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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1 idF 1981/486;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0244 E 16. Dezember 1983 RS 1Stammrechtssatz
Demjenigen, der als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges wegen der Verwendung total abgefahrener Reifen bestraft wurde (§ 102 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV) fehlt die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Taxi-Gewerbes.Demjenigen, der als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges wegen der Verwendung total abgefahrener Reifen bestraft wurde (Paragraph 102, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV) fehlt die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Taxi-Gewerbes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160046.X04Im RIS seit
04.04.2005