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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Beachte
Vorgeschichte: 82/07/0133;Rechtssatz
Aus § 114 Abs 2 NÖ FlVfLG 1975 ergibt sich, dass die Zusammenlegungsgemeinschaft nicht nur die für die Zusammenlegung erforderlichen Kosten gemäß § 114 Abs 1 legcit zu leisten, sondern auch auf ihre Mitglieder umzulegen hat. Daraus folgt, dass nur die Zusammenlegungsgemeinschaft und nicht die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen sind, dem Verfahren gemäß § 115 NÖ FlVfLG 1975 als Partei beizuziehen sind. Diesen Grundeigentümern kommt somit auch nicht die Stellung von mitbeteiligten Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu.Aus Paragraph 114, Absatz 2, NÖ FlVfLG 1975 ergibt sich, dass die Zusammenlegungsgemeinschaft nicht nur die für die Zusammenlegung erforderlichen Kosten gemäß Paragraph 114, Absatz eins, legcit zu leisten, sondern auch auf ihre Mitglieder umzulegen hat. Daraus folgt, dass nur die Zusammenlegungsgemeinschaft und nicht die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen sind, dem Verfahren gemäß Paragraph 115, NÖ FlVfLG 1975 als Partei beizuziehen sind. Diesen Grundeigentümern kommt somit auch nicht die Stellung von mitbeteiligten Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983070238.X03Im RIS seit
20.09.2004Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014