TE Vwgh Erkenntnis 1987/7/6 83/10/0285

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Veröffentlicht am 06.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Rgesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, Otto Bauer-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. September 1983, Zl. IV-449.003/5-6/81, betreffend die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß § 9 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes für das Produkt "XY", zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Rgesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, Otto Bauer-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. September 1983, Zl. IV-449.003/5-6/81, betreffend die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Lebensmittelgesetzes für das Produkt "XY", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. September 1983 gab der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1983 auf Zulassung bestimmter im Spruch näher bezeichneter gesundheitsbezogener Angaben gemäß § 9 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86 (LMG 1975), für das Produkt "XY" nicht Folge, "da es sich hiebei um ein Arzneimittel handelt". In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 3 LMG 1975 im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit der bei der belangten Behörde am 31. Mai 1983 eingelangten Eingabe vom 25. Mai 1983 einen Antrag gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 auf Zulassung der im Spruch angeführten gesundheitsbezogenen Angaben für das erwähnte Produkt gestellt. Dem Antrag sei eine Arbeit von Ulf S. und Göran H. von der I. und II. Medizinischen Abteilung des Shalgren-Krankenhauses der Universität von Göteborg, Schweden, über die Auswirkungen eines modifizierten Guar-Gummi-Präparates auf den Glukose- und Lipidspiegel bei Diabetikern und gesunden Freiwilligen beigeschlossen gewesen.Mit Bescheid vom 22. September 1983 gab der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1983 auf Zulassung bestimmter im Spruch näher bezeichneter gesundheitsbezogener Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 86 (LMG 1975), für das Produkt "XY" nicht Folge, "da es sich hiebei um ein Arzneimittel handelt". In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 LMG 1975 im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit der bei der belangten Behörde am 31. Mai 1983 eingelangten Eingabe vom 25. Mai 1983 einen Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 auf Zulassung der im Spruch angeführten gesundheitsbezogenen Angaben für das erwähnte Produkt gestellt. Dem Antrag sei eine Arbeit von Ulf S. und Göran H. von der römisch eins. und römisch zwei. Medizinischen Abteilung des Shalgren-Krankenhauses der Universität von Göteborg, Schweden, über die Auswirkungen eines modifizierten Guar-Gummi-Präparates auf den Glukose- und Lipidspiegel bei Diabetikern und gesunden Freiwilligen beigeschlossen gewesen.

Wie im Jahre 1981 im Laufe eines Anmeldeverfahrens nach § 18 LMG 1975 festgestellt worden sei, handle es sich - so führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides weiter aus - bei XY aufgrund des hohen arzneilichen Wirkungsgrades eindeutig um ein Arzneimittel. Infolge eines Kanzleiversehens habe (damals) die im § 18 LMG 1975 festgelegte dreimonatige Fallfrist zur Untersagung des Inverkehrbringens von XY als Verzehrprodukt nicht gewahrt werden können. Der Beschwerdeführerin sei aus einer entsprechenden Mitteilung der belangten Behörde vom 17. November 1981, Zl. IV-449.003/10-6/81, bekannt, daß XY ein Arzneimittel und kein Verzehrprodukt sei. Die nach dem derzeitigen medizinischen Wissensstand bestehenden arzneilichen Wirkungen von XY, nämlich das Auslösen eines Stoffwechseleffektes bei insulin- und sulfonylharnstoffbehandelten Diabetikern im Sinne der Senkung des Blutzuckers sowie des Serumcholesterins und der Triglyceride würden auch in der vorgelegten Arbeit von Ulf S. und Göran H. bestätigt.Wie im Jahre 1981 im Laufe eines Anmeldeverfahrens nach Paragraph 18, LMG 1975 festgestellt worden sei, handle es sich - so führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides weiter aus - bei XY aufgrund des hohen arzneilichen Wirkungsgrades eindeutig um ein Arzneimittel. Infolge eines Kanzleiversehens habe (damals) die im Paragraph 18, LMG 1975 festgelegte dreimonatige Fallfrist zur Untersagung des Inverkehrbringens von XY als Verzehrprodukt nicht gewahrt werden können. Der Beschwerdeführerin sei aus einer entsprechenden Mitteilung der belangten Behörde vom 17. November 1981, Zl. IV-449.003/10-6/81, bekannt, daß XY ein Arzneimittel und kein Verzehrprodukt sei. Die nach dem derzeitigen medizinischen Wissensstand bestehenden arzneilichen Wirkungen von XY, nämlich das Auslösen eines Stoffwechseleffektes bei insulin- und sulfonylharnstoffbehandelten Diabetikern im Sinne der Senkung des Blutzuckers sowie des Serumcholesterins und der Triglyceride würden auch in der vorgelegten Arbeit von Ulf S. und Göran H. bestätigt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. August 1983, Zl. IV-449.003/3-6/83, sei der Beschwerdeführerin dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr empfohlen worden, den Antrag nach § 9 Abs. 3 LMG 1975 zurückzuziehen, da es mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei, nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes gesundheitsbezogene Angaben für Arzneimittel (=keine Warengruppe des LMG 1975) zuzulassen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin mit Schreiben vom 25. August 1983 mitgeteilt, daß sie den in Rede stehenden Antrag vom 25. Mai 1983 nicht zurückziehen werde; sie ersuchte um Ausstellung eines Bescheides, ohne in fachlicher oder rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. August 1983, Zl. IV-449.003/3-6/83, sei der Beschwerdeführerin dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr empfohlen worden, den Antrag nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 zurückzuziehen, da es mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei, nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes gesundheitsbezogene Angaben für Arzneimittel (=keine Warengruppe des LMG 1975) zuzulassen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin mit Schreiben vom 25. August 1983 mitgeteilt, daß sie den in Rede stehenden Antrag vom 25. Mai 1983 nicht zurückziehen werde; sie ersuchte um Ausstellung eines Bescheides, ohne in fachlicher oder rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiter aus: Obwohl die Untersagung des als Verzehrprodukt angemeldeten Produktes "XY" innerhalb der im Lebensmittelgesetz gesetzten Frist nicht erfolgt sei - der bereits konzipierte Bescheid sei aus einem Kanzleiversehen nicht rechtzeitig erlassen worden -, werde durch diesen Fristablauf das Arzneimittel XY keinesfalls zu einem Verzehrprodukt. In aller eingesehenen Literatur, die auch zur Anmeldung gemäß § 18 LMG 1975 von der Beschwerdeführerin vorgelegt worden sei, werde eine eindeutige Wirkung einer definierten Menge Guarfasermehl, gemeinsam eingenommen mit den Mahlzeiten, auf den Kohlenhydratstoffwechsel beschrieben. Bei an Diabetes mellitus erkrankten Patienten könne durch Einnahme von Guarfasermehl eine deutliche Verminderung des Harnzuckers nach Einnahme von Mahlzeiten, sowie des Seruminsulins festgestellt werden. Prof. L., Oberarzt der Med. Poliklinik der Universität Gießen, habe auf der 16. Jahrestagung der Dt. Diabetesgesellschaft (Veröffentlichung in der "Medical Tribune", Nr. 46 vom 13. November 1981) über die Behandlung mit Guar berichtet. Er habe für seine Studie Guar in Form von Minitabletten zu 5 g verabreicht. Der Bericht lasse eindeutig erkennen, daß es sich bei der Anwendung von Guar um eine Behandlung von Kranken handle. Da sich der § 9 Abs. 1 und 3 LMG 1975 aber nur auf Lebensmittel und Verzehrprodukte bzw. modifiziert auf kosmetische Mittel (§ 26 Abs. 2 LMG 1975) und Gebrauchsgegenstände (§ 28 Abs. 1 LMG 1975) beziehe, sei es rechtlich unzulässig, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gesundheitsbezogene Angaben für ein Arzneimittel - im vorliegenden Fall für das Produkt "XY" - zuzulassen.Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiter aus: Obwohl die Untersagung des als Verzehrprodukt angemeldeten Produktes "XY" innerhalb der im Lebensmittelgesetz gesetzten Frist nicht erfolgt sei - der bereits konzipierte Bescheid sei aus einem Kanzleiversehen nicht rechtzeitig erlassen worden -, werde durch diesen Fristablauf das Arzneimittel XY keinesfalls zu einem Verzehrprodukt. In aller eingesehenen Literatur, die auch zur Anmeldung gemäß Paragraph 18, LMG 1975 von der Beschwerdeführerin vorgelegt worden sei, werde eine eindeutige Wirkung einer definierten Menge Guarfasermehl, gemeinsam eingenommen mit den Mahlzeiten, auf den Kohlenhydratstoffwechsel beschrieben. Bei an Diabetes mellitus erkrankten Patienten könne durch Einnahme von Guarfasermehl eine deutliche Verminderung des Harnzuckers nach Einnahme von Mahlzeiten, sowie des Seruminsulins festgestellt werden. Prof. L., Oberarzt der Med. Poliklinik der Universität Gießen, habe auf der 16. Jahrestagung der Dt. Diabetesgesellschaft (Veröffentlichung in der "Medical Tribune", Nr. 46 vom 13. November 1981) über die Behandlung mit Guar berichtet. Er habe für seine Studie Guar in Form von Minitabletten zu 5 g verabreicht. Der Bericht lasse eindeutig erkennen, daß es sich bei der Anwendung von Guar um eine Behandlung von Kranken handle. Da sich der Paragraph 9, Absatz eins und 3 LMG 1975 aber nur auf Lebensmittel und Verzehrprodukte bzw. modifiziert auf kosmetische Mittel (Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975) und Gebrauchsgegenstände (Paragraph 28, Absatz eins, LMG 1975) beziehe, sei es rechtlich unzulässig, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gesundheitsbezogene Angaben für ein Arzneimittel - im vorliegenden Fall für das Produkt "XY" - zuzulassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem sich aus § 9 Abs. 3 LMG 1975 ergebenden Recht auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben bei einem nach § 18 angemeldeten und nicht untersagten Verzehrprodukt verletzt. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den Verwaltungsakt vor.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem sich aus Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 ergebenden Recht auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben bei einem nach Paragraph 18, angemeldeten und nicht untersagten Verzehrprodukt verletzt. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den Verwaltungsakt vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß die vorliegende Ware - weil ihr Inverkehrbringen nicht untersagt worden sei und weil die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in einer gutachtlichen Stellungnahme ausgeführt habe, daß es sich bei Guarmehl um einen Inhaltsstoff von Nahrungsmitteln (einen Ballaststoff), also einen Zusatzstoff handle, keineswegs aber ein Arzneimittel darstelle. (In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, daß die Ansicht der genannten Anstalt insoweit unrichtig sei, als es sich nicht um einen Zusatzstoff, sondern um ein Verzehrprodukt handle.)

Die Beschwerdeführerin meint auch, es sei aus dem Bescheid ersichtlich, daß die belangte Behörde die beantragten Angaben für richtig halte; sie erkläre auch nicht, daß und warum deren Zulassung mit dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung nicht vereinbar sein sollte, sondern stütze sich in der Begründung ihres Bescheides ausschließlich auf das vermeintliche Vorliegen eines Arzneimittels.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Ware als Verzehrprodukt von der belangten Behörde nicht untersagt wurde. Sollte die Beschwerdeführerin daraus den Schluß ziehen, (argumentum: "formalrechtlich") die Nichtuntersagung stelle im Ergebnis einen bescheidmäßigen, in Rechtskraft erwachsenen Abspruch über die Qualifikation des in Rede stehenden Produktes als Verzehrprodukt dar, so ist dies rechtlich verfehlt. Weder dem § 18 Abs. 2 noch einer anderen Bestimmung des Lebensmittelgesetzes ist zu entnehmen, daß die Nichtuntersagung des Inverkehrbringens einer als Verzehrprodukt angemeldeten Ware (sei es durch Untätigbleiben des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz innerhalb der Drei-Monate-Frist, sei es auf Grund der Aufhebung des Untersagungsbescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) einer mit den Wirkungen der Rechtskraft ausgestatteten Entscheidung über die rechtliche Qualität dieser Ware als Verzehrprodukt gleichzusetzen oder ihr auch nur gleichzuhalten ist. Mangels einer derartigen gesetzlichen Anordnung ist vielmehr davon auszugehen, daß ungeachtet der Nichtuntersagung die im § 18 LMG 1975 (ausgenommen die Anmeldungsverpflichtung gemäß Abs. 1) zum Schutz der Verbraucher festgelegten Verpflichtungen fortbestehen. Dies hat zur Folge, daß im Beschwerdefall die belangte Behörde befugt und verpflichtet war, die Frage der Einstufung von "XY" als Verzehrprodukt im Sinne des § 18 LMG 1975 zu beurteilen. Demnach hat die belangte Behörde dadurch, daß sie die von der Beschwerdeführerin behauptete rechtliche Qualität des Produktes "XY" als eines Verzehrproduktes einer selbständigen Prüfung unterzogen hat, nicht rechtswidrig gehandelt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1983, Zl. 82/10/0180). Vom Beschwerdepunkt umfaßte Rechte der Beschwerdeführerin wurden somit insoweit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt.Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Ware als Verzehrprodukt von der belangten Behörde nicht untersagt wurde. Sollte die Beschwerdeführerin daraus den Schluß ziehen, (argumentum: "formalrechtlich") die Nichtuntersagung stelle im Ergebnis einen bescheidmäßigen, in Rechtskraft erwachsenen Abspruch über die Qualifikation des in Rede stehenden Produktes als Verzehrprodukt dar, so ist dies rechtlich verfehlt. Weder dem Paragraph 18, Absatz 2, noch einer anderen Bestimmung des Lebensmittelgesetzes ist zu entnehmen, daß die Nichtuntersagung des Inverkehrbringens einer als Verzehrprodukt angemeldeten Ware (sei es durch Untätigbleiben des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz innerhalb der Drei-Monate-Frist, sei es auf Grund der Aufhebung des Untersagungsbescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) einer mit den Wirkungen der Rechtskraft ausgestatteten Entscheidung über die rechtliche Qualität dieser Ware als Verzehrprodukt gleichzusetzen oder ihr auch nur gleichzuhalten ist. Mangels einer derartigen gesetzlichen Anordnung ist vielmehr davon auszugehen, daß ungeachtet der Nichtuntersagung die im Paragraph 18, LMG 1975 (ausgenommen die Anmeldungsverpflichtung gemäß Absatz eins,) zum Schutz der Verbraucher festgelegten Verpflichtungen fortbestehen. Dies hat zur Folge, daß im Beschwerdefall die belangte Behörde befugt und verpflichtet war, die Frage der Einstufung von "XY" als Verzehrprodukt im Sinne des Paragraph 18, LMG 1975 zu beurteilen. Demnach hat die belangte Behörde dadurch, daß sie die von der Beschwerdeführerin behauptete rechtliche Qualität des Produktes "XY" als eines Verzehrproduktes einer selbständigen Prüfung unterzogen hat, nicht rechtswidrig gehandelt vergleiche , u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1983, Zl. 82/10/0180). Vom Beschwerdepunkt umfaßte Rechte der Beschwerdeführerin wurden somit insoweit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Ansicht nicht zu folgen, daß die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, aus welchen Erwägungen sie zu der Überzeugung gekommen sei, daß es sich bei "XY" nicht um ein Verzehrprodukt, sondern um ein Arzneimittel handle. Die belangte Behörde hat nämlich in der Begründung schlüssig und ausreichend dargelegt, auf Grund welcher Angaben und Feststellungen sie zur Überzeugung kommen mußte, daß es sich beim genannten Produkt um ein Arzneimittel handelt. Die Beschwerdeführerin ist dem in der Beschwerde allein mit der Vorlage des Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung entgegengetreten. Damit vermag sie aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheiden nicht darzutun, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu dient, im Verwaltungsverfahren Versäumtes nachzuholen. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber schon in seinem Erkenntnis vom 12. Mai 1980, Zlen. 3109, 3110/79, dargelegt hat, schließen der Begriff eines Verzehrproduktes und der eines Arzneimittels einander aus. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1983 auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 für das Produkt "XY" nicht Folge gegeben und dies damit begründet hat, daß es sich hiebei um ein Arzneimittel handle, und daher für dieses Produkt daher die Bestimmungen des LMG 1975 nicht anwendbar seien.Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Ansicht nicht zu folgen, daß die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, aus welchen Erwägungen sie zu der Überzeugung gekommen sei, daß es sich bei "XY" nicht um ein Verzehrprodukt, sondern um ein Arzneimittel handle. Die belangte Behörde hat nämlich in der Begründung schlüssig und ausreichend dargelegt, auf Grund welcher Angaben und Feststellungen sie zur Überzeugung kommen mußte, daß es sich beim genannten Produkt um ein Arzneimittel handelt. Die Beschwerdeführerin ist dem in der Beschwerde allein mit der Vorlage des Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung entgegengetreten. Damit vermag sie aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheiden nicht darzutun, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu dient, im Verwaltungsverfahren Versäumtes nachzuholen. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber schon in seinem Erkenntnis vom 12. Mai 1980, Zlen. 3109, 3110/79, dargelegt hat, schließen der Begriff eines Verzehrproduktes und der eines Arzneimittels einander aus. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1983 auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 für das Produkt "XY" nicht Folge gegeben und dies damit begründet hat, daß es sich hiebei um ein Arzneimittel handle, und daher für dieses Produkt daher die Bestimmungen des LMG 1975 nicht anwendbar seien.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, ist sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen, wobei im Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 6. Juli 1987

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983100285.X00

Im RIS seit

16.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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