TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/10 B231/79

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Veröffentlicht am 10.06.1985
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Landwirtschaftliches Siedlungswesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
FlVfGG 1951 §10
Tir FlVLG 1978 §6
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Flurverfassungs-GrundsatzG §10 Abs1 dritter Satz; Tir. FlurverfassungslandesG 1978 §6; keine Bedenken gegen die Ermächtigung des Verordnungsgebers zu Eigentumsbeschränkungen; keine Bedenken gegen das Bewilligungserfordernis für die Errichtung von Bauwerken iS des §6 TFLG 1978 - keine Angelegenheit der Baupolizei; keine Bedenken gegen die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens durch V - kein Überschreiten des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der VfGH verweist zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung in seinem Erk. B238/77, V23/77 vom 25. November 1983 (s. auch das Erk. des VwGH Z 84/07/0072 vom 9. Oktober 1984), das aufgrund einer Beschwerde des in der vorliegenden Rechtssache bf. Landwirtes als des Erstbf. gefällt wurde. Im besonderen weist der Gerichtshof auf die dort angeführte V des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. Jänner 1976 über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Pankrazberg-Riedern und die wesentlichsten ihr zugrundeliegenden Gesetzesvorschriften hin. Die bezogene EinleitungsV besagt unter der Überschrift "Eigentumsbeschränkungen" folgendes:römisch eins. 1. Der VfGH verweist zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung in seinem Erk. B238/77, V23/77 vom 25. November 1983 (s. auch das Erk. des VwGH Ziffer 84 /, 07 /, 0072, vom 9. Oktober 1984), das aufgrund einer Beschwerde des in der vorliegenden Rechtssache bf. Landwirtes als des Erstbf. gefällt wurde. Im besonderen weist der Gerichtshof auf die dort angeführte römisch fünf des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. Jänner 1976 über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Pankrazberg-Riedern und die wesentlichsten ihr zugrundeliegenden Gesetzesvorschriften hin. Die bezogene EinleitungsV besagt unter der Überschrift "Eigentumsbeschränkungen" folgendes:

"a) In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Änderungen im Zuge des Fruchtwechsels.

b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.

Eine Bewilligung wird versagt werden, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung (Genehmigung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§68 Abs4 litd AVG 1950).

Sind entgegen diesen Beschränkungen auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so wird darauf im Verfahren nicht Bedacht genommen; hindern sie die Zusammenlegung, so wird die Wiederherstellung des früheren Zustandes verfügt werden."

Den wiedergegebenen Anordnungen liegt der in Ausführung des dritten Satzes im §10 Abs1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 idF der Flurverfassungsnov. 1967, BGBl. 78, ergangene §6 des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978), LGBl. 54, zugrunde.Den wiedergegebenen Anordnungen liegt der in Ausführung des dritten Satzes im §10 Abs1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 in der Fassung der Flurverfassungsnov. 1967, Bundesgesetzblatt 78, ergangene §6 des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978), Landesgesetzblatt 54, zugrunde.

Diese Bestimmungen lauten folgendermaßen:

§10 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz:

"(1) Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet festzulegen. Auch können zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden."

§6 TFLG 1978:

"(1) In der Verordnung nach §3 können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:

a) In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind;

b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung (Genehmigung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§68 Abs4 litd des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. 172).(2) Eine Bewilligung nach Abs1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung (Genehmigung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§68 Abs4 litd des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt 172).

(3) Sind entgegen den Beschränkungen nach Abs1 auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen."

2. Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung des zitierten hg. Erk. festgehalten wurde, ist der Bf. Eigentümer mehrerer in das Zusammenlegungsgebiet einbezogener Grundstücke, darunter des durch Unterteilung des Grundstücks ... neugebildeten Grundstücks .../2 der KG Fügenberg. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. März 1979 versagte ihm der Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung mit näherer Begründung die Bewilligung iS des §6 TFLG, auf dem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten.

3. Gegen diesen Bescheid des Landesagrarsenates richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes könnte gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (zB VfSlg. 9696/1983) nach der Lage des Beschwerdefalles nur stattgefunden haben, wenn der belangte Landesagrarsenat seine Zuständigkeit zur getroffenen Sachentscheidung zu Unrecht in Anspruch genommen hätte. Der Bf. behauptet dies ausschließlich unter dem Aspekt, daß der Sachentscheidung zugrunde liegende gesetzliche Vorschriften - er führt im einzelnen den dritten Satz im §10 Abs1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes sowie §6 (anscheinend gemeint: Abs1 und 2) TFLG 1978 an - verfassungswidrig und demnach die V des Amtes der Tir. Landesregierung vom 29. Jänner 1976 in ihrem Eigentumsbeschränkungen verfügenden Teil gesetzwidrig seien, und regt die amtswegige Einleitung von Prüfungsverfahren an. Hiezu besteht aber, wie die folgenden Ausführungen zeigen, kein Anlaß.1. Eine Verletzung des geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes könnte gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (zB VfSlg. 9696/1983) nach der Lage des Beschwerdefalles nur stattgefunden haben, wenn der belangte Landesagrarsenat seine Zuständigkeit zur getroffenen Sachentscheidung zu Unrecht in Anspruch genommen hätte. Der Bf. behauptet dies ausschließlich unter dem Aspekt, daß der Sachentscheidung zugrunde liegende gesetzliche Vorschriften - er führt im einzelnen den dritten Satz im §10 Abs1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes sowie §6 (anscheinend gemeint: Abs1 und 2) TFLG 1978 an - verfassungswidrig und demnach die römisch fünf des Amtes der Tir. Landesregierung vom 29. Jänner 1976 in ihrem Eigentumsbeschränkungen verfügenden Teil gesetzwidrig seien, und regt die amtswegige Einleitung von Prüfungsverfahren an. Hiezu besteht aber, wie die folgenden Ausführungen zeigen, kein Anlaß.

a) Der Bf. hält die Regelung, welche die Errichtung von Bauwerken einer Bewilligung unterwirft, aus kompetenzrechtlichen Gründen für verfassungswidrig; seiner Meinung nach liegt eine Angelegenheit der Baupolizei vor.

Hiebei verkennt er jedoch, daß Gegenstand der Regelung ausschließlich die Verhinderung solcher Bauvorhaben ist, die den Erfolg der eingeleiteten bodenreformatorischen Maßnahmen beeinträchtigen können.

b) Weiters erachtet es der Bf. als verfassungswidrig, den Verordnungsgeber zu Eigentumsbeschränkungen zu ermächtigen; der auch für Eigentumsbeschränkungen geltende Art5 StGG verstehe (wie der Bf. unter Berufung auf Welan - Groiss, Eigentum und agrarrechtliche Eigentumsbeschränkungen, S 40, meint) unter "Gesetz" das Gesetz im formellen Sinn.

Auch darin kann ihm der VfGH nicht beipflichten. Unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz (Art18 Abs2 B-VG) besteht auch vom Zweck der Regelung aus keine Veranlassung, die vom Wortlaut her nicht gerechtfertigte einschränkende Auslegung vorzunehmen.

c) Der Bf. bezweifelt schließlich überhaupt, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens durch

V vorsehen dürfe. Er erblickt hierin sowohl eine sachlich nicht begründbare und daher dem Gleichheitsgebot widersprechende unterschiedliche Regelung gegenüber der Verfahrenseinleitung bei der Teilung und Regulierung als auch einen Mißbrauch des Rechtssatztypus V, weil als Normadressaten ausschließlich die grundbuchsmäßig individuell feststellbaren Liegenschaftseigentümer in Betracht kämen.römisch fünf vorsehen dürfe. Er erblickt hierin sowohl eine sachlich nicht begründbare und daher dem Gleichheitsgebot widersprechende unterschiedliche Regelung gegenüber der Verfahrenseinleitung bei der Teilung und Regulierung als auch einen Mißbrauch des Rechtssatztypus römisch fünf, weil als Normadressaten ausschließlich die grundbuchsmäßig individuell feststellbaren Liegenschaftseigentümer in Betracht kämen.

Der VfGH findet jedoch keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Zunächst ist festzuhalten, daß die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke einerseits und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken andererseits nach Inhalt und Zielsetzung derart unterschiedliche Rechtseinrichtungen sind, daß der vom Bf. gezogene Vergleich vom Ansatz her nicht statthaft ist. Weiters muß der Gerichtshof betonen, daß es dem Gesetzgeber innerhalb eines bestimmten Spielraums freisteht, die weitere Rechtskonkretisierung entweder durch V oder durch Bescheid vorzusehen. Dieser Spielraum ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn die Individualisierung der Normadressaten nicht unmittelbar, sondern nur auf dem Umweg über das Grundbuch unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Durchbrechungen des Intabulationsprinzips möglich ist, wobei in diesem Zusammenhang etwa auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtsnatur von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen hingewiesen sei (zB schon VfSlg. 2584/1953).Der VfGH findet jedoch keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Zunächst ist festzuhalten, daß die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke einerseits und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken andererseits nach Inhalt und Zielsetzung derart unterschiedliche Rechtseinrichtungen sind, daß der vom Bf. gezogene Vergleich vom Ansatz her nicht statthaft ist. Weiters muß der Gerichtshof betonen, daß es dem Gesetzgeber innerhalb eines bestimmten Spielraums freisteht, die weitere Rechtskonkretisierung entweder durch römisch fünf oder durch Bescheid vorzusehen. Dieser Spielraum ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn die Individualisierung der Normadressaten nicht unmittelbar, sondern nur auf dem Umweg über das Grundbuch unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Durchbrechungen des Intabulationsprinzips möglich ist, wobei in diesem Zusammenhang etwa auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtsnatur von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen hingewiesen sei (zB schon VfSlg. 2584/1953).

2. Das Beschwerdeverfahren erbrachte auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bf. aus anderen als den von ihm vorgebrachten Gründen in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre oder daß eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vorliege.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, Zusammenlegungsverfahren, Gestaltungsspielraum rechtspolitischer (des Gesetzgebers), Kompetenz Bund - Länder Baurecht, Kompetenz Bund - Länder Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B231.1979

Dokumentnummer

JFT_10149390_79B00231_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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