RS Vwgh 2007/9/7 2007/02/0191

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §29 Abs3;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Zur Umschreibung der Tat gemäß § 29 Abs. 3 FSG 1997 im Spruch reicht es aus, das Datum des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides sowie das Ende des strafbaren Verhaltens - als Dauerdelikt - (Hinweis E 10. Juli 1998, 97/02/0528) anzuführen. Einer näheren Präzisierung dieses Bescheides im Spruch (etwa nach Zahl oder Datum) oder der Nennung der Klassen, welche entzogen worden sind, bedarf es nicht. Auch die Wortfolge "Sie wurden verpflichtet" ist überflüssig, weil sich die Verpflichtung zur Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheines unmittelbar aus § 29 Abs. 3 FSG 1997 ergibt und die diesbezügliche Wortfolge im Entziehungsbescheid daher auch nur im Sinne einer Belehrung über diese Verpflichtung anzusehen ist, aber nicht die Ablieferungspflicht begründen kann. Durch diesen Bescheid wird keine Leistungsfrist in Gang gesetzt, sondern lediglich auf die gesetzlich normierte Ablieferungspflicht hingewiesen. Daher kommt es auf die Bedeutung des Wortes "unverzüglich" in § 29 Abs. 3 FSG 1997 an.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020191.X01

Im RIS seit

09.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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