RS Vwgh 2007/8/22 2007/01/0694

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Veröffentlicht am 22.08.2007
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Einbürgerungsfristen kommt einer Hauptwohnsitzmeldung zwar Indizwirkung für das gesetzliche Erfordernis eines ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich zu, die Verleihungsbehörde muss aber davon unabhängig (autonom) beurteilen, ob die Verleihungswerberin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (und damit ihren Hauptwohnsitz) auch in den meldefreien Zeiten in Österreich hatte (vgl. dazu das hg. E vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266 mwH, insbesondere auch jenem auf das eine konstitutive Wirkung der Hauptwohnsitzmeldung ausdrücklich verneinende hg. E vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010694.X01

Im RIS seit

18.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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