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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1814/71 E 25. April 1972 RS 1Stammrechtssatz
Die in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt. Das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch Antragstellung nach § 276 Abs 1 BAO die Wirkung der Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen.Die in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt. Das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch Antragstellung nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO die Wirkung der Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150133.X06Im RIS seit
29.11.1984Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011