RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §105 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §105a Abs3 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §106 idF 1996/375;
GehG 1956 §34;
GehG 1956 §38;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für die Unterscheidung zwischen einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn einer "vorübergehenden" Verwendung) im Verständnis GEHALTSRECHTLICHER Bestimmungen ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Eine solche Begrenzung liegt nicht nur dann vor, wenn der Endzeitpunkt der Verwendung bereits datumsmäßig festgelegt wird. Sie kann sich auch aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes ergeben (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0076, und vom 18. September 1996, Zl. 95/12/0253). Die Grundsätze in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wann eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz (mit Anspruch auf eine Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG) in eine "dauernde" Betrauung übergeht (mit Anspruch auf die im § 34 GehG geregelte Zulage), sind auch auf Beamte des Post- und Fernmeldewesens zu übertragen (vgl. das zu § 106 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0049, und die dort zitierte hg. Judikatur). Eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz geht dann in eine "dauernde" Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Das gilt auch für die Abgrenzung der Dienstzulage (§ 105 GehG) von der Dienstabgeltung (§ 105a GehG).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120019.X03

Im RIS seit

07.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten