Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des reg. Vereins österreichische Fischereigesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in Wien I, Seilergasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Dezember 1983, Zl. III/1-22.272/2-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer Wasserkraftanlaqe (mitbeteiligte Parteien: M und IP in S, vertreten durch Dr. Franz Riel, Rechtsanwalt in Krems a.d. Donau, Gartenaugasse 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des reg. Vereins österreichische Fischereigesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Seilergasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Dezember 1983, Zl. III/1-22.272/2-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer Wasserkraftanlaqe (mitbeteiligte Parteien: M und IP in S, vertreten durch Dr. Franz Riel, Rechtsanwalt in Krems a.d. Donau, Gartenaugasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien (in der Folge kurz: MB) ersuchten mit Antrag vom 31. März 1982 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung ihrer bereits bestehenden Wasserkraftanlage an der Großen Krems gemäß einem gleichzeitig vorgelegten Projekt auf eine Maximalleistung von ca. 82 kW.
In der über diesen Antrag am 25. November 1982 von der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau abgehaltenen mündlichen Verhandlung wendete die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte ein, es sei unzutreffend, daß die fischereilichen Belange durch das Vorhaben der MB nicht berührt würden. Um die Beeinträchtigung der Fischerei beurteilen zu können, werde die Einholung eines limnologischen Gutachtens beantragt, in welchem unter Anwendung wissenschaftlicher Kriterien insbesondere auch schlüssig und nachvollziehbar eine angenommene Restwassermenge ermittelt sowie sonstige Maßnahmen zur Erhaltung einer intakten Lebewelt in der Gewässerstrecke zwischen Entnahme- und Rückgabestelle vorgeschlagen werden sollten. Über Aufforderung des Vorsitzenden, bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorzuschlagen, erklärte die Beschwerdeführerin, daß ein solcher Vorschlag ad hoc nicht gemacht werden könne, sondern erst nach Vorliegen des geforderten Gutachtens. In dieser Verhandlung wurde nach Vornahme eines Augenscheins das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt, der ausführte, es werde auch dafür Sorge zu tragen sein, daß in das bestehende Gewässerbiotop möglichst geringfügig eingegriffen werde. Diesem Zweck sollten insbesondere die von diesem Sachverständigen unter anderen vorgeschlagenen Auflagen 6 und 7 dienen, die folgenden Wortlaut haben:
"6. Zur Dotierung der Entnahmestrecke ist ständig eine Wassermenge von mindestens 60 l/sec über die Wehranlage abzuleiten.
7. Um den Eingriff in das Biotop der Entnahmestrecke möglichst gering zu halten bzw. zur Freihaltung des bestehenden Abflußprofiles sind in Abständen von 100 m Querschwellen mit einer Mindesthöhe von 40 cm herzustellen. Diese Querschwellen können aus bodenständigem Material errichtet werden und sind auf Dauer zu erhalten."
In der Folge holte die Bezirkshauptmannschaft noch Stellungnahmen des Amtstierarztes und des Amtsarztes zum Verhandlungsergebnis ein; beide erklärten sich mit diesem Ergebnis einverstanden, ohne weitere Auflagen anzuregen.
In einer Stellungnahme dazu verlangte die Beschwerdeführerin neuerlich eine eingehendere sachverständige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens der MB auf die Interessen der Fischerei.
Mit Bescheid vom 2. März 1983 erteilte die Bezirkshauptmannschaft sodann gemäß den §§ 9, 11 - 13, 105 und 111 WRG 1959 den MB die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen. Der Forderung der Beschwerdeführerin, ein limnologisches Gutachten einzuholen, wurde gemäß § 15 WRG 1959 nicht Folge gegeben. In der Begründung verwies die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, soweit dies für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles von Bedeutung ist, insbesondere darauf, daß die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch den Verhandlungsleiter keine konkreten Vorschläge für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei gemacht habe. Finanzielle Forderungen seien nicht gestellt worden. Allenfalls wäre es Sache des Fischereiberechtigten selbst gewesen, einen Limnologen zu konsultieren und auf Grund von dessen Aussagen entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Im übrigen hätten die Amtssachverständigen die Einreichunterlagen der MB als durchaus ausreichend beurteilt und auf deren Basis schlüssige und fundierte Gutachten abgegeben. So sei u.a. eine Mindestwassermenge zum Schutz des Biotops vorgeschrieben worden, so daß eine Trockenlegung des Gerinnes auch bei Ausschöpfung der bestehenden Wasserrechte verhindert werde. Die im Altgerinne verbleibende Restwassermenge sei jederzeit nachprüfbar, wobei allenfalls bei einer Unterschreitung von den MB nicht die gesamte vorgesehene Wasserentnahme ausgeschöpft werden könne.Mit Bescheid vom 2. März 1983 erteilte die Bezirkshauptmannschaft sodann gemäß den Paragraphen 9, 11, - 13, 105 und 111 WRG 1959 den MB die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen. Der Forderung der Beschwerdeführerin, ein limnologisches Gutachten einzuholen, wurde gemäß Paragraph 15, WRG 1959 nicht Folge gegeben. In der Begründung verwies die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, soweit dies für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles von Bedeutung ist, insbesondere darauf, daß die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch den Verhandlungsleiter keine konkreten Vorschläge für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei gemacht habe. Finanzielle Forderungen seien nicht gestellt worden. Allenfalls wäre es Sache des Fischereiberechtigten selbst gewesen, einen Limnologen zu konsultieren und auf Grund von dessen Aussagen entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Im übrigen hätten die Amtssachverständigen die Einreichunterlagen der MB als durchaus ausreichend beurteilt und auf deren Basis schlüssige und fundierte Gutachten abgegeben. So sei u.a. eine Mindestwassermenge zum Schutz des Biotops vorgeschrieben worden, so daß eine Trockenlegung des Gerinnes auch bei Ausschöpfung der bestehenden Wasserrechte verhindert werde. Die im Altgerinne verbleibende Restwassermenge sei jederzeit nachprüfbar, wobei allenfalls bei einer Unterschreitung von den MB nicht die gesamte vorgesehene Wasserentnahme ausgeschöpft werden könne.
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides bejahte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes vorerst die Zuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft mit Rücksicht darauf, daß die zu erwartende Leistung der Wasserkraftanlage der MB unterhalb von 200 PS liege (§ 99 Abs. 1 lit. b WRG 1959). Hinsichtlich der Frage, ob die Projektsunterlagen ausreichend seien, trete die belangte Behörde dem Standpunkt der Wasserrechtsbehörde erster Instanz bei, die sich dabei auf die Beurteilung der beigezogenen Amtssachverständigen habe stützen können. Nach ständiger Judikatur stehe dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG 1959 nur das Recht zu, die in dieser Gesetzesstelle normierten Einwendungen zu erheben, bzw. entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen. Diese Maßnahmen habe die Behörde dann dem Bewilligungsbescheid in der Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, daß durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten Wassernutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis erwachse. Die Möglichkeit der Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung sei nur dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelange, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im vorliegenden Verfahren derartige Vorschläge nicht unterbreitet. Die Vorlage eines limnologischen Gutachtens bzw. die Beiziehung eines Fischereisachverständigen könne die Fischerei nicht fordern. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Vorschläge seitens der Fischerei habe sich für die Behörde auch nicht die Notwendigkeit ergeben, eine angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu bestimmen.Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1983 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides bejahte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes vorerst die Zuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft mit Rücksicht darauf, daß die zu erwartende Leistung der Wasserkraftanlage der MB unterhalb von 200 PS liege (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, WRG 1959). Hinsichtlich der Frage, ob die Projektsunterlagen ausreichend seien, trete die belangte Behörde dem Standpunkt der Wasserrechtsbehörde erster Instanz bei, die sich dabei auf die Beurteilung der beigezogenen Amtssachverständigen habe stützen können. Nach ständiger Judikatur stehe dem Fischereiberechtigten gemäß Paragraph 15, WRG 1959 nur das Recht zu, die in dieser Gesetzesstelle normierten Einwendungen zu erheben, bzw. entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen. Diese Maßnahmen habe die Behörde dann dem Bewilligungsbescheid in der Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, daß durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten Wassernutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis erwachse. Die Möglichkeit der Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung sei nur dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelange, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im vorliegenden Verfahren derartige Vorschläge nicht unterbreitet. Die Vorlage eines limnologischen Gutachtens bzw. die Beiziehung eines Fischereisachverständigen könne die Fischerei nicht fordern. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Vorschläge seitens der Fischerei habe sich für die Behörde auch nicht die Notwendigkeit ergeben, eine angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu bestimmen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Juni 1984, Zl. B 158/84, abgelehnt; gleichzeitig wurde die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die MB haben eine Gegenschrift eingebracht; sie beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr durch die Haltung der belangten Behörde eine umfassende Begutachtung des eingereichten Projektes verwehrt und das Parteiengehör verletzt worden. Dem ist entgegenzuhalten, daß im Verwaltungsverfahren ein ausführliches Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft eingeholt wurde, gegen dessen Schlüssigkeit die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und dem sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin läßt außer acht, daß der angefochtene Bescheid die gemäß diesem Gutachten in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommenen Auflagen, darunter jene zum Schutz des Biotops (Nr. 6 und 7) vollinhaltlich bestätigt hat. Infolge der damit vorgeschriebenen Dotierung der Entnahmestrecke mit mindestens 60 l/sec und der Herstellung der vorgeschriebenen Querschwellen ist nach dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens die von der Beschwerdeführerin befürchtete "vollständige Trockenlegung von Teilen des Gerinnes" nicht zu erwarten. Erstmals in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - und damit in Verletzung des gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes - macht die Beschwerdeführerin geltend, diese Restwassermenge würde im Bereich der Fischteiche der MB schon durch die zu diesen führende Ausleitung aufgebraucht werden. Diesem Vorbringen sind die MB in ihrer Gegenschrift mit gegenteiligen Behauptungen entgegengetreten. Es war darauf jedoch nicht weiter einzugehen, weil es sich dabei sowohl nach § 42 AVG 1950 als auch nach dem oben Gesagten um ein im Verwaltungsverfahren versäumtes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachholbares Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin handelt. Im übrigen steht der Beschwerdeführerin als der Fischereiberechtigten die Geltendmachung von Wasserrechten (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) und damit eines Widerstreites im Sinne des § 16 WRG 1959 nicht zu, wozu im Beschwerdefall kommt, daß die von der Beschwerdeführerin erwähnten, angeblich dem Projekt der MB entgegenstehenden Wasserrechte (Kunstschneeanlage und Fischteiche) solche der MB selbst sind.Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr durch die Haltung der belangten Behörde eine umfassende Begutachtung des eingereichten Projektes verwehrt und das Parteiengehör verletzt worden. Dem ist entgegenzuhalten, daß im Verwaltungsverfahren ein ausführliches Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft eingeholt wurde, gegen dessen Schlüssigkeit die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und dem sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin läßt außer acht, daß der angefochtene Bescheid die gemäß diesem Gutachten in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommenen Auflagen, darunter jene zum Schutz des Biotops (Nr. 6 und 7) vollinhaltlich bestätigt hat. Infolge der damit vorgeschriebenen Dotierung der Entnahmestrecke mit mindestens 60 l/sec und der Herstellung der vorgeschriebenen Querschwellen ist nach dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens die von der Beschwerdeführerin befürchtete "vollständige Trockenlegung von Teilen des Gerinnes" nicht zu erwarten. Erstmals in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - und damit in Verletzung des gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes - macht die Beschwerdeführerin geltend, diese Restwassermenge würde im Bereich der Fischteiche der MB schon durch die zu diesen führende Ausleitung aufgebraucht werden. Diesem Vorbringen sind die MB in ihrer Gegenschrift mit gegenteiligen Behauptungen entgegengetreten. Es war darauf jedoch nicht weiter einzugehen, weil es sich dabei sowohl nach Paragraph 42, AVG 1950 als auch nach dem oben Gesagten um ein im Verwaltungsverfahren versäumtes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachholbares Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin handelt. Im übrigen steht der Beschwerdeführerin als der Fischereiberechtigten die Geltendmachung von Wasserrechten (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) und damit eines Widerstreites im Sinne des Paragraph 16, WRG 1959 nicht zu, wozu im Beschwerdefall kommt, daß die von der Beschwerdeführerin erwähnten, angeblich dem Projekt der MB entgegenstehenden Wasserrechte (Kunstschneeanlage und Fischteiche) solche der MB selbst sind.
Soweit die Beschwerdeführerin die Vorschreibung einer "Dotationseinrichtung" im angefochtenen Bescheid vermißt, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zwingend vorgeschrieben wurde den MB die Dotationsmenge, deren Ableitung über das Wehr eine Verpflichtung der MB darstelle und technisch ohne Zweifel kein Problem ist. Es kann gegen den angefochtenen Bescheid auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, daß zu erwarten sei, die MB würden sich an ihnen erteilte Auflagen ohnehin nicht halten; sollte dies je der Fall sein, wird es nicht zuletzt das Recht der Beschwerdeführerin sein, dagegen behördliche Abhilfe in Anspruch zu nehmen.
Die belangte Behörde hat sich auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten gutächtliche Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, des Amtstierarztes und des Amtsarztes gestützt. Auf Grund ihres Rechtes, den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (§ 37 AVG 1950), stand es der Behörde frei, zu entscheiden, ob sie die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für erforderlich hielt oder nicht; im Beschwerdefall kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die Behörde dadurch, daß sie mit Rücksicht auf die zueinander in keinem Widerspruch stehenden eingeholten Gutachten einen weiteren Sachverständigen nicht beizog, das Verfahren in gesetzwidriger Weise mangelhaft gestaltet hätte. Der Beschwerdeführerin stand es zum Zwecke der von ihr angestrebten Widerlegung der Gutachten der Amtssachverständigen frei, sich das Gutachten eines privaten (limnologischen) Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen, welche sich dann auch mit diesem Gutachten hätte auseinandersetzen müssen (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1975, Zl. 391/74, Slg. Nr. 8807/A). Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aber nicht Gebrauch gemacht.Die belangte Behörde hat sich auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten gutächtliche Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, des Amtstierarztes und des Amtsarztes gestützt. Auf Grund ihres Rechtes, den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (Paragraph 37, AVG 1950), stand es der Behörde frei, zu entscheiden, ob sie die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für erforderlich hielt oder nicht; im Beschwerdefall kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die Behörde dadurch, daß sie mit Rücksicht auf die zueinander in keinem Widerspruch stehenden eingeholten Gutachten einen weiteren Sachverständigen nicht beizog, das Verfahren in gesetzwidriger Weise mangelhaft gestaltet hätte. Der Beschwerdeführerin stand es zum Zwecke der von ihr angestrebten Widerlegung der Gutachten der Amtssachverständigen frei, sich das Gutachten eines privaten (limnologischen) Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen, welche sich dann auch mit diesem Gutachten hätte auseinandersetzen müssen vergleiche , dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1975, Zl. 391/74, Slg. Nr. 8807/A). Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aber nicht Gebrauch gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig wäre.
Aber auch die von der Beschwerdeführerin behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt mit Rücksicht auf § 15 WRG 1959 und die dazu ergangene ständige Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht vor.Aber auch die von der Beschwerdeführerin behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt mit Rücksicht auf Paragraph 15, WRG 1959 und die dazu ergangene ständige Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht vor.
Nach § 15 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischwässer, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer für die Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Anderenfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.Nach Paragraph 15, WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischwässer, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer für die Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Anderenfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
Das Gesetz hat somit im § 15 Abs. 1 WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmter Maßnahmen, vorschlagen kann, welche die Behörde gegebenenfalls dem Bewilligungsbescheid in der Form von Auflagen hinzuzufügen hat (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1981, Zl. 3705/80, vom 9. September 1980, Zl. 3109/78, vom 20. September 1979, Zl. 1732/79, vom 27. September 1974, Zl. 1689/73 u.a.; vgl. ferner Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1975, Slg. 7695). Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen ihres Antrages auf Einholung eines limnologischen Gutachtens eine - allerdings nicht näher konkretisierte - Restwassermenge für die Entnahmestrecke begehrt. Diesem Begehren hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz durch eine auf sachverständiger Basis ermittelte Auflage entsprochen, ohne daß die Beschwerdeführerin dem in der Folge auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre. Die belangte Behörde ist daher im Wege eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, daß von der Beschwerdeführerin Einwendungen, die als Vorschlag ganz bestimmter Maßnahmen angesehen werden könnten, nicht erhoben worden sind. Die Beschwerdeführerin hat sich vielmehr gegen das Projekt der MB als Ganzes gewendet, ohne konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, so daß auch eine Entschädigung, wie sie nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 nur unter der Voraussetzung, daß überhaupt Einwendungen im dort bezeichneten Rahmen erhoben wurden, vorgesehen ist, der Beschwerdeführerin gegenüber nicht in Betracht kam (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1980, Zl. 3109/78 und vom 8. November 1956, Zl. 1181/53, Slg. Nr. 4190/A, u.a.).Das Gesetz hat somit im Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmter Maßnahmen, vorschlagen kann, welche die Behörde gegebenenfalls dem Bewilligungsbescheid in der Form von Auflagen hinzuzufügen hat vergleiche , dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1981, Zl. 3705/80, vom 9. September 1980, Zl. 3109/78, vom 20. September 1979, Zl. 1732/79, vom 27. September 1974, Zl. 1689/73 u.a.; vergleiche , ferner Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1975, Slg. 7695). Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen ihres Antrages auf Einholung eines limnologischen Gutachtens eine - allerdings nicht näher konkretisierte - Restwassermenge für die Entnahmestrecke begehrt. Diesem Begehren hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz durch eine auf sachverständiger Basis ermittelte Auflage entsprochen, ohne daß die Beschwerdeführerin dem in der Folge auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre. Die belangte Behörde ist daher im Wege eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, daß von der Beschwerdeführerin Einwendungen, die als Vorschlag ganz bestimmter Maßnahmen angesehen werden könnten, nicht erhoben worden sind. Die Beschwerdeführerin hat sich vielmehr gegen das Projekt der MB als Ganzes gewendet, ohne konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, so daß auch eine Entschädigung, wie sie nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 nur unter der Voraussetzung, daß überhaupt Einwendungen im dort bezeichneten Rahmen erhoben wurden, vorgesehen ist, der Beschwerdeführerin gegenüber nicht in Betracht kam vergleiche , dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1980, Zl. 3109/78 und vom 8. November 1956, Zl. 1181/53, Slg. Nr. 4190/A, u.a.).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG, über den Aufwandersatz an die MB auf die §§ 47 und 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG, jeweils in Verbindung mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens der MB geht darauf zurück, daß das Gesetz den Schriftsatzaufwand mit S 8.060,-- pauschaliert und auch den gesonderten Zuspruch der Umsatzsteuer nicht vorsieht.Die Entscheidung über den Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG, über den Aufwandersatz an die MB auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 3, Ziffer 2, VwGG, jeweils in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Die Abweisung des Mehrbegehrens der MB geht darauf zurück, daß das Gesetz den Schriftsatzaufwand mit S 8.060,-- pauschaliert und auch den gesonderten Zuspruch der Umsatzsteuer nicht vorsieht.
Wien, am 29. Jänner 1985
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070231.X00Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013