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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §121 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde
1) des KS, 2) der Firma X & Co KG und 3) der Firma Y & Co KG, alle in Wien, sämtliche vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Februar 1984, Zl. 14.871/05-I4/84, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Wien, Wien I, Rathaus), zu Recht erkannt:1) des KS, 2) der Firma römisch zehn & Co KG und 3) der Firma Y & Co KG, alle in Wien, sämtliche vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Februar 1984, Zl. 14.871/05-I4/84, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Wien, Wien römisch eins, Rathaus), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Februar 1980 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 38, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2, 111, 114 und 115 WRG 1959 sowie § 21 Schiffahrtsanlagengesetz 1973 in der Fassung BGBl. Nr. 534/78 die wasser- und schiffahrtsrechtliche Bewilligung zur Ausführung der im Projekt "Brigittenauer Brücke" dargestellten Maßnahmen nach Maßgabe der in Abschnitt "A" dargestellten Projektsbeschreibung und unter den in Abschnitt "B" enthaltenen Bedingungen und Auflagen erteilt. Dieselbe Behörde änderte Punkt 29 der Bedingungen ihres Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 1980 mit Bescheid vom 17. Juli 1980 ab. In der Folge beantragte die mitbeteiligte Partei die Durchführung eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens. In dem von der belangten Behörde hierüber durchgeführten Ermittlungsverfahren richteten die Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 29. Dezember 1983 37 Fragen an die belangte Behörde und beantragten schließlich die Vertagung der für 25. Jänner 1984 festgesetzten Überprüfungsverhandlung. In dieser Verhandlung brachten die Beschwerdeführer ergänzend vor, daß eine Entschädigung von S 19,5 Mio deshalb gefordert werde, weil rechtswidrig und entgegen den in der Niederschrift vom 28. Februar 1979 vereinbarten Bedingungen eine zusätzliche Fläche von rund 6720 m2 von Betriebsgrundstücken im Zuge des Brückenbaues beansprucht worden seien. Tatsächlich wären auf Grund der niederschriftlichen Vereinbarung vom 28. Februar 1979 nur zirka 700 m2 in Anspruch zu nehmen gewesen. Hiedurch sei die wirtschaftliche Existenz der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin vernichtet und ein über den Schadensbetrag hinausgehender Schaden verursacht worden. Die Vereinbarung einer Entschädigung in der Höhe von S 19,5 Mio wäre grundsätzlich möglich, doch hätten sich sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die Stadt Wien bisher nicht bereit gefunden, eine Entschädigung zu leisten, so daß auch Punkt 34 der Auflagen nicht erfüllt scheine. Einer Kollaudierung der Brücke stehe auch der Umstand entgegen, daß die hergestellte Brücke in ihrer Lage von der in der Verordnung BGBl. Nr. 394/1979 festgelegten Lage abweiche. Gegenüber der in der Verordnung festgelegten Lage befinde sich die Brücke 12 m stromabwärts in Richtung des seinerzeitigen Betriebsgeländes der Drittbeschwerdeführerin. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1984 wurde in Punkt I des Spruches gemäß §§ 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 und 121 WRG 1959 festgestellt, daß die Ausführung der Brigittenauer Brücke grundsätzlich mit den Bescheiden vom 28. Februar 1980 und vom 17. Juli 1980 übereinstimmt. In Punkt II des Spruches wurde festgestellt, daß die Bedingungen und Auflagen dieser Bescheide mit den im Spruchabschnitt IV genannten Ausnahmen erfüllt wurden bzw. gegenstandslos sind, da sie nur für die Bauzeit gegolten haben. Im Punkt III des Spruches des bekämpften Bescheides wurde der Vertagungsantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 121 WRG 1959 ebenso zurückgewiesen wie alle nicht im Zusammenhang mit Punkt 34 des Bescheides vom 28. Februar 1980 stehenden Einwendungen der Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß die privatrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid nicht berührt werden. In Punkt IV des Spruches des bekämpften Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei die Erfüllung von bestimmten Auflagen vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und den Feststellungen, daß die technische Ausführung der Drücke mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, weiters ausgeführt, es sei noch der Nachweis der Erfüllung der Auflage Punkt 34 des Bewilligungsbescheides offen. Dieser besage, daß bei Berührung von Gewerbebetrieben rechtzeitig das Einvernehmen mit diesen Unternehmungen herzustellen und insbesondere die erforderliche Zu- und Abfahrt zu diesen zu gewährleisten sei. Ohne auf die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer - so wird in der Begründung des Bescheides weiters ausgeführt - eingehen zu wollen - diese sei für die Bestandnehmer und Eigentümer von Superädifikaten nach der Judikatur zumindest fraglich -, müsse festgestellt werden, daß der mitbeteiligten Partei der Nachweis, daß das Einvernehmen mit diesen Gewerbebetrieben rechtzeitig hergestellt worden sei, bisher nicht gelungen sei. In der Überprüfungsverhandlung selbst sei unbestritten geblieben, daß für die Brückenbauarbeiten eine größere Fläche in Anspruch genommen worden sei als die mit dem Erstbeschwerdeführer vertragsmäßig vereinbarte. Es sei nicht mit der erforderlichen Klarheit herausgekommen, ob diese zusätzlichen Flächen von der mitbeteiligten Partei oder von der Stadt Wien als Wasserberechtigte des Vorhabens "verbesserter Donauhochwasserschutz für Wien" in Anspruch genommen worden seien. Ebenso sei nicht geklärt, ob die erforderliche Zu- und Abfahrt zu diesen Gewerbebetrieben immer gewährleistet gewesen sei. Es habe sohin der mitbeteiligten Partei die Auflage erteilt werden müssen, diese Fragen ehestens abzuklären und das Ergebnis der Wasserrechtsbehörde bekanntzugeben. Die von der Wiener Handelskammer angeregte gütliche Einigung wäre sicherlich auch von der Wasserrechtsbehörde zu begrüßen, sofern noch Rechte aus dem Pachtverhältnis zwischen der Stadt Wien und den Bestandnehmern offen seien. Dies sei jedoch nicht von der Wasserrechtsbehörde, sondern im Zivilrechtsweg zu behandeln. Eine Regelung nach § 113 WRG 1959 käme jedoch nur außerhalb dieses Verfahrens in Frage, da eine solche ins Bewilligungsverfahren, nicht ins Kollaudierungsverfahren gehöre und sie überdies nur hinsichtlich Parteien gelte und die Parteistellung der Beschwerdeführer zumindest fraglich sei. Die Überprüfung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung sei mit den Plänen, die dem Bewilligungsverfahren zugrunde gelegen seien, durchzuführen, nicht aber mit der Verordnung BGBl. Nr. 394/ 1979. Zu der vom Erstbeschwerdeführer vor der Überprüfungsverhandlung abgegebenen schriftlichen Stellungnahme sei zu bemerken, daß die darin enthaltenen Ausführungen durchwegs nicht ins Überprüfungsverfahren gehörten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung sei zu bemerken, daß die Zweifel an der Zuständigkeit der Behörde im Gegenstand verspätet seien. Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 habe die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Behörde das Überprüfungsverfahren durchzuführen. Warum die belangte Behörde die Zuständigkeit für die Bewilligung des Vorhabens in Anspruch genommen habe, sei im diesbezüglichen Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 1980 ausreichend begründet worden. Im übrigen beziehe sich § 101 Abs. 2 WRG 1959 nicht nur auf Wasserbenutzungsrechte, sondern auch auf "Anlagen". Konsensträger hinsichtlich der Brigittenauer Brücke sei die mitbeteiligte Partei, da diese den Antrag auf Bewilligung gestellt habe. Diese sei sohin auch zur Antragstellung im Überprüfungsverfahren berechtigt. Es sei unrichtig, daß die Bewilligung dem Bundesministerium für Bauten und Technik erteilt worden sei. Unberührt von diesen Ausführungen bleibe jedoch das Recht der vertretenen Gewerbebetriebe, welches sich auf Punkt 34 des Bewilligungsbescheides und nunmehr auf Punkt 5 des Überprüfungsbescheides stütze.Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Februar 1980 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 38, 100, Absatz 2, 101, Absatz 2, 111, 114 und 115 WRG 1959 sowie Paragraph 21, Schiffahrtsanlagengesetz 1973 in der Fassung BGBl. Nr. 534/78 die wasser- und schiffahrtsrechtliche Bewilligung zur Ausführung der im Projekt "Brigittenauer Brücke" dargestellten Maßnahmen nach Maßgabe der in Abschnitt "A" dargestellten Projektsbeschreibung und unter den in Abschnitt "B" enthaltenen Bedingungen und Auflagen erteilt. Dieselbe Behörde änderte Punkt 29 der Bedingungen ihres Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 1980 mit Bescheid vom 17. Juli 1980 ab. In der Folge beantragte die mitbeteiligte Partei die Durchführung eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens. In dem von der belangten Behörde hierüber durchgeführten Ermittlungsverfahren richteten die Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 29. Dezember 1983 37 Fragen an die belangte Behörde und beantragten schließlich die Vertagung der für 25. Jänner 1984 festgesetzten Überprüfungsverhandlung. In dieser Verhandlung brachten die Beschwerdeführer ergänzend vor, daß eine Entschädigung von S 19,5 Mio deshalb gefordert werde, weil rechtswidrig und entgegen den in der Niederschrift vom 28. Februar 1979 vereinbarten Bedingungen eine zusätzliche Fläche von rund 6720 m2 von Betriebsgrundstücken im Zuge des Brückenbaues beansprucht worden seien. Tatsächlich wären auf Grund der niederschriftlichen Vereinbarung vom 28. Februar 1979 nur zirka 700 m2 in Anspruch zu nehmen gewesen. Hiedurch sei die wirtschaftliche Existenz der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin vernichtet und ein über den Schadensbetrag hinausgehender Schaden verursacht worden. Die Vereinbarung einer Entschädigung in der Höhe von S 19,5 Mio wäre grundsätzlich möglich, doch hätten sich sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die Stadt Wien bisher nicht bereit gefunden, eine Entschädigung zu leisten, so daß auch Punkt 34 der Auflagen nicht erfüllt scheine. Einer Kollaudierung der Brücke stehe auch der Umstand entgegen, daß die hergestellte Brücke in ihrer Lage von der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1979, festgelegten Lage abweiche. Gegenüber der in der Verordnung festgelegten Lage befinde sich die Brücke 12 m stromabwärts in Richtung des seinerzeitigen Betriebsgeländes der Drittbeschwerdeführerin. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1984 wurde in Punkt römisch eins des Spruches gemäß Paragraphen 100, Absatz 2, 101, Absatz 2 und 121 WRG 1959 festgestellt, daß die Ausführung der Brigittenauer Brücke grundsätzlich mit den Bescheiden vom 28. Februar 1980 und vom 17. Juli 1980 übereinstimmt. In Punkt römisch zwei des Spruches wurde festgestellt, daß die Bedingungen und Auflagen dieser Bescheide mit den im Spruchabschnitt römisch vier genannten Ausnahmen erfüllt wurden bzw. gegenstandslos sind, da sie nur für die Bauzeit gegolten haben. Im Punkt römisch drei des Spruches des bekämpften Bescheides wurde der Vertagungsantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 121, WRG 1959 ebenso zurückgewiesen wie alle nicht im Zusammenhang mit Punkt 34 des Bescheides vom 28. Februar 1980 stehenden Einwendungen der Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß die privatrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid nicht berührt werden. In Punkt römisch vier des Spruches des bekämpften Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei die Erfüllung von bestimmten Auflagen vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und den Feststellungen, daß die technische Ausführung der Drücke mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, weiters ausgeführt, es sei noch der Nachweis der Erfüllung der Auflage Punkt 34 des Bewilligungsbescheides offen. Dieser besage, daß bei Berührung von Gewerbebetrieben rechtzeitig das Einvernehmen mit diesen Unternehmungen herzustellen und insbesondere die erforderliche Zu- und Abfahrt zu diesen zu gewährleisten sei. Ohne auf die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer - so wird in der Begründung des Bescheides weiters ausgeführt - eingehen zu wollen - diese sei für die Bestandnehmer und Eigentümer von Superädifikaten nach der Judikatur zumindest fraglich -, müsse festgestellt werden, daß der mitbeteiligten Partei der Nachweis, daß das Einvernehmen mit diesen Gewerbebetrieben rechtzeitig hergestellt worden sei, bisher nicht gelungen sei. In der Überprüfungsverhandlung selbst sei unbestritten geblieben, daß für die Brückenbauarbeiten eine größere Fläche in Anspruch genommen worden sei als die mit dem Erstbeschwerdeführer vertragsmäßig vereinbarte. Es sei nicht mit der erforderlichen Klarheit herausgekommen, ob diese zusätzlichen Flächen von der mitbeteiligten Partei oder von der Stadt Wien als Wasserberechtigte des Vorhabens "verbesserter Donauhochwasserschutz für Wien" in Anspruch genommen worden seien. Ebenso sei nicht geklärt, ob die erforderliche Zu- und Abfahrt zu diesen Gewerbebetrieben immer gewährleistet gewesen sei. Es habe sohin der mitbeteiligten Partei die Auflage erteilt werden müssen, diese Fragen ehestens abzuklären und das Ergebnis der Wasserrechtsbehörde bekanntzugeben. Die von der Wiener Handelskammer angeregte gütliche Einigung wäre sicherlich auch von der Wasserrechtsbehörde zu begrüßen, sofern noch Rechte aus dem Pachtverhältnis zwischen der Stadt Wien und den Bestandnehmern offen seien. Dies sei jedoch nicht von der Wasserrechtsbehörde, sondern im Zivilrechtsweg zu behandeln. Eine Regelung nach Paragraph 113, WRG 1959 käme jedoch nur außerhalb dieses Verfahrens in Frage, da eine solche ins Bewilligungsverfahren, nicht ins Kollaudierungsverfahren gehöre und sie überdies nur hinsichtlich Parteien gelte und die Parteistellung der Beschwerdeführer zumindest fraglich sei. Die Überprüfung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung sei mit den Plänen, die dem Bewilligungsverfahren zugrunde gelegen seien, durchzuführen, nicht aber mit der Verordnung BGBl. Nr. 394/ 1979. Zu der vom Erstbeschwerdeführer vor der Überprüfungsverhandlung abgegebenen schriftlichen Stellungnahme sei zu bemerken, daß die darin enthaltenen Ausführungen durchwegs nicht ins Überprüfungsverfahren gehörten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung sei zu bemerken, daß die Zweifel an der Zuständigkeit der Behörde im Gegenstand verspätet seien. Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 habe die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Behörde das Überprüfungsverfahren durchzuführen. Warum die belangte Behörde die Zuständigkeit für die Bewilligung des Vorhabens in Anspruch genommen habe, sei im diesbezüglichen Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 1980 ausreichend begründet worden. Im übrigen beziehe sich Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 nicht nur auf Wasserbenutzungsrechte, sondern auch auf "Anlagen". Konsensträger hinsichtlich der Brigittenauer Brücke sei die mitbeteiligte Partei, da diese den Antrag auf Bewilligung gestellt habe. Diese sei sohin auch zur Antragstellung im Überprüfungsverfahren berechtigt. Es sei unrichtig, daß die Bewilligung dem Bundesministerium für Bauten und Technik erteilt worden sei. Unberührt von diesen Ausführungen bleibe jedoch das Recht der vertretenen Gewerbebetriebe, welches sich auf Punkt 34 des Bewilligungsbescheides und nunmehr auf Punkt 5 des Überprüfungsbescheides stütze.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser hat mit Beschluß vom 18. Juni 1984, B 246/84, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer dadurch verletzt, daß die Brücke gegenüber der in der Verordnung festgelegten Mittelachse rund 88 m stromabwärts gebaut worden sei, was zu einer entsprechend erhöhten Inanspruchnahme der in Bestand genommenen Flächen geführt habe; dadurch erscheine die auf Grund von § 4 Abs. 5 Bundesstraßengesetz erlassene Verordnung BGBl. Nr. 394/1979 und das Eigentumsrecht im Sinne von Artikel 5 StGG verletzt. Da die belangte Behörde in erster und letzter Instanz entschieden habe, obwohl für das vorliegende Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und erst in zweiter Instanz die belangte Behörde zuständig gewesen wäre, sei durch eine unzuständige Behörde entschieden worden und es seien die beschwerdeführenden Parteien in dem an sich zweiinstanzlichen Verfahren um eine Instanz gebracht worden; insoweit erscheine § 98 Abs. 1 WRG 1959 und Art. 83 B-VG verletzt. Es sei § 1 "BAO" für Wien verletzt worden, weil sich der Bau der gegenständlichen Brücke nicht auf einen auf der Basis dieser Gesetzesstelle erlassenen Flächenwidmungsplan stütze. Schließlich erscheine § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz verletzt, weil es zu einem Mangel im Normsetzungsverfahren hinsichtlich der Verordnung BGBl. Nr. 394/1979 deshalb gekommen sei, weil die im Gesetz vorgesehene Auflagefrist von sechs Wochen nicht eingehalten worden sei.Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer dadurch verletzt, daß die Brücke gegenüber der in der Verordnung festgelegten Mittelachse rund 88 m stromabwärts gebaut worden sei, was zu einer entsprechend erhöhten Inanspruchnahme der in Bestand genommenen Flächen geführt habe; dadurch erscheine die auf Grund von Paragraph 4, Absatz 5, Bundesstraßengesetz erlassene Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1979, und das Eigentumsrecht im Sinne von Artikel 5 StGG verletzt. Da die belangte Behörde in erster und letzter Instanz entschieden habe, obwohl für das vorliegende Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und erst in zweiter Instanz die belangte Behörde zuständig gewesen wäre, sei durch eine unzuständige Behörde entschieden worden und es seien die beschwerdeführenden Parteien in dem an sich zweiinstanzlichen Verfahren um eine Instanz gebracht worden; insoweit erscheine Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 und Artikel 83, B-VG verletzt. Es sei Paragraph eins, "BAO" für Wien verletzt worden, weil sich der Bau der gegenständlichen Brücke nicht auf einen auf der Basis dieser Gesetzesstelle erlassenen Flächenwidmungsplan stütze. Schließlich erscheine Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßengesetz verletzt, weil es zu einem Mangel im Normsetzungsverfahren hinsichtlich der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1979, deshalb gekommen sei, weil die im Gesetz vorgesehene Auflagefrist von sechs Wochen nicht eingehalten worden sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 121 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach der erfolgten Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.Gemäß Paragraph 121, WRG 1959 hat sich unmittelbar nach der erfolgten Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Demnach ist Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides grundsätzlich nur die Festsetzung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Im Überprüfungsverfahren kann das Projekt selbst nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden
(vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 28. September 1956, 817/53, Slg. N.F. Nr. 4152, und vom 20. Dezember 1976, 954/74, Slg. N.F. Nr. 9208/A).vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 28. September 1956, 817/53, Slg. N.F. Nr. 4152, und vom 20. Dezember 1976, 954/74, Slg. N.F. Nr. 9208/A).
Auf dem Boden dieser Rechtslage haben die Beschwerdeführer keine im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren rechtlich relevanten Einwendungen vorgebracht. Wenn die Beschwerdeführer behaupten, daß die Brücke gegenüber der in der Verordnung BGBl. Nr. 394/79 festgelegten Mittelachse rund 88 m stromabwärts gebaut worden sei, und daß § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz deshalb verletzt sei, weil im Normsetzungsverfahren jener Verordnung die im Gesetz vorgesehene Auflagefrist von sechs Wochen nicht eingehalten worden sei, so ist dies für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde schon deshalb unerheblich, weil diese Verordnung nicht materiellrechtliche Grundlage der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung war. Auch aus dem Vorbringen, daß der Bau der Brücke sich nicht auf einen auf der Basis des § 1 der Bauordnung für Wien erlassenen Flächenwidmungsplan stützte, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aus der Sicht des Wasserrechtsgesetzen nicht abzuleiten.Auf dem Boden dieser Rechtslage haben die Beschwerdeführer keine im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren rechtlich relevanten Einwendungen vorgebracht. Wenn die Beschwerdeführer behaupten, daß die Brücke gegenüber der in der Verordnung BGBl. Nr. 394/79 festgelegten Mittelachse rund 88 m stromabwärts gebaut worden sei, und daß Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßengesetz deshalb verletzt sei, weil im Normsetzungsverfahren jener Verordnung die im Gesetz vorgesehene Auflagefrist von sechs Wochen nicht eingehalten worden sei, so ist dies für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde schon deshalb unerheblich, weil diese Verordnung nicht materiellrechtliche Grundlage der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung war. Auch aus dem Vorbringen, daß der Bau der Brücke sich nicht auf einen auf der Basis des Paragraph eins, der Bauordnung für Wien erlassenen Flächenwidmungsplan stützte, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aus der Sicht des Wasserrechtsgesetzen nicht abzuleiten.
Was den Einwand der Beschwerdeführer anlangt, die belangte Behörde sei zur Erlassung des bekämpften Bescheides unzuständig gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, daß gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Durchführung des Überprüfungsverfahren der Wasserrechtsbehörde obliegt, welche die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat. Diese Bewilligung wurde aber rechtskräftig von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. Februar 1980 erteilt. Eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde haftet demnach dem bekämpften Bescheid nicht an.Was den Einwand der Beschwerdeführer anlangt, die belangte Behörde sei zur Erlassung des bekämpften Bescheides unzuständig gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, daß gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Durchführung des Überprüfungsverfahren der Wasserrechtsbehörde obliegt, welche die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat. Diese Bewilligung wurde aber rechtskräftig von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. Februar 1980 erteilt. Eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde haftet demnach dem bekämpften Bescheid nicht an.
Soweit in der Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art. 5 StGG und Art. 83 B-VG) geltend gemacht wird, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf einzugehen, weil für diese behauptete Rechtsverletzung nachSoweit in der Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Artikel 5, StGG und Artikel 83, B-VG) geltend gemacht wird, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf einzugehen, weil für diese behauptete Rechtsverletzung nach
Artikel 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof und demnach gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist.Artikel 144 Absatz eins, B-VG der Verfassungsgerichtshof und demnach gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 idF der Novelle BGBl. Nr. 204/1982 abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1982, abgesehen werden.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 20. November 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070267.X00Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013