RS Vwgh 1984/10/22 83/10/0297

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Veröffentlicht am 22.10.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §38;
LMG 1975 §17 Abs1;
LMG 1975 §17 Abs2;
LMG 1975 §17 Abs4;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0180 E 19. Dezember 1983 VwSlg 11267 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Die Nichtuntersagung einer als diätetisches Lebensmittel angemeldeten Ware durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz innerhalb der im § 17 Abs 4 LMG 1975 vorgesehenen Drei-Monate-Frist ist nicht einer mit den Wirkungen der Rechtskraft ausgestatteten Entscheidung über die rechtliche Qualität dieser Ware als diätetisches Lebensmittel gleichzusetzen oder ihr auch nur gleichzuhalten. In einem solchen Fall der Nichtuntersagung ist die in einem Strafverfahren nach dem LMG 1975 tätig werdende Behörde im Sinne des § 38 AVG befugt und verpflichtet, die Frage der Einstufung des Produktes als diätetisches Lebensmittel im Sinne des § 17 LMG 1975 zu beurteilen (Hinweis E 6.7.1987, 83/10/0285 betreffend Verzehrprodukt).Die Nichtuntersagung einer als diätetisches Lebensmittel angemeldeten Ware durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz innerhalb der im Paragraph 17, Absatz 4, LMG 1975 vorgesehenen Drei-Monate-Frist ist nicht einer mit den Wirkungen der Rechtskraft ausgestatteten Entscheidung über die rechtliche Qualität dieser Ware als diätetisches Lebensmittel gleichzusetzen oder ihr auch nur gleichzuhalten. In einem solchen Fall der Nichtuntersagung ist die in einem Strafverfahren nach dem LMG 1975 tätig werdende Behörde im Sinne des Paragraph 38, AVG befugt und verpflichtet, die Frage der Einstufung des Produktes als diätetisches Lebensmittel im Sinne des Paragraph 17, LMG 1975 zu beurteilen (Hinweis E 6.7.1987, 83/10/0285 betreffend Verzehrprodukt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983100297.X01

Im RIS seit

21.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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