RS Vwgh 1984/11/22 84/16/0046

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Veröffentlicht am 22.11.1984
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1 idF 1981/486;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0244 E 16. Dezember 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Demjenigen, der als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges wegen der Verwendung total abgefahrener Reifen bestraft wurde (§ 102 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV) fehlt die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Taxi-Gewerbes.Demjenigen, der als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges wegen der Verwendung total abgefahrener Reifen bestraft wurde (Paragraph 102, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV) fehlt die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Taxi-Gewerbes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160046.X04

Im RIS seit

04.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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