RS Vwgh 1984/9/20 82/16/0105

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Veröffentlicht am 20.09.1984
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0021 E 21. Jänner 1982 VwSlg 5646 F/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gemäß dem § 21 Abs 1 BAO (Hinweis E 21.5.1981, 1265/78).Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gemäß dem Paragraph 21, Absatz eins, BAO (Hinweis E 21.5.1981, 1265/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982160105.X09

Im RIS seit

20.09.1984

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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