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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 105 Abs 5 ArbVG setzt voraus, dass dem Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitnehmers diejenigen Umstände, die im Einzelfall als Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG (gewerkschaftliche Betätigung, Bewerbung um ein Betriebsratsmandat etc) in Betracht kommen, überhaupt bekannt gewesen sind.Die Anwendbarkeit des Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG setzt voraus, dass dem Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitnehmers diejenigen Umstände, die im Einzelfall als Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG (gewerkschaftliche Betätigung, Bewerbung um ein Betriebsratsmandat etc) in Betracht kommen, überhaupt bekannt gewesen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982010270.X01Im RIS seit
08.04.2004