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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5;Rechtssatz
Eine Bestätigung über den Verlust des Führerscheines gemäß § 102 Abs 5 KFG ersetzt nur dann den Führerschein, wenn die zugrundeliegende Lenkerberechtigung tatsächlich existiert.Eine Bestätigung über den Verlust des Führerscheines gemäß Paragraph 102, Absatz 5, KFG ersetzt nur dann den Führerschein, wenn die zugrundeliegende Lenkerberechtigung tatsächlich existiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020557.X01Im RIS seit
12.05.2004