RS Vwgh 1985/2/12 84/07/0319

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Veröffentlicht am 12.02.1985
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L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WasserleitungsanschlußG NÖ 1978;
WRG 1959 §36;

Rechtssatz

Den §§ 2 bis 4 NÖ WAG 1978, LGBl 6951-0, ist zu entnehmen, dass das Gesetz nicht auf eine vom Eigentümer auf welche Art immer bewerkstelligte eigene WasserVERSORGUNG seiner Liegenschaften abstellt, sondern auf das Vorliegen einer eigenen WasserversorgungsANLAGE. Bezieht jemand daher Wasser aus einer genossenschaftlichen Anlage, ohne selbst Mitglied der Genossenschaft zu sein, dann trifft für ihn die Ausnahme vom Anschlusszwang nach § 2 Abs 1 Z 1 NÖ WAG 1978 mangels Bestehens einer "eigenen Wasserversorgungsanlage" nicht zu.Den Paragraphen 2 bis 4 NÖ WAG 1978, Landesgesetzblatt 6951-0, ist zu entnehmen, dass das Gesetz nicht auf eine vom Eigentümer auf welche Art immer bewerkstelligte eigene WasserVERSORGUNG seiner Liegenschaften abstellt, sondern auf das Vorliegen einer eigenen WasserversorgungsANLAGE. Bezieht jemand daher Wasser aus einer genossenschaftlichen Anlage, ohne selbst Mitglied der Genossenschaft zu sein, dann trifft für ihn die Ausnahme vom Anschlusszwang nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ WAG 1978 mangels Bestehens einer "eigenen Wasserversorgungsanlage" nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984070319.X01

Im RIS seit

09.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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