Index
81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
WRG 1959; wasserrechtliche Bewilligung betreffend Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg (eines zum bevorzugten Wasserbau erklärten Vorhabens); Parteistellung der Bf. als Grundeigentümer bzw. aufgrund eines verbücherten Abwasserbeseitigungsrechtes im Verwaltungsverfahren - Beschwerdelegitimation gegeben; über die gegen das Rechtsinstitut des bevorzugten Wasserbaues (§100 Abs2) vorgebrachten Argumente bereits in früheren Erk. (zusammengefaßt VfSlg. 9451/1982) abgesprochen; Rechtskraft eines solchen Erk. des VfGH nach allen Seiten - über die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung kann hinsichtlich derselben Bedenken nicht ein zweites Mal entschieden werden; insbesondere keine Bedenken gegen die Einschränkung der Parteienrechte in §§114 Abs1 und 115 Abs2; Bescheidnatur der Bevorzugungserklärung - kein Überschreiten des gesetzgeberischen Spielraumes, Rechtskonkretisierung entweder durch V oder durch Bescheid vorzusehen; keine denkunmögliche Interpretation der Voraussetzungen (vor allem des besonderen Interesses der österr. Volkswirtschaft) für eine Bevorzugungserklärung nach §100 Abs2; Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften ist nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, auch nicht iS einer Vorfrage nach §38 AVG; keine Willkür; bei verfassungskonformer Interpretation des Bescheides kein gesetzloser EigentumseingriffSpruch
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Vorhaben der Österreichischen Donaukraftwerke AG (der beteiligten Partei) betreffend die Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg gemäß §100 Abs2 WRG zum bevorzugten Wasserbau erklärt.römisch eins. 1. a) Mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Vorhaben der Österreichischen Donaukraftwerke AG (der beteiligten Partei) betreffend die Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg gemäß §100 Abs2 WRG zum bevorzugten Wasserbau erklärt.
b) Mit Bescheid vom 5. Dezember 1984 erteilte der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft in Spruchpunkt I gemäß "§§9, 11 - 15,
26 ff., 30 ff., 41 ff., 60 ff., 100 Abs2, 111 Abs1, 114 und 115 WRG
1959 ... §§17 ff. Forstgesetz 1975 ..." der beteiligten Partei nach
durchgeführter wasserrechtlicher Verhandlung "nach Maßgabe des im
Abschnitt A beschriebenen Projektes und unter den im Abschnitt B
enthaltenen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung
zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau ... sowie zur Errichtung und
zum Betrieb der hiefür vorgesehenen Anlagen und Maßnahmen".
Gleichzeitig wurden "die in den Detailprojekten 'Baustellenerschließung' und 'Hebung der Donaubrücke' dargestellten Maßnahmen" genehmigt.
Nach der im nachfolgenden Abschn. A enthaltenen Projektsbeschreibung umfaßt das gegenständliche Bauvorhaben grundsätzlich nachstehende Anlagenteile bzw. Baumaßnahmen: a) zirka 5,5 km langer Durchstich im derzeit linksufrigen Augebiet; b) Hauptbauwerk, bestehend aus Krafthaus, Wehranlage und Schleusenanlage; c) den Stauraum von rund 37 km Länge sowie d) die Unterwassereintiefung.
Der Abschn. B enthält insgesamt 326 Bedingungen und Auflagen, wobei die Nr. 41 folgenden Wortlaut hat:
"Die zwischen Strom-km 1883,5 bis 1891,5 vorgesehene Verlegung des Marchfeld-Schutzdammes ist stromaufwärts bis Strom-km 1893,5 zu führen. Dabei ist der neue Damm zwischen Strom-km 1883,5 und Stopfenreuth nicht im Auwald, sondern im angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Bereich zu situieren. Von Stopfenreuth bis Strom-km 1893 ist der bestehende Witzelsdorfer Rückstaudamm heranzuziehen. In den Bereichen Eckartsau und Orth ist der Damm entsprechend dem ursprünglich eingereichten Projekt an den Rand der Au zu verlegen."
Die Spruchpunkte II bis V des Bescheides betreffen dann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht relevante Absprüche gemäß den §§13 Abs4, 21, 22 und 55 WRG und dem §4 Schiffahrtsanlagengesetz. Gemäß Spruchpunkt VI werden von der bel. Beh. "Vorbringen, die in diesem Bescheid weder berücksichtigt noch ausdrücklich zurück- oder abgewiesen wurden, anläßlich des Verfahrens über die Detailprojekte behandelt werden, soweit sie nicht ins Entschädigungsverfahren gehören". In den Spruchpunkten VII und VIII schließlich werden - ohne nähere Zuordnung zu individuellen Antragstellern - verschiedene Forderungen zurück- bzw. abgewiesen; Spruchpunkt IX betrifft den von der mitbeteiligten Partei an die bel. Beh. zu leistenden Kostenersatz.Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf des Bescheides betreffen dann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht relevante Absprüche gemäß den §§13 Abs4, 21, 22 und 55 WRG und dem §4 Schiffahrtsanlagengesetz. Gemäß Spruchpunkt römisch sechs werden von der bel. Beh. "Vorbringen, die in diesem Bescheid weder berücksichtigt noch ausdrücklich zurück- oder abgewiesen wurden, anläßlich des Verfahrens über die Detailprojekte behandelt werden, soweit sie nicht ins Entschädigungsverfahren gehören". In den Spruchpunkten römisch sieben und römisch acht schließlich werden - ohne nähere Zuordnung zu individuellen Antragstellern - verschiedene Forderungen zurück- bzw. abgewiesen; Spruchpunkt römisch neun betrifft den von der mitbeteiligten Partei an die bel. Beh. zu leistenden Kostenersatz.
c) Am 19. Dezember 1984 erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter dem Betreff "Kraftwerk Hainburg, Sistierung der Auflagen" sowie unter Berufung auf §68 Abs2 AVG iVm. den §§105 und 122 WRG einen Bescheid, in dessen Spruch es unter Punkt 2 (der Punkt 1. ist iZm. den vorliegenden Beschwerden nicht von Bedeutung) heißt:c) Am 19. Dezember 1984 erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter dem Betreff "Kraftwerk Hainburg, Sistierung der Auflagen" sowie unter Berufung auf §68 Abs2 AVG in Verbindung mit den §§105 und 122 WRG einen Bescheid, in dessen Spruch es unter Punkt 2 (der Punkt 1. ist iZm. den vorliegenden Beschwerden nicht von Bedeutung) heißt:
"Im Punkt 41 sind der 2. und 4. Satz durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 'Die Möglichkeit der Verlegung des Dammes zwischen Strom-km 1883,5 und Stopfenreuth in dem an den Auwald angrenzenden Bereich sowie in den Bereichen Eckartsau und Orth an den Rand der Au ist zu prüfen. Hierüber wird auf Grund entsprechender Detailprojekte (Pkt. 104) gesondert entschieden.'"
Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß gemäß Punkt 104 der Bedingungen und Auflagen jedenfalls für die noch nicht bis zur Baureife behandelten Maßnahmen noch Detailprojekte auszuarbeiten und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen seien. Punkt 41 könnte jedoch auch mißverständlich ausgelegt werden; zur Klarstellung, daß über die Dammführung in diesem Bereich noch eingehend zu sprechen sein werde, sei eine entsprechende "Ergänzung" erforderlich.
2. Mit den beim VfGH zu B5/85 (Bf. J M, H M und M W) sowie zu B16, 17/85 (Bf. FS, H S und Dipl. Ing. W H) protokollierten Beschwerden wird geltend gemacht, die Bf. seien in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie wegen Anwendung einer Reihe näher bezeichneter verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden. Es wird die Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 1984 beantragt.
3. Die bel. Beh. und die beteiligte Österreichische Donaukraftwerke AG haben in Äußerungen die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II. Der VfGH hat über die - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen (§§187, 404 ZPO, 35 Abs1 VerfGG 1953) - Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen (§§187, 404 ZPO, 35 Abs1 VerfGG 1953) - Beschwerden erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB das ebenfalls einen Wasserrechts-Fall betreffende Erk. VfSlg. 8746/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur) hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder - von der anderen Seite her gesehen - liegt die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu sein, bei jenen Personen vor, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist.
Die Bf. J und H M sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ..., M W ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ..., und die Bf. F und H S sind Eigentümer der Grundstücke Nr. ..., ... und ..., alle KG Stopfenreuth. Diese Grundstücke befinden sich etwa 2 km nördlich des linken Donauufers außerhalb des Augebietes und grenzen an das Augebiet an.
Alle angeführten Grundstücke liegen infolge der in Punkt 41 des Spruches des Bescheides vom 5. Dezember 1984 vorgesehenen Verlegung des Marchfeld-Schutzdammes unbestrittenermaßen innerhalb des von der wasserechtlichen Bewilligung umfaßten Projektsbereiches. Diese Bf. - an die der Bewilligungsbescheid auch zugestellt worden ist - sind durch die geplante Verlegung des Marchfeld-Schutzdammes als Grundeigentümer iS der §§102 Abs1 litb, 12 Abs2 WRG in ihren Rechten berührt. Es ist daher entbehrlich zu erörtern, ob die bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung auch andere Rechte dieser Bf. gemäß §12 Abs2 WRG verletzen könnte.
Daran vermag der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in der Folge erlassene Bescheid vom 19. Dezember 1984 (s. oben unter Punkt I.1.c) nichts zu ändern: Dieser Bescheid ist den Bf. nicht zugestellt worden; ihnen gegenüber gilt daher - ohne daß hier auf den Inhalt des Bescheides vom 19. Dezember 1984 eingegangen zu werden braucht - der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984.Daran vermag der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in der Folge erlassene Bescheid vom 19. Dezember 1984 (s. oben unter Punkt römisch eins.1.c) nichts zu ändern: Dieser Bescheid ist den Bf. nicht zugestellt worden; ihnen gegenüber gilt daher - ohne daß hier auf den Inhalt des Bescheides vom 19. Dezember 1984 eingegangen zu werden braucht - der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984.
b) Der Bf. Dipl.-Ing. W H ist Eigentümer der Liegenschaft Bad Deutsch-Altenburg, N-Gasse ..., welche etwa 900 m vom rechten Donauufer entfernt liegt.
Dieser Bf. wurde dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aufgrund eines im Projektsbereich liegenden, im Wasserbuch aufscheinenden Abwasserbeseitigungsrechtes beigezogen und hat den angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 auch zugestellt erhalten. Wenn die bel. Beh. und die beteiligte Partei nunmehr im verfassungsgerichtlichen Verfahren darauf verweisen, das Nutzungsrecht sei möglicherweise erloschen (was die Beh. aber nicht weiter geprüft hat) und die Behörde habe den Einwendungen dieses Bf. im Bescheid - in näher bezeichneten Punkten - ohnehin Rechnung getragen, ändert das nichts an der Parteistellung des Bf. im Verwaltungsverfahren. Mit dem Argument, den Einwendungen sei ohnehin Rechnung getragen worden, läßt sich die Verneinung der Parteistellung niemals begründen.
c) Da die - auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH erforderliche - Legitimation sämtlicher Bf. somit gegeben ist und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Beschwerden zulässig.
2. Die Bf. halten das Rechtsinstitut des bevorzugten Wasserbaues schlechthin für verfassungswidrig, erachten aber im vorliegenden Fall nur die Bestimmungen der §§100 Abs2, 114, 115 und 122 Abs3 WRG als präjudiziell.
Gegen §100 Abs2 WRG wird vorgebracht, wenn man den Inhalt des Begriffes "im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft" in der genannten Gesetzesbestimmung an - in der Beschwerde des Näheren dargelegten - theoretischen Erwägungen zur verfassungskonformen Ermittlung des Sinngehaltes unbestimmter Rechtsbegriffe im Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts prüfe, komme man zu dem Ergebnis, daß der hier verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff nicht ausreichend determiniert sei. Auszugehen sei davon, daß nicht jedes Interesse der österreichischen Volkswirtschaft Kriterium für die Bevorzugserklärung sein könne, sondern nur ein solches, welchem durch einen Wasserbau nach den Bestimmungen des WRG gedient werden könne (Hinweis auf VfSlg. 6477/1971