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30 Finanzverfassung, FinanzausgleichNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
F-AG; die FinanzausgleichsGe 1948 bis 1985 berücksichtigen entgegen dem Gebot des §4 F-VG 1948 nicht die besonderen Belastungen, die den Städten mit eigenem Statut ohne Bundespolizeibehörde (Krems und Waidhofen an der Ybbs) durch die von ihnen zu tragenden Kosten für die Besorgung der dem Bund obliegenden Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens (Art10 Abs1 Z7 B-VG) und der Angelegenheiten des Kraftfahrwesens (Art10 Abs1 Z9 B-VG) erwachsen; Bedachtnahme auf diese Sachverhalte in Form einer unmittelbar anwendbaren, spezifischen gesetzlichen Regelung ist gebotenSpruch
1. Verfassungwidrig waren:
§4 Finanzausgleichsgesetz 1948, BGBl. 46/1948,
§4 Finanzausgleichsgesetz 1950, BGBl. 36/1950 sowohl in der
Stammfassung als auch idF der Finanzausgleichsnov. 1952, BGBl. 18/1952,Stammfassung als auch in der Fassung der Finanzausgleichsnov. 1952, Bundesgesetzblatt 18 aus 1952,,
§4 Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl. 225/1952 in der Stammfassung
sowie §4 und §13 Abs4 dieses Gesetzes idF der Finanzausgleichsnov.
1955, BGBl. 9/1955,
§4 und §13 Abs4 Finanzausgleichsgesetz 1956, BGBl. 153/1955,
§4 und §13 Abs4 und 5 Finanzausgleichsgesetz 1959, BGBl. 97/1959
sowohl in der Stammfassung als auch idF der Finanzausgleichsnov.
1964, BGBl. 263/1963,1964, Bundesgesetzblatt 263 aus 1963,,
§§9, 17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. 2/1967,§§9, 17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt 2 aus 1967,,
§§8, 17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1973, BGBl. 445/1972, und schließlich§§8, 17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1973, Bundesgesetzblatt 445 aus 1972,, und schließlich
§§8, 20 und 21 Finanzausgleichsgesetz 1979, BGBl. 673/1978, in der Stammfassung sowie §8 dieses Gesetzes idF der Finanzausgleichsgesetznov. 1981, BGBl. 569/1981.§§8, 20 und 21 Finanzausgleichsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978,, in der Stammfassung sowie §8 dieses Gesetzes in der Fassung der Finanzausgleichsgesetznov. 1981, Bundesgesetzblatt 569 aus 1981,.
2. §8 Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. 544/1984, wird als verfassungswidrig aufgehoben.2. §8 Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 544 aus 1984,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1986 in Kraft.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Beim VfGH ist zu A5/83 eine Klage der Stadtgemeinde Krems anhängig.römisch eins. 1. a) Beim VfGH ist zu A5/83 eine Klage der Stadtgemeinde Krems anhängig.
Die Stadtgemeinde Krems besorgt als Stadt mit eigenem Statut (Art116 Abs3 B-VG und §1 Abs1 Kremser Stadtrecht 1977, Nö. LGBl. 1010-4) neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung (Art116 Abs3 letzter Satz B-VG und §1 Abs2 Kremser Stadtrecht 1977). Da in der Stadtgemeinde Krems eine Bundespolizeibehörde nicht errichtet (V der Bundesregierung BGBl. 690/1976) ist, vollziehen ihre Organe daher ua. auch die im §3 der V BGBl.74/1946 angeführten, nach Art10 Abs1 Z7 B-VG dem Bund obliegenden Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens (s. §15 Abs2 BehÜG) sowie die Angelegenheiten des Kraftfahrwesens (Art10 Abs1 Z9 B-VG).Die Stadtgemeinde Krems besorgt als Stadt mit eigenem Statut (Art116 Abs3 B-VG und §1 Abs1 Kremser Stadtrecht 1977, Nö. LGBl. 1010-4) neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung (Art116 Abs3 letzter Satz B-VG und §1 Abs2 Kremser Stadtrecht 1977). Da in der Stadtgemeinde Krems eine Bundespolizeibehörde nicht errichtet (römisch fünf der Bundesregierung Bundesgesetzblatt 690 aus 1976,) ist, vollziehen ihre Organe daher ua. auch die im §3 der römisch fünf BGBl.74/1946 angeführten, nach Art10 Abs1 Z7 B-VG dem Bund obliegenden Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens (s. §15 Abs2 BehÜG) sowie die Angelegenheiten des Kraftfahrwesens (Art10 Abs1 Z9 B-VG).
Die Stadtgemeinde Krems enthält vom Bund neben den Zuwendungen aus dem Finanzausgleich keine gesonderten Geldleistungen für diese Tätigkeiten. Mit der erwähnten Klage wird der Ersatz der durch diese Tätigkeiten erwachsenden Aufwendungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1948 bis 31. Dezember 1981 begehrt.
Die klagende Partei regt der Sache nach an, von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs3 dritter Satz des FAG 1979 einzuleiten.
b) Bei der Beurteilung des VfGH über die vorliegende Klage sind Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§8, 20 und 21 FAG 1979, BGBl. 673/1978, sowie der Vorgänger dieser Bestimmung entstanden.b) Bei der Beurteilung des VfGH über die vorliegende Klage sind Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§8, 20 und 21 FAG 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978,, sowie der Vorgänger dieser Bestimmung entstanden.
Der VfGH beschloß aus Anlaß dieser Klage, gemäß Art140 Abs1 B-VG von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
des §4 Finanzausgleichsgesetz 1948, BGBl. 46/1948,des §4 Finanzausgleichsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt 46 aus 1948,,
des §4 Finanzausgleichsgesetz 1950, BGBl. 36/1950 in der Stammfassung und idF der Finanzausgleichsnov. 1952, BGBl. 18/1952,des §4 Finanzausgleichsgesetz 1950, Bundesgesetzblatt 36 aus 1950, in der Stammfassung und in der Fassung der Finanzausgleichsnov. 1952, Bundesgesetzblatt 18 aus 1952,,
des §4 Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl. 225/1952 in der Stammfassung sowie des §4 und des §13 Abs4 dieses Gesetzes idF der Finanzausgleichsnov. 1955, BGBl. 9/1955,des §4 Finanzausgleichsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt 225 aus 1952, in der Stammfassung sowie des §4 und des §13 Abs4 dieses Gesetzes in der Fassung der Finanzausgleichsnov. 1955, Bundesgesetzblatt 9 aus 1955,,
des §4 und des §13 Abs4 Finanzausgleichsgesetz 1956, BGBl. 153/1955,des §4 und des §13 Abs4 Finanzausgleichsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt 153 aus 1955,,
des §4 und des §13 Abs4 und 5 Finanzausgleichsgesetz 1959, BGBl. 97/1959 in der Stammfassung und idF der Finanzausgleichsnov. 1964, BGBl. 263/1963,des §4 und des §13 Abs4 und 5 Finanzausgleichsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt 97 aus 1959, in der Stammfassung und in der Fassung der Finanzausgleichsnov. 1964, Bundesgesetzblatt 263 aus 1963,,
des §9 sowie der §§17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. 2/1967,des §9 sowie der §§17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt 2 aus 1967,,
des §8 sowie der §§17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1973, BGBl. 445/1972, unddes §8 sowie der §§17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1973, Bundesgesetzblatt 445 aus 1972,, und
des §8 sowie der §§20 und 21 Finanzausgleichsgesetz 1979, BGBl. 673/1978,des §8 sowie der §§20 und 21 Finanzausgleichsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978,,
einzuleiten (G44/85).
2. a) Weiters sind beim VfGH zu A15/83, A59/83, A6/84, A7/84, A8/84 (Klagebegehren ab 1. Jänner 1982), A54/83 (Klagebegehren ab 1. Jänner 1983), A19/83, A22/83, A23/83, A30/83, A36/83 (Klagebegehren vom 1. 1. 1983 bis 31. 12. 1983) elf Klagen mit folgenden Vorbringen anhängig:
Die klagenden Parteien erhalten jährliche Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach dem sogenannten abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§8 Abs3, §10 Abs2 FAG 1979), der von der "Volkszahl" ausgehe. Diese "Volkszahl" bestimme sich nach dem vom Statistischen Zentralamt aufgrund der letzten Volkszählung (1981) festgestellten Ergebnis, das mit dem Beginn des dem Zählungsstichtag nächstfolgenden Kalenderjahres (das ist 1982) wirke. In einer Kundmachung des Statistischen Zentralamtes (zur Volkszählung 1981) vom Feber 1983 seien die "Volkszahlen" der klagenden Gemeinden mit einer zu niedrigen Zahl genannt. Unter Zugrundelegung der richtigen "Volkszahlen" hätten sich für die klagenden Gemeinden Ertragsanteile ergeben, welche höher seien als die tatsächlich berechneten und überwiesenen.
Die klagenden Gemeinden begehren entweder, die beklagten Parteien seien schuldig, die Ertragsanteile der klagenden Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ab einem gewissen Zeitpunkt (1. 1. 1982 bzw. 1. 1. 1983) unter Zugrundelegung der richtigen "Volkszahlen" zu berechnen oder die beklagten Parteien seien schuldig, die Ertragsanteile der klagenden Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Jahr 1983 unter Zugrundelegung einer bestimmten Gemeindezahl, welche sich gemäß §8 FAG 1979 durch Vervielfältigung der Volkszahlen mit einem bestimmten Vervielfältigungsfaktor ergeben, zu berechnen und den nach Abzug der bereits überwiesenen Ertragsanteile verbleibenden Restbetrag zu bezahlen.
b) Aus Anlaß dieser Klagen beschloß der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von amtswegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
aa) des §8 FAG 1979, BGBl. 673/1978, sowohl in der Stammfassung als auch idF des BG vom 9. Dezember 1981, BGBl. 569/1981, sowie des §8 Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. 544/1984, (A15/83 (G159/85), A50/83 (G158/85), A6/84 (G132/85), A7/84 (G133/85), A8/84 (G135/85))aa) des §8 FAG 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978,, sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung des BG vom 9. Dezember 1981, Bundesgesetzblatt 569 aus 1981,, sowie des §8 Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 544 aus 1984,, (A15/83 (G159/85), A50/83 (G158/85), A6/84 (G132/85), A7/84 (G133/85), A8/84 (G135/85))
bb) des §8 FAG 1979, BGBl. 673/1978, idF des BG vom 9. Dezember 1981, BGBl. 569/1981, sowie des §8 Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. 544/1984, (A54/83 (G136/85))bb) des §8 FAG 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978,, in der Fassung des BG vom 9. Dezember 1981, Bundesgesetzblatt 569 aus 1981,, sowie des §8 Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 544 aus 1984,, (A54/83 (G136/85))
cc) des §8 FAG 1979, BGBl. 673/1978, idF BGBl. 569/1981, (A19/83 (G162/85), A22/83 (G138/85), A23/83 (G150/85), A30/83 (G137/85), A36/83 (G145/85))cc) des §8 FAG 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 569 aus 1981,, (A19/83 (G162/85), A22/83 (G138/85), A23/83 (G150/85), A30/83 (G137/85), A36/83 (G145/85))
einzuleiten.
3. a) Schließlich sind beim VfGH zu den Zahlen A16/83 und A8/85 Klagen der Gemeinden G bzw. W gegen die Bundesländer NÖ bzw. Vbg. mit folgendem Inhalt anhängig:
Die klagenden Parteien erhalten jährliche Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach dem sogenannten abgestuften Bevölkerungsschlüssel, der von der "Volkszahl" ausgehe. Die klagenden Gemeinden machen geltend, der im §8 Abs3 FAG 1979 bzw. FAG 1985 vorgesehene abgestufte Bevölkerungsschlüssel sei verfassungswidrig.
aa) Zu A16/83 wird folgendes Urteil begehrt:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin für die Jahre 1980, 1981 und 1982 den Differenzbetrag zwischen den auf der Grundlage des abgestuften Bevölkerungsschlüssels (§8 Abs3 Satz 3 FAG 1979) der Klägerin ausbezahlten Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einerseits und jenen Beträgen, die sich bei Zugrundelegung der einfachen Volkszahl ergeben würden, andererseits zu bezahlen."
bb) Zu A8/85 wird folgendes Urteil begehrt:
"Die beklagte Partei ist schuldig, die Ertragsanteile der klagenden Partei aus dem FAG 1985, mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 (also rückwirkend), so zu berechnen, wie sie sich nach Wegfall des Satzes 'Für die Gemeinden, die auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert worden sind, ist in jedem Falle der für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden' im §8 Abs3 FAG 1985 ergeben und den Differenzbetrag gegenüber den Ertragsanteilsberechnungen für vergangene Zeiträume binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang samt 4% Zinsen an die Klägerin zu bezahlen, zu Handen des Klagsvertreters, und die hinkünftig fälligen Beträge jeweils am 10. des Folgemonats.""Die beklagte Partei ist schuldig, die Ertragsanteile der klagenden Partei aus dem FAG 1985, mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 (also rückwirkend), so zu berechnen, wie sie sich nach Wegfall des Satzes 'Für die Gemeinden, die auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1954,, an das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert worden sind, ist in jedem Falle der für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden' im §8 Abs3 FAG 1985 ergeben und den Differenzbetrag gegenüber den Ertragsanteilsberechnungen für vergangene Zeiträume binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang samt 4% Zinsen an die Klägerin zu bezahlen, zu Handen des Klagsvertreters, und die hinkünftig fälligen Beträge jeweils am 10. des Folgemonats."
b) Der VfGH hat aus Anlaß dieser Klagen gemäß Art140 B-VG amtswegige Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
aa) des §8 FAG 1979, BGBl. 673/1978 sowohl in der Stammfassung als auch idF des BG vom 9. Dezember 1981, BGBl. 569/1981 (A16/83 (G134/85)) undaa) des §8 FAG 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978, sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung des BG vom 9. Dezember 1981, Bundesgesetzblatt 569 aus 1981, (A16/83 (G134/85)) und
bb) des §8 FAG 1985, BGBl. 544/1984, (A8/85 (G161/85)) eingeleitet.bb) des §8 FAG 1985, Bundesgesetzblatt 544 aus 1984,, (A8/85 (G161/85)) eingeleitet.
II. 1. Der VfGH begründet den zu A5/83 gefaßten Einleitungsbeschluß (s. oben I.1.b) - nach einer Darstellung des Sachverhaltes - wie folgt:römisch zwei. 1. Der VfGH begründet den zu A5/83 gefaßten Einleitungsbeschluß (s. oben römisch eins.1.b) - nach einer Darstellung des Sachverhaltes - wie folgt:
"1. Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß die vorliegende Klage zulässig ist (vgl. hiezu VfSlg. 9507/1982)."1. Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß die vorliegende Klage zulässig ist vergleiche hiezu VfSlg. 9507/1982).
Es scheint, daß die Klage nicht etwa wegen entschiedener Sache deshalb zurückzuweisen ist, weil über eine ähnliche Klage der Stadtgemeinde Krems mit dem soeben zitierten hg. Erkenntnis (ablehnend) entschieden wurde. Damals war die Klage nämlich auf §2 F-VG 1948 gestützt, während die nun vorliegende Klage auf einen anderen Rechtsgrund, nämlich auf §4 F-VG 1948 gegründet wird.
Der VfGH wird daher - wie er vorläufig annimmt - über die Klage in der Sache zu entscheiden und dabei die in Betracht kommenden finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden haben. Welche hievon präjudiziell sind, wird unter Z3 erörtert werden.
2. a) Der VfGH hat im Erk. VfSlg. 9280/1981 (S 327) dargetan, daß die Gemeinde iS des Art118 Abs2 und 3 B-VG nicht die konkrete, im Einzelfall zuständige Gemeinde, sondern die abstrakte Gemeinde, also die Gemeinde schlechthin ist. Die für alle Gemeinden geltende gleiche Umschreibung des Wirkungsbereiches sagt aber nichts über den tatsächlichen Umfang der zu besorgenden Aufgaben aus. Dies gilt sowohl für die behördlichen wie für die nichtbehördlichen Aufgaben. Wie sich aus Art118 Abs7 B-VG er