBl 1982/114 = JBl. 1983, 46) wurde keinesfalls angenommen. Die belangte Behörde hat daher im angefochtenen Bescheid die lediglich auf ein derartiges Recht gestützte Parteistellung des Beschwerdeführers mit Recht verneint.Welchem der beiden Standpunkte man auch folgt, eine Parteistellung eines nur persönlich Dienstbarkeitsberechtigten als Enteigneten im Enteignungsverfahren (anders im Verfahren über die Entschädigung - vergleiche , etwa EvBl 1982/114 = JBl. 1983, 46) wurde keinesfalls angenommen. Die belangte Behörde hat daher im angefochtenen Bescheid die lediglich auf ein derartiges Recht gestützte Parteistellung des Beschwerdeführers mit Recht verneint.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 5. Juli 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983060064.X00

Im RIS seit

13.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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