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L37293 Wasserabgabe NiederösterreichNorm
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978;Rechtssatz
Den §§ 2 bis 4 NÖ WAG 1978, LGBl 6951-0, ist zu entnehmen, dass das Gesetz nicht auf eine vom Eigentümer auf welche Art immer bewerkstelligte eigene WasserVERSORGUNG seiner Liegenschaften abstellt, sondern auf das Vorliegen einer eigenen WasserversorgungsANLAGE. Bezieht jemand daher Wasser aus einer genossenschaftlichen Anlage, ohne selbst Mitglied der Genossenschaft zu sein, dann trifft für ihn die Ausnahme vom Anschlusszwang nach § 2 Abs 1 Z 1 NÖ WAG 1978 mangels Bestehens einer "eigenen Wasserversorgungsanlage" nicht zu.Den Paragraphen 2 bis 4 NÖ WAG 1978, Landesgesetzblatt 6951-0, ist zu entnehmen, dass das Gesetz nicht auf eine vom Eigentümer auf welche Art immer bewerkstelligte eigene WasserVERSORGUNG seiner Liegenschaften abstellt, sondern auf das Vorliegen einer eigenen WasserversorgungsANLAGE. Bezieht jemand daher Wasser aus einer genossenschaftlichen Anlage, ohne selbst Mitglied der Genossenschaft zu sein, dann trifft für ihn die Ausnahme vom Anschlusszwang nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ WAG 1978 mangels Bestehens einer "eigenen Wasserversorgungsanlage" nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070319.X01Im RIS seit
09.11.2004Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013